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30.09.2021

Eigenbetriebliche Entnahme des Stroms nach § 9b Abs. 3 StromStG (BFH-Urteil vom 24. Juni 2021, VII R 26/19)

Keyfacts
Eine Verbrauchssteuer entsteht durch Realakt, ohne dass es dabei auf vertraglich, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt, lediglich eine unmittelbare Sachherrschaft ist maßgeblich.
Das zivilrechtliche Konstrukt des mittelbaren Besitzes für Verpächter oder Vermieter ist nicht auf das Stromsteuerrecht übertragbar.
Unternehmen sollten die Entlastungsansprüche bei Betriebsführungsmodellen überprüfen.
Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
zum Profil

Ein Zweckverband (Kläger), dessen satzungsgemäßer Zweck darin besteht, Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung bereit zu stellen, betreibt und unterhält Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Weiterleitung, Speicherung und Verteilung des Wassers. Seit 1994 ließ er seine Aufgaben aufgrund eines Betriebsführungsvertrages von der X GmbH erfüllen. Letztere verfügte vertragsgemäß über entsprechend qualifiziertes Personal. Der Kläger übertrug der GmbH die gesamte Betriebsführung, insbesondere den laufenden Betrieb, Wartung, Instandsetzung und Ausbau der Anlage. Für spezielle Aufgaben, z.B. die Programmierung automatisierter Prozesse nahm der Kläger andere externe Spezialisten in Anspruch. Der zum Betrieb der Anlagen benötigte Strom wurde auf Grundlage eines Stromliefervertrages zwischen dem Kläger mit einem Energieversorger bezogen und auch von ersterem bezahlt.

Im August 2011 beantragte der Kläger eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG für das zurückliegende erste Halbjahr i. H. v. 30.530,00 €, welche vom zuständigen Hauptzollamt bewilligt wurde. Im Juni 2012 folgte ein Antrag auf Stromsteuerentlastung für das Gesamtjahr 2011 i. H. v. 60.990,98 €, welcher vom Hauptzollamt abgelehnt wurde. Des Weiteren forderte dieses den bereits ausgezahlten Entlastungsbetrag i. H. v. 30.530,00 € zurück mit der Begründung, die GmbH habe den Strom entnommen und nicht der Kläger. Nach erfolglosem Einspruch und Niederlage bei einer ersten Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf verfolgte der Zweckverband sein Begehren durch eine Revision beim Bundesfinanzhof weiter.

Der Kläger argumentiert, dass obwohl sich die Zurechnung der Stromentnahme ausschließlich nach dem Realakt der Entnahme richten sollte, diese ihm zuzurechnen wäre, denn bei vollautomatischen wasserwirtschaftlichen Anlagen, wie sie im Streitfall vorliegen, käme es darauf an, wer die Steuerung vornehme oder deren Parameter vorgebe. Da die automatische Steuerung auf Veranlassung des Klägers vorgenommen werde, sei die Stromentnahme diesem zuzurechnen.

Das Hauptzollamt argumentiert, daß bei vollautomatischen Anlagen der maßgebliche Realakt demjenigen zuzuordnen sei, der die Verwendung vornehmen würde, wenn die Anlage nicht automatisiert wäre, nämlich der GmbH, da diese vorwiegend die Steuerung verwenden würde und im Störungsfall die Steuerung übernehmen müsse, zumal der Kläger nicht über eigenes Personal verfüge.

Die Revision des Klägers wurde vom Gericht aus den folgenden Gründen zurückgewiesen:

Eine Verbrauchssteuer entsteht durch Realakt ohne daß es dabei auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt. Also muß derjenige, der den Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt, die unmittelbare Sachherrschaft der Anlage haben, in der der Strom verbraucht wird. Eine mittelbare Sachherrschaft wie die des Klägers reicht nicht aus. Nach diesem Grundsatz hat die GmbH den Strom entnommen, da diese die gesamte verantwortliche Betriebsführung übernommen und sämtliche Anlagen zur Verwaltung übertragen bekommen hatte.

Die Weisungsrechte des Klägers sind nicht maßgeblich, da die GmbH über die laufende Betriebsführung und die Maßnahmen im Zusammenhang der Vertragsdurchführung entscheiden konnte und außerdem über eine Generalhandlungsvollmacht verfügte. Somit übte die GmbH die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlagen und zugleich den von ihnen verbrauchten Strom aus. Es ist auch unbeachtlich, daß es sich um einen Betriebsführungs- und nicht um einen Werkvertrag handelt, da die GmbH nach dem Vertragsinhalt ein Tätigwerden und keinen Erfolg schuldet.

Der Urteilsbegründung sind noch zwei interessante Aspekte zu entnehmen. Zum einen sieht der BFH das zivilrechtliche Konstrukt des mittelbaren Besitzes für Verpächter oder Vermieter (§ 868 BGB) als nicht aus das Stromsteuerrecht übertragbar an. Vermieter oder Verpächter scheiden damit als Entlastungsberechtigte aus. Zum anderen lässt das Gericht dahinstehen, ob er dem Inhalt des GZD-Schreibens vom 29.3.2019 bzw. 29.11.2019 folgt. Dieses Schreiben bindet nur die Verwaltung und ist zudem erst ab 1.1.2018 anzuwenden.

Das dargestellte Urteil wird erneut Bewegung in das Thema "Verwenderbegriff" bringen. Betriebsführungsmodelle sind bei einem Großteil der Unternehmen in unterschiedlichsten Varianten im Einsatz. Diese müssen auf Basis dieses Urteils strom- und energiesteuerlich neu bewertet werden. Sollte danach weiterhin Unsicherheit bestehen, sind "Hilfsanträge" für die verschiedenen an der Stromentnahme bzw. an der Verwendung von Energieerzeugnissen beteiligten Unternehmen zu stellen.

Autor
Roman Bachmaier
Director
Steuerberater
Dipl.-Kfm. , Experte Strom- und Energiesteuer
Regensburg
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