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02.06.2021

Ablehnung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei kaufmännisch-bilanziell eingesetztem Biogas

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, beantragte eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) für den in zwei Blockheizkraftwerken erzeugten Strom. Physikalisch wird Erdgas aus dem öffentlichen Gasnetz verfeuert. Die Klägerin ordnete das erzeugte Biogas einer Biogas-Aufbereitungsanlage - mittels eines sog. Massebilanzsystem - kaufmännisch-bilanziell den Blockheizkraftwerken zu.

Das Hauptzollamt vertrat die Auffassung, dass für die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Streitjahr 2015 nicht vorlagen, da physikalisch kein Biogas eingesetzt wurde. Nach Ablehnung der begehrten Steuerbefreiung erhob das Energieversorgungsunternehmen Klage.

Zu den Gründen wurde auf den Wortlaut des § 2 Nr. 7 StromStG verwiesen. Es befinde sich dahingehend keine Einschränkung, dass eine physikalische Betrachtung zugrunde legen sei. Ein weiteres Argument stelle der § 28 Energiesteuergesetz (EnergieStG) dar. Hier wählt der Gesetzgeber die Formulierung „unvermischt mit anderen Energieerzeugnisse“ und macht somit die physikalischen Verhältnisse deutlich. Hieraus folge, dass dort, wo es maßgeblich auf die physikalische Betrachtung ankomme, eine zusätzliche einschränkende Konkretisierung im gesetzlichen Tatbestand erforderlich ist.  Darüber hinaus wurde angebracht, dass nach nationalem Recht im energierechtlichen Kontext Biogas breit verstanden wird, hierunter werde sowohl physikalisches Biogas wie auch kaufmännisches Biogas gefasst. Dies sei unter anderem in den §§ 31 bis 36 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)) und im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entsprechend geregelt. Dabei handle es sich zwar um eigene Rechtsgebiete, allerdings seien keine Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung ersichtlich.

Die Klage wurde vom Finanzgericht München als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht München urteilte dahingehend, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in den Blockheizkraftwerken erzeugten Strom zu steht, da es auf die physikalische Verwendung von Biogas ankommt (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 06.01.2017 III B 3V 4201/16/1001). Des Weiteren wurde erläutert, dass der Begriff Biomasse (§ 1b StromStV) nur die physikalische Betrachtung und nicht auch die kaufmännisch-bilanzielle umfasst. Die Definition im § 2 Abs. 1 BiomasseV stellt auf eine stoffliche Betrachtung ab. Der Verweis auf die Rechtsgebiete, unter anderem auf die §§ 31 und 36 GasNZV wird für das StromStG als nicht maßgeblich beurteilt. Anschließend führt das Finanzgericht München an, dass das Erdgasnetz ein Gemisch von begünstigten und nicht begünstigten Gasen enthält. Nach § 2 Nr. 7 StromStG liegt Strom aus erneuerbaren Energieträger nur vor, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus der Formulierung des § 28 EnergieStG kein Umkehrschluss für § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ziehen. Der Zusatz „unvermischt“ wird im § 2 Nr. 7 StromStG durch die vergleichbare Einschränkung geregelt, dass der Strom ausschließlich aus den dort genannten Energieträgern stammen muss. Ferner handelt es sich beim Unionsrecht um eine fakultative und keine zwingende Steuerbefreiung, welche die Mitgliedstaaten einschränken können. Bereits deswegen kommt es auch nicht auf die Bestimmungen der EE-Richtlinie an.

Die Revision wurde gegen dieses Urteil zugelassen. Der BFH wird nun entscheiden, in welcher Weise eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG bei kaufmännisch-bilanziell eingesetzten Biogas zu gewähren ist.

Beitrag erschienen in Newsletter Energy & Consumption Tax #1/2021
Steuerentlastungen zur Energie- und Stromsteuer
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