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02.05.2022

Bundeskabinett: Maßnahmen zur Umsetzung des zweiten Entlastungspaket

Bundeskabinett bringt Regelungen zur Umsetzung des zweiten Entlastungspakets auf den Weg

Key Facts
Energiepreispauschale und Familienzuschuss sollen als Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen in das schon laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden.
Die steuerpflichtige Energiepreispauschale für das Jahr 2022 soll mit den neuen §§ 112 bis 122 EStG-E umgesetzt werden.
Die Finanzierung des „9 für 90“-Tickets soll mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes umgesetzt werden.
Die Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen soll als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht werden.
Die Bundesregierung hat die vom BMF vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe beschlossen.

Die Koalitionsfraktionen hatten sich am 23.03.2022 auf ein weiteres "Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten" geeinigt (vgl. TAX WEEKLY # 10/2022). Zusammenfassend wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale: € 300 für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen.
  • Einmaliger Kinderbonus: € 100 pro Kind.
  • 9-Euro-Monatsticket: ÖPNV-Tarif von Juni bis August.
  • Weniger Energiesteuer auf Kraftstoffe: Von Juni bis August auf nach Europarecht möglichen Mindestbetrag.
  • Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen: Verdoppelt auf € 200, für Bezieher von Arbeitslosengeld € 100.


Zur Umsetzung dieses zweiten Entlastungspakets hat das Bundeskabinett nun am 27.04.2022 folgende Regelungen auf den Weg gebracht: Energiepreispauschale und Familienzuschuss (Kinderbonus) sollen als Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen in das schon laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden (vgl. Formulierungshilfen der Bundesregierung). Die steuerpflichtige Energiepreispauschale i.H.v. € 300 für das Jahr 2022 soll mit den neuen §§ 112 bis 122 EStG-E umgesetzt werden. Der Anspruch darauf soll am 01.09.2022 entstehen. Anspruchsberechtigt sollen unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige sein, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielen. Arbeitnehmern soll die Pauschale im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt werden. Arbeitgeber sollen die Energiepauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen, ggf. übersteigende Beträge sollen den Arbeitgebern vom Finanzamt ersetzt werden. Bei allen anderen Anspruchsberechtigten wird die Energiepreispauschale mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt und auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Vorgesehen ist auch ein Vorschuss über eine einmalige Absenkung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen.

Die Finanzierung des "9 für 90"-Tickets soll mit dem Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes umgesetzt werden.

Die Verdoppelung der Einmalzahlung für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen soll als Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf des Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzes eingebracht werden.

Hinsichtlich der temporären Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe hat die Bundesregierung die vom BMF vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestags einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#14/2022 - Zweites Energiepreisentlastungspaket im Bundeskabinett
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