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09.05.2022

BMF: Antwortschreiben in Sachen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Das Anwendungsschreiben wird als Überarbeitung der veralteten AfA-Tabellen verstanden

Keyfacts
Der Ansatz der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die Abschreibung sei zulässig.
Die Annahme einer neuen kürzeren Nutzungsdauer habe keine besonderen Auswirkungen auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz.
Nach dem steuerlichen Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs. 6 EStG, der sich auch auf die Absetzung für Abnutzung beziehe, könnten Abweichungen zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bewertung bestehen.
Die Bundesregierung hat die vom BMF vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.
Die mit dem BMF-Schreiben bekannt gegebene Annahme einer verkürzten Nutzungsdauer für Computerhardware und Software führe zu einer klaren Verbesserung für die Unternehmen, die somit ohne weitere Verständigung mit der Finanzverwaltung diese digitalen Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres abschreiben könnten.

Mit BMF-Schreiben vom 22.02.2022 hatte die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet. Das BMF-Schreiben wurde dabei nur insoweit geändert, als in Rz. 1 ergänzende Klarstellungen aufgenommen wurden (vgl. TAX WEEKLY # 7/2022).

Die Finanzverwaltung vertritt darin aber u.a. die Auffassung, dass die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr nicht zu einer Sofortabschreibung führt und auch keine besondere Form der Abschreibung oder Abschreibungsmethode darstellt. Zudem stelle die Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von genau einem Jahr kein steuerliches Wahlrecht im Sinne des § 5 Abs. 1 EStG dar.

Hiervon abweichend wurde das vorangegangene BMF-Schreiben bislang überwiegend als steuerliches Bilanzierungswahlrecht interpretiert. Das unklare Verhältnis zur Handelsbilanz führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Bilanzierende. Es wurde befürchtet, dass die Finanzverwaltung in Ermangelung eines steuerlichen Bilanzierungswahlrechts indirekt die Anwendung der verkürzten Abschreibungsdauer in der Handelsbilanz verlange. Dem hätten aber handelsrechtliche Grundsätze, wonach die Nutzungsdauer nach den tatsächlichen Verhältnissen zu schätzen ist, vielfach entgegengestanden. Das IDW hatte mit Datum vom 22.03.2021 die generelle Anwendbarkeit der Sofortabschreibung bei digitalen Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz abgelehnt, ausgenommen digitale Investitionen bis € 800 (geringwertige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

In Reaktion auf eine entsprechend kritische Eingabe der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft vom 29.03.2022 hat das BMF nun ein Antwortschreiben mit Datum vom 26.04.2022 übersandt.

Darin stellt das BMF klar, dass mit dem Anwendungsschreiben zur verkürzten Nutzungsdauer von Computerhardware und Software keine besondere Form der Abschreibung und keine andere neue Abschreibungsmethode eingeführt werden sollte. Vielmehr stelle sich das Anwendungsschreiben als eine Überarbeitung der veralteten AfA-Tabellen dar, bei der die voraussichtliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der betroffenen Wirtschaftsgüter neu beurteilt worden sei. Die technische Nutzungsdauer bleibe hiervon unberührt. Der Ansatz der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die Abschreibung sei zulässig. Die Annahme einer neuen kürzeren Nutzungsdauer habe keine besonderen Auswirkungen auf das Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz. In der Praxis könnten in der Handelsbilanz andere Nutzungsdauern für die planmäßigen Abschreibungen zu Grunde gelegt werden als für die Absetzung für Abnutzung in der Steuerbilanz. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG gelte grundsätzlich zwar auch für die Bewertung der Wirtschaftsgüter. Nach dem steuerlichen Bewertungsvorbehalt in § 5 Abs. 6 EStG, der sich auch auf die Absetzung für Abnutzung beziehe, könnten aber auch Abweichungen zwischen der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bewertung bestehen.

Ergänzend stellt das BMF klar, dass die erfassten Wirtschaftsgüter auch weiterhin mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet werden könnten und deshalb § 7 Abs. 1 EStG zur Anwendung komme. Bereits zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung des BMF-Schreibens vom 26.02.2021 sei es nicht beabsichtigt gewesen, die Wirtschaftsgüter zu kurzlebigen Vermögensgegenständen umzuqualifizieren. Schon gar nicht sollte und konnte mit dem BMF-Schreiben eine neue Abschreibungsmethode in Form einer Sofortabschreibung geregelt werden.

Die mit dem BMF-Schreiben bekannt gegebene Annahme einer verkürzten Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von bisher drei bzw. fünf Jahren auf ein Jahr führe zu einer klaren Verbesserung für die Unternehmen, die somit ohne weitere Verständigung mit der Finanzverwaltung diese digitalen Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres abschreiben könnten. Vereinfachend wirke zudem, dass es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet werde, wenn Steuerpflichtige die betroffenen Wirtschaftsgüter vollständig im Jahr der Anschaffung abschreiben und § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG keine Anwendung findet.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#15/2022 - BMF beantwortet Eingabe in Sachen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
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Tax Weekly

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