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27.10.2021

Bundesregierung beschließt Klimaneutralität ab 2045

Die neuen Klimaschutzvorgaben bringen die Unternehmen dazu, ihren "Carbon-Footprint" schnell und signifikant zu reduzieren!

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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Die nationalen Klimaschutzvorgaben werden - mit Rückenwind durch das BVerfG - deutlich ambitionierter. Das bedeutet: Auch die Unternehmen sind aufgerufen, ihren "Carbon-Footprint" schnell und signifikant zu reduzieren.

Erst am 18.12.2019 war das Bundesklimaschutzgesetz (KlimaSchG) in Kraft getreten. Es regelt verbindliche Klimaziele, die die Einhaltung europäischer (Klimaschutzverordnung - (EU) 2018/842) und internationaler (Pariser Klimaschutzabkommen) Ziele gewährleisten sollen. Danach sollten bis 2030 die Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um mindestens 55% gesenkt werden. Um dies zu erreichen, legte es für die Jahre 2020-2030 jährliche sinkende Treibhausgas-Budgets für die Sektoren Verkehr, Energie, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft fest. Flankiert wird dies von Klimaschutzprogrammen und einem Kontrollgremium (sog. Klimarat).

Das BVerfG hat nun entschieden, dass das KlimaSchG insofern mit Grundrechten unvereinbar ist, als Reduktionsziele nur bis zum Jahr 2030 festgeschrieben sind. Zudem stellt das Gericht fest, dass die bisherigen Minderungsziele dazu führen, dass in den Jahren nach 2030 die CO2-Emission so stark gemindert werden müssten, dass damit erhebliche Einschränkungen verbunden seien.

Innerhalb weniger Wochen nach dem Beschluss des BVerfG hat die Bundesregierung am 12.05.2021 eine Novellierung des Gesetzes beschlossen. Dieses enthält nun Vorgaben für die Jahre nach 2030. So sollen bis 2040 die Treibhausgasemissionen bereits um 88% gemindert werden. Die Frist zum Erreichen der Klimaneutralität wird von 2050 auf 2045 vorgezogen. Ab dem Jahre 2050 sollen sogar negative Emissionen erzielt werden. Darüber hinaus werden auch die Klimaziele bis 2030 ambitionierter: Statt zunächst 55% sollen Treibhausgasemissionen im Vergleich zu 1990 um 65% sinken. Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die Novelle stärkere Reduktionspfade in den verschiedenen Sektoren vor. Dies gilt insbesondere für den Energiesektor. Hier sollen bis 2030 172 Mio. Tonnen (statt vormals 105 Mio. Tonnen) Treibhausgasemissionen eingespart werden.

Länder und Verbände haben insbesondere das Fehlen konkreter Maßnahmen zur Erreichung der Ziele kritisiert. Sie schlagen einen höheren CO2-Preispfad, einen niedrigeren Strompreis und einen beschleunigten Netz-, Photovoltaik- und Windenergieausbau vor. Andere Verbände halten die Ziele für zu weitgehend.

Unter dem Gesichtspunkt der bereits jetzt nachgeschärften Ziele bis 2030 erscheint es fraglich, ob es bei dem Kohleausstieg im Jahr 2038 bleibt, wie von der Bundesregierung am 03.07.2020 beschlossen. Dies gilt umso mehr, als auf den Energiesektor ein Großteil der zusätzlichen Minderungsziele entfällt - fast 64 % aller zusätzlich einzusparenden t/CO2. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass Erneuerbare Energien von der Novellierung des KlimaSchG weiter profitieren werden. Im Hinblick auf das seit diesem Jahr geltende Brennstoffemissionshandelsgesetz, das CO2 einen Preis im Wirtschaftsverkehr gibt und Preissteigerungen im europäischen Emissionshandelssystem, zeigt die Novellierung einen unumkehrbaren Trend.

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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