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26.10.2021

Steuerentlastungen zur Energie- und Stromsteuer: Verlängerung der Ausnahmeregelung bis 31.12.2021 für Unternehmen in Schwierigkeiten

Der Zoll verlängert die Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten und führt eine neue Version des Merkblatts 1139a ein

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Mit der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen auf dem amtlichen Formblatt 1139 soll sichergestellt werden, dass Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten keine Steuervergünstigungen erhalten. Diese Unternehmen sollen nicht allein durch Steuerbegünstigungen am Leben gehalten werden. Der Vordruck 1139 ist bei der Beantragung zahlreicher Steuervergünstigungen einzureichen, soweit diese von der Zollverwaltung als staatliche Beihilfe definiert wurden. Beispielsweise sind die Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach §§ 9b, 10 StromStG bzw. §§ 54, 55 EnergieStG betroffen.

Verlängerung der Ausnahmeregelung bis 31.12.2021

Der Zoll hat am 03.08.2021 eine neue Version des Merkblatts 1139a mit Stand 01.08.2021 veröffentlicht. Darin wird die bisher bis zum 30.06.2021 befristete Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten während der Corona-Pandemie bis zum 31.12.2021 verlängert. Mit der Verlängerung können Unternehmen, die am 31.12.2019 als wirtschaftlich gesund galten und anschließend aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten sind, nun im Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 unabhängig von ihrer aktuellen finanziellen Situation die Steuerbegünstigungen zur Energie- und Stromsteuer in Anspruch nehmen.

Einstufung als Unternehmens in Schwierigkeiten

Ein Unternehmen befindet sich im beihilfenrechtlichen Sinne in Schwierigkeiten, wenn es seinen Geschäftsbetrieb ohne staatliche Unterstützung so gut wie sicher einstellen muss. Zur Instrumentalisierung der beihilferechtlichen Anforderungen hat die Europäische Kommission den Begriff des „Unternehmens in Schwierigkeiten“ in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) definiert. Zu beachten ist hierbei, dass diese Kriterien im Regelfall bereits deutlich vor der Insolvenzreife eintreten können. Beispielsweise sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung u.a. nicht mehr förderfähig, wenn die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen ist.

Selbsterklärung auf amtlichen Vordruck

Es ist zu beachten, dass die Ausnahmereglung nicht von der gesetzlichen Pflicht entbindet, das Formular 1139 im bisherigen Umfang vorzulegen. Im Vordruck ist, soweit einschlägig, der Beginn der wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit Datum offenzulegen, so dass die Zollverwaltung die Anwendung der Ausnahmereglung prüfen kann. Unternehmen, die die Ausnahmereglung aufgrund vorliegender wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Anspruch nehmen möchten, sollten ergänzend hierzu im Anschreiben an das Hauptzollamt Stellung nehmen und auf die Ausnahmereglung hinweisen.

Antragstellung nach dem 31.12.2021

Bei einer Antragstellung nach dem 31.12.2021 sind die Regelungen der § 11c Abs. 2 S. 3 EnergieStV sowie § 1e Abs. 2 S. 3 StromStV zu beachten. Demnach können die Begünstigungen für Unternehmen bei verspäteter Antragstellung zwar festgesetzt, aber nicht ausgezahlt werden, bis die Schwierigkeiten überwunden sind. Betroffene Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Entlastungsanträge für das Antragsjahr 2020 sowie ggf. unterjährige Entlastungsanträge für das Antragsjahr 2021 bis zum 31.12.2021 bei ihrem zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Antragsfrist zum 31.12.2021 für Antragsjahr 2020

Unabhängig von der Ausnahmeregelung für Unternehmen in Schwierigkeiten greift für Steuerentlastungsanträge für das Antragsjahr 2020 weiterhin die Antragsfrist zum 31.12.2021. Sämtliche Entlastungsanträge müssen bis zu diesem Datum beim örtlich zuständigen Hauptzollamt vorliegen.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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