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Quellensteuer

Quellensteuern gewinnen global an Bedeutung. Digitale Geschäftsmodelle, internationale Investitionen und die globale Vernetzung führen dazu, dass Einkünfte immer häufiger in einem anderen Land erzielt werden als dem, in dem der Empfänger ansässig ist. Die Quellensteuer (Withholding Tax, kurz „WHT“) dient dabei als zentrales Instrument, um die Besteuerung solcher Einkünfte sicherzustellen. Viele Länder verschärften in den letzten Jahren ihre gesetzlichen Regelungen drastisch.

Die zunehmende Komplexität der internationalen Steuerlandschaft und der deutschen Gesetzgebung erfordert das Verständnis der relevanten Regelungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen und Investoren. Von Bedeutung sind hier insbesondere die Optionen zur Entlastung von der Quellensteuer und Kapitalertragsteuer (Freistellung und/oder Erstattung). Aufgrund der erheblichen Bearbeitungszeiten der deutschen Finanzbehörden können hieraus erhebliche Liquiditätsnachteile resultieren.

Die Herausforderung besteht insbesondere darin, die Regularien zu kennen und sicherzustellen, dass die gesetzlichen Anforderungen einzelfallabhängig im In- und Ausland beachtet werden. Dies beinhaltet auch die sinnvolle Einbindung in die unternehmensinternen Prozesse sowie deren Optimierung.

Wie wir Sie unterstützen können

Vertragsgestaltung und -prüfung

  • Prüfung der Möglichkeiten einer Quellensteuerreduktion oder -befreiung in Deutschland in Hinblick auf EU-Recht und Doppelbesteuerungsabkommen, unter Beachtung der Missbrauchsklausel des § 50d Abs. 3 EStG
  • Übernahme oder Unterstützung bei der laufenden Prüfung von Geschäftsvorfällen auf potenzielle Quellensteuerrelevanz, z.B. bei häufiger Einbindung von ausländischen Künstlern oder ausländischen Lizenzgebern
  • Aufsetzen von Steuerklauseln in Liefer- und Leistungsverträgen vor Vertragsabschluss, um lokale Quellensteuerrisiken zu vermeiden
  • Prüfung der Quellensteuerpflichten im Ausland unter Einbindung unseres globalen Netzwerks, sofern Sie mit Ansässigkeit in Deutschland der Empfänger der Vergütung sind

Prozessgestaltung

  • Prüfung der internen Prozesse zum Quellensteuereinbehalt und Digitalisierung unter geeigneter Einbindung von unternehmensspezifischen Anforderungen
  • Implementierung von Unterstützung bei der Steuerermittlung sowie Reporting direkt im SAP-System als standardisiertes Paket
  • Erstellung einer Richtlinie, Arbeitsanweisung oder Durchführung von Workshops zur Schulung Ihrer Mitarbeiter

Quellensteuer Compliance

  • Anmeldung der Quellensteuer im In- und Ausland inklusive der Erstellung der Steuerbescheinigungen
  • Beantragung von Freistellungsbescheinigungen oder der Erstattung von Quellensteuern
  • Koordinierung/Abstimmung mit der Finanzverwaltung bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern
  • Prüfung der Anrechnungs- oder Abzugsmöglichkeiten von ausländischen Quellensteuern in der deutschen Steuererklärung (§ 34c EStG)
  • Offenlegung von in der Vergangenheit nicht erklärten Quellensteuern

Rückerstattung von Kapitalertragsteuer

  • Prüfung von Erstattungsansprüchen an Kapitalertragsteuer in Hinblick auf EU-Recht und Doppelbesteuerungsabkommen, unter Beachtung der Missbrauchsklausel des § 50d Abs. 3 EStG
  • Durchführen von Erstattungsansprüchen ausländischer Investoren gegenüber dem BZSt sowie von Erstattungsansprüchen deutscher Investoren gegenüber ausländischen Finanzbehörden, beispielweise für Pensionsfonds

Einsatzmöglichkeiten im Bereich Quellensteuer

Hier finden Sie einen Auszug unserer erfolgreich abgeschlossenen Mandantenprojekte im Bereich Quellensteuer. 

Prüfung auf Quellensteuer-Relevanz

Vollständige Übernahme des Prüf- und Anmeldeprozesses der deutschen Quellensteuern (Aufsichtsräte, Lizenzen, Künstlern im Medienbereich, Steueroasenabwehrgesetz) in börsennotierten Unternehmen in enger Abstimmung mit der Steuerabteilung inklusive Vorbereitung/Durchführung von Mitarbeiterschulungen (insbesondere für den Einkauf und Accounting)

Prozessoptimierung

 

Optimierung der Prozesse im Bereich der Einzelfallprüfung relevanter Sachverhalte zur Effizienzsteigerung und Sicherung der Compliance

Prüfung möglicher Anrechnung

Übernahme der Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen ausländischer Quellensteuern in Deutschland nach § 34c EStG und Abbildung nach unternehmensinternen Prozessen (z.B. konzerninternes Erstattungsverfahren), sowohl für Quellensteuer von fremden Dritten als auch innerhalb des Konzerns

Vertragsprüfung

 

Prüfung der Verpflichtung zum Steuereinbehalt bei der Überlassung von IP (Patente) inklusive Beantragung einer Freistellungsbescheinigung

Antrag auf Freistellung/Erstattung

Aufarbeitung bereits eingereichter und abgelehnter Erstattungsanträge zur Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen, insbesondere hinsichtlich Stellungnahme und Unterlagen zur persönlichen und sachlichen Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG

Global Compliance-Check

Prüfung der konzerninternen Leistungsverrechnung hinsichtlich etwaiger steuerpflichtiger Bestandteile (z.B. Dienstleistungen, Lizenzen) aus internationaler Sicht unter Einbindung unserer jeweiligen WTS Global Netzwerk Partner vor Ort sowie Sicherstellung der Compliance in den einzelnen Ländern

 

Kontakt 

Bei Fragen oder Interesse kommen Sie gerne telefonisch oder per Mail auf Dr. Sandro Urban zu.

Alternativ können Sie auch eine unverbindliche Angebotsanfrage (RfP) einreichen.

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Dr. Sandro Urban
Partner Tax
Steuerberater
Rechtsanwalt
Regensburg
+49 941 383873 237
zum Profil
FAQs zu Quellensteuer

Wer muss in Deutschland Quellensteuern bezahlen?

Gemäß § 50a EStG sind Quellensteuern in Deutschland anzumelden und abzuführen, sofern von einem deutschen Unternehmen Vergütungen an einen ausländischen Vertragspartner für nachfolgende Sachverhalte gezahlt werden:

  • Vergütung für künstlerische, sportliche, artistische und ähnliche Darbietungen, die in Deutschland verwertet werden, wie beispielsweise bei der Zusammenarbeit mit im Ausland ansässigen Influencern oder Werbepartnern,
  • Vergütungen für die Überlassung oder Nutzung (inkl. dem Recht zur Verwertung) von Urheberrechten, Patenten, Marken, Know-How und ähnlichen Rechten, wie beispielsweise bei der Bereitstellung von Lizenzen,
  • Vergütungen an ausländische Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder.

Darüber hinaus stellt der Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei verschiedenen Kapitalerträgen in Deutschland (z.B. Gewinnausschüttungen oder Dividenden) ebenfalls eine Form der Quellensteuer von ausländischen Investoren bzw. Anteilseigner dar.

Wer schuldet die Quellensteuer in Deutschland?

Steuerschuldner der deutschen Quellensteuer ist der ausländische Vertragspartner. Nichtsdestotrotz ist das deutsche Unternehmen als Vergütungsschuldner per Gesetz gem. § 50a EStG verpflichtet, die Quellensteuer an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Anderenfalls kann das deutsche Unternehmen für die Steuer des Vertragspartners in Haftung genommen werden.

Wichtig ist, dass das deutsche Unternehmen im Regelfall durch die Abführung der Steuer nicht belastet wird, da je nach vertraglicher Vereinbarung lediglich der nach Steuern verbleibende Rechnungsbetrag an den ausländischen Vertragspartner überwiesen wird (sogenannte Bruttovereinbarung). Abweichende Vereinbarungen sind jedoch möglich. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung bzw. dem Aufsetzen von Standard-Vertragsklauseln, die die steuerlichen Anforderungen bestmöglich abdecken.

Im umgekehrten Fall, in welchem das deutsche Unternehmen Steuern im Ausland schuldet, wird die Steuer entsprechend vom ausländischen Vertragspartner einbehalten und an den Fiskus abgeführt.

Wie hoch ist die Quellensteuer in Deutschland?

Die Quellensteuer beträgt grundsätzlich 15% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Quellensteuer).

Die Quellensteuer auf Vergütungen an ausländische Aufsichtsrats- und Verwaltungsmitglieder beträgt 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Quellensteuer).

Die Kapitalertragsteuer beträgt 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5% der Kapitalertragsteuer).

Wie vermeidet man eine Doppelbesteuerung in Deutschland?

Doppelbesteuerung entsteht, wenn ein Steuerpflichtiger für dieselben Einkünfte in mehreren Staaten zur Steuer herangezogen wird. Deutschland vermeidet eine solche Doppelbesteuerung im Wesentlichen durch bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen, EU-Richtlinien (Lizenzrichtlinie und Mutter-Tochter-Richtlinie) sowie durch nationale Regelungen (Anrechnung oder Abzug ausländischer Steuern).

Um die Entlastung von den Steuern in Deutschland zu erhalten, ist - sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind – gem. § 50c Abs. 2, 3 EStG ein Antrag auf Freistellung oder Erstattung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der jeweiligen Entlastungsberechtigung und den Erstattungs- und/oder Freistellungsanträgen.

Welche Besonderheiten sind bei einem Antrag auf Entlastung (Freistellung und/oder Erstattung) zu beachten?

Der Antrag auf Freistellung und/oder Erstattung ist elektronisch im BOP (BZSt-Online Portal) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Es ist mit einer erheblichen Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Die Bearbeitungsdauer lässt sich erheblich verringern, sofern die Anträge mit allen relevanten Unterlagen vollständig übermittelt wird. Dies schließt insbesondere bereits im Vorfeld die umfangreiche Beantwortung von Fragen zur komplexen Missbrauchsklausel nach § 50d Abs. 3 EStG mit ein. 

Welche Bedeutung hat die Missbrauchsklausel gemäß § 50d Abs. 3 EStG?

Die Vorschrift dient der Abwehr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Steuervorteilen aus Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Unionsrecht durch die Zwischenschaltung substanzschwacher Gesellschaften. Demnach kann die Entlastung von der in Deutschland zu entrichtenden Quellensteuer, die dem Antragsteller grundsätzlich nach DBA/EU-Richtlinien zustehen würde, vom Fiskus gemäß § 50d Abs. 3 EStG versagt werden.

Eine ausländische Gesellschaft hat nur einen Entlastungsanspruch, soweit die an ihr beteiligten Personen selbst Anspruch auf Entlastung hätten („persönliche Entlastungsberechtigung“) und die Einkunftsquelle in Deutschland einen wesentlichen Zusammenhang mit einer eigenen Wirtschaftstätigkeit aufweist („sachliche Entlastungsberechtigung“).

Sollten sowohl die Voraussetzungen der persönlichen als auch der sachlichen Entlastungsberechtigung nicht erfüllt sein, kann dennoch ein Anspruch auf Entlastung bestehen, sofern die Antragstellerin nachweist, dass

  • keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist oder
  • mit der Hauptgattung der Anteile der Antragstellerin ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (sog. „Börsenklausel“).

Wann wird im Ausland Quellensteuer (WHT) einbehalten?

Der Großteil aller Staaten weltweit erhebt verschiedenste Formen von Quellensteuern. Die erbrachten Leistungen sind daher stets individuell nach nationalem Steuerrecht lokal zu prüfen.

Es ist jedoch festzuhalten, dass der wesentlichste Unterschied zur deutschen Quellensteuer in vielen Ländern die zusätzliche Besteuerung von Dienstleistungen ist. Hierunter können beispielsweise Beratungs- und Gutachterleistungen, Managementleistungen, Montagen oder elektronische Dienstleistungen fallen. Dies ist beispielsweise in China, Indien oder Polen der Fall.

In Zusammenarbeit mit unserem globalen Netzwerk unterstützen wir auch in diesem Zusammenhang gerne mit unserer Expertise bei Einzelfallprüfung oder unklaren Sachverhalten.

Wie wird eine Doppelbesteuerung vermieden, falls im Ausland Quellensteuer einbehalten wird?

Sollte im Namen des deutschen Unternehmens vom Vergütungsschuldner im Ausland eine ausländische Steuer abzuführen sein, erhält das deutsche Unternehmen im Nachgang eine Steuerbescheinigung („Tax Certificate“) als Nachweis der gezahlten Steuer vom Vertragspartner.

Es ist grundsätzlich hinsichtlich folgender Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) liegt vor: Bei einer rechtmäßigen Besteuerung eröffnet das DBA Wege zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dies erfolgt in der Regel in Form der Freistellung der Einkünfte in Deutschland oder der Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuerlast. Übersteigt die im Ausland einbehaltene Steuer den im DBA vereinbarten Höchstsatz, ist bei den ausländischen Finanzbehörden ein formaler Entlastungsantrag für den übersteigenden Betrag zu stellen.

Eine EU-Richtlinie ist anwendbar: EU-Recht ermöglicht unter gewissen formalen Vorgaben eine Entlastung der Quellensteuern, die sich jedoch je nach Umsetzung in nationales Recht in den einzelnen Ländern unterscheiden können. Häufig ist ein Antrag nebst Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung an die ausländische Behörde zu übermitteln, um vom Steuerabzug im Ausland absehen zu können.

Es liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor bzw. es ist keine EU-Richtlinie anwendbar: Eine Erstattung im Ausland ist im Regelfall nicht möglich. In diesen Fällen erfolgt die Entlastung von der Doppelbesteuerung nach nationaler Gesetzgebung im Rahmen der Anrechnung nach § 34c EStG auf die deutsche Steuerlast. Zu beachten sind jedoch etwaige Anrechnungshöchstbeträge sowie Klassifikationskonflikte, da die ausländische Steuer der deutschen Steuer entsprechen muss.

Unser Quellensteuer Angebot für SAP
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Wir bieten Ihnen die Implementierung für die deutsche Quellensteuerermittlung sowie das Reporting inklusive Steuererklärung an das BZSt und Versand von Bescheinigungen an Lieferanten als standardisiertes Paket direkt in Ihrem SAP-System – modular anpassbar zum Festpreis und damit ohne Risiko für unkalkulierbare Kosten.
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