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30.06.2021

Meldepflicht für Betreiber von Windkraftanlagen

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Stromsteuer für Windparks

23,5 % der Gesamtbruttostromerzeugung in Deutschland stammt aus der Windenergie. Verglichen mit 2010 ist dies fast eine Vervierfachung und der Anteil steigt weiter kontinuierlich. Bei der Umsetzung von Windparkprojekten sind jedoch viele Hürden zu überwinden: Mangelnde Flächen, lange und vor allem komplizierte Genehmigungsverfahren sowie unterschiedlichste, schwer nachvollziehbare Meldepflichten. Diese erhebliche Bürokratie erschwert und verlangsamt den Ausbau der Windkraft in Deutschland. Um Unsicherheiten bezüglich der geltenden Meldepflichten aus dem Weg zu räumen, werden in diesem Beitrag die stromsteuerrechtlichen Pflichten für On- und Offshore-Windkraftanlagen erläutert.

Die Hauptzollämter gleichen derzeit die ihnen gemeldeten Anlagedaten systematisch mit dem Marktstammdatenregister und den bei anderen Behörden vorliegenden Daten ab. Wer nicht alle erforderlichen Meldungen vorgenommen hat, riskiert Steuernachzahlungen, Bußgelder und ggf. sogar strafrechtliche Konsequenzen. Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sei zur Vermeidung böser Überraschungen empfohlen, den Anfragen der Hauptzollämter durch Überprüfung des Marktstammdatenregisters zuvorzukommen. In der Datenbank sind u.a. alle Stromerzeugungseinheiten, Stromspeicher und bedeutende Stromverbrauchseinheiten erfasst. Das Marktstammdatenregister wird durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) geführt und ist online ohne Anmeldung und besondere IT-Kenntnisse einsehbar.

A. Onshore-Windparks

A. Versorgerstatus

Wer Windkraftanlagen in Deutschland betreibt und den erzeugten Strom ins Netz einspeist, gilt nach dem deutschen Stromsteuerrecht als Versorger, da Strom an Dritte geleistet wird. Aus diesem Grund ist vor der Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis als Versorger beim örtlich zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.

Die Betreiber von Windkraftanlagen werden im Regelfall als sogenannte eingeschränkte Versorger eingestuft. Für die Registrierung sind in diesem Fall die amtlichen Vordrucke 1412, 1410a,1410az an das zuständige Hauptzollamt zu überreichen. Achtung! Wer selbsterzeugten Strom ohne vorherige Registrierung zum Selbstverbrauch entnimmt oder an Dritte leistet, ist grundsätzlich verpflichtet, sofort eine Steueranmeldung abzugeben und die anfallende Steuer unverzüglich zu entrichten!  

B. Eigenerzeugung mit Erlaubnis

Wer wenig Aufwand betreiben will, bedarf einer förmlichen Erlaubnis für die steuerfreie Entnahme von Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG. Diese Erlaubnis muss auf den amtlich vorgegebenen Vordrucken 1421, 1421a und 1421az beim Hauptzollamt beantragt werden. Danach sind lediglich jährliche Mengenmeldungen einzureichen. Die Anmeldung der steuerfreien Mengen erfolgt über den Vordruck 1400 und muss bis zum 31.05. des Folgejahres beim Hauptzollamt abgegeben werden. Durch diese Vorgehensweise können im Regelfall Stromsteuerzahlungen vermieden werden.

C. Eigenerzeugung ohne Erlaubnis

Soweit keine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme des selbsterzeugten Stroms vorliegt, müssen die zum Selbstverbrauch entnommenen Strommengen auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck 1400 bis zum 31.05 des Folgejahres angemeldet werden. Die anfallende Stromsteuer ist darin selbst zu berechnen und bis spätestens 25.06. desselben Jahres abzuführen.

In diesem Fall kann die Steuerbelastung regelmäßig durch die nachträgliche Einreichung von Steuerentlastungsanträgen ausgeglichen werden. Bis zum 31.12. des auf die Stromentnahme folgenden Jahres kann die Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern beantragt werden. Für diese Steuerentlastung ist unabhängig von der Anlagengröße der amtliche Vordruck 1470 zu benutzen. Dem Entlastungsantrag ist zudem die Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen auf dem amtlichen Vordruck 1139 beizufügen, soweit diese für das entsprechende Antragsjahr noch nicht eingereicht wurde. Soweit die Steuerentlastung zeitgleich mit der Steueranmeldung eingereicht wird, kann ein Liquiditätsabfluss oftmals durch einen Verrechnungsantrag vermieden werden.

D. Fremdbezug von Strom zur Stromerzeugung

Wird bereits versteuerter, fremdbezogener Strom zur Stromerzeugung entnommen, kann dieser ebenfalls entlastet werden. Prinzipiell fallen unter diese Begünstigung lediglich technisch zur Stromerzeugung erforderliche Strommengen. Diese Mengen sind grundsätzlich messtechnisch abzugrenzen. Zur Verfahrensvereinfachung sieht die Stromsteuerverordnung in diesem Fall alternativ auch eine Pauschalreglung vor. Pro Entlastungsabschnitt können 0,3 % der Bruttostromerzeugung eines Windparks ohne weitere Nachweise als Strom zur Stromerzeugung geltend gemacht werden. Der Entlastungsantrag erfolgt auf dem Vordruck 1454. Daneben wird jeweils eine Betriebserklärung je Stromerzeugungsanlage auf den amtlichem Formularen 1420aund 1420az gefordert.

B. Offshore-Windparks

Nach dem Stromsteuergesetz unterliegt elektrischer Strom im Steuergebiet der Stromsteuer. Dabei ist das Steuergebiet als das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland definiert. Als Küstenstaat beansprucht die Bundesrepublik Deutschland zusätzlich zum Festlandsockel eine 12-Seemeilen-Zone von der Küste an gerechnet als Hoheitsgebiet. Deutsche Offshore-Windparks befinden sich hingegen im Regelfall in der Nord- und Ostsee innerhalb der anschließenden 200-Seemeilen-Wirtschaftszone.

In diesem Gebiet erzeugter und am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommener Strom aus Windkraftanlagen unterliegt nicht der Stromsteuer, da der Strom außerhalb des deutschen Steuergebietes aus der Versorgungsnetz entnommen wird. Somit ist die Beantragung von Erlaubnissen für die steuerfreie Entnahme des Eigenverbrauchs nicht erforderlich. Dagegen kann eine Anmeldung als Versorger erforderlich werden, soweit Strom an Dritte im Steuergebiet geleistet wird.

C. Erfassungsportal zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

Da die Steuerbefreiungen und Steuerentlastungen zur Begünstigung der Eigenerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern als staatliche Beihilfen gelten, müssen diese laut der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) bis zum 30.06. des Folgejahres jährlich gegenüber der Zollverwaltung gemeldet werden. Dabei sind ausschließlich die Begünstigten betroffen, deren Begünstigungsvolumen ein Aufkommen von 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung übersteigt.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
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