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27.10.2021

Bundesnetzagentur beschließt Übergangsregelung zum Redispatch 2.0

Reduzierung der Netzentgelte und Einführung neuer Pflichten für Betreiber von Erzeugungsanlagen ab 100 kW

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue "Redispatch-Regelungen", der sogenannte "Redispatch 2.0". Diese Regelungen schließen die bisherigen Regelungen zum Einspeisemanagement mit ein und betreffen auf der einen Seite die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, und auf der anderen Seite die Netzbetreiber.

Was ist "Redispatch"?

Unter Redispatch werden Maßnahmen des Netzbetreibers bezeichnet, die Netzengpässe verhindern oder abmildern sollen. Droht an einer Stelle im Netz ein Engpass, werden Kraftwerke auf der einen Seite des Engpasses angewiesen ihre Leistung zu drosseln, während auf der anderen Seite des Engpasses Kraftwerke ihre Leistung erhöhen. Durch den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie und die Zunahme volatiler Erzeugung aus Windkraft und Photovoltaik werden Redispatch-Maßnahmen immer häufiger erforderlich. Durch den Redispatch 2.0 sollen die Kosten aus dem bisherigen Redispatch optimiert und Netzentgelte gesenkt werden

Hierzu gelten ab dem 01.10.2021 neue gesetzliche Regelungen, zu denen die Bundesnetzagentur (BNetzA) eine Reihe von verbindlichen Festlegungen getroffen hat:

  • Am 06.11.2020 hat die BNetzA die Festlegung zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen veröffentlicht.
  • Am 23.03.2021 hat die BNetzA sodann die Festlegung zur Informationsbereitstellung für Redispatch-Maßnahmen vorgelegt. Hier wird erläutert, welche Daten von den Anlagenbetreibern an die Verteilnetzbetreiber zu übermitteln sind.


Ebenfalls im März, am 12.03.2021, hat die BNetzA zusätzlich noch die Festlegung zur Netzbetreiberkoordinierung bei der Durchführung von Redispatch-Maßnahmen veröffentlicht.

Was kommt auf Betreiber von Anlagen zu?

Durch den Redispatch 2.0 werden nun auch Erzeugungsanlagen und Energiespeicher mit einer Leistung ab 100 kW in das Redispatch-Regime einbezogen. Zuvor waren Anlagen erst ab einer Leistung von 10 MW betroffen. Darüber hinaus werden nun auch Erneuerbare-Energien-Anlagen einbezogen, wohingegen zuvor nur konventionelle Kraftwerke umfasst waren.

Für Anlagenbetreiber ist nun vor allem wichtig, dass sie verpflichtet sind Stammdaten, Stammdatenänderungen und Nichtverfügbarkeiten der Anlage an den Netzbetreiber mitzuteilen. Konkret erhält der Anlagenbetreiber zwei neue „Marktrollen“: Er ist nun sowohl Einsatzverantwortlicher (EIV), als auch Betreiber einer technischen Ressource (BTR). Diese beiden Funktionen sind mit verschiedenen Datenübermittlungspflichten verbunden. Es besteht die Möglichkeit diese Aufgabenbereiche über einen Dienstleistungsvertrag an einen Dritten abzugeben.

Wird eine Anlage im Rahmen des Redispatch 2.0 eingesetzt, wird der Anlagenbetreiber dafür entschädigt. Im Falle einer Abriegelung erhält der Kraftwerksbetreiber vom Netzbetreiber die Marktprämie ausgezahlt.

Aktuell informierte die BNetzA in einer Mitteilung vom 21.September 2021 , dass sie sich bezüglich des bilanziellen Ausgleichs an der vom BDEW erarbeiteten Übergangslösung orientiere und bis Mai 2022 auf Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen verzichten werde, wenn die neuen Regelungen nicht vollständig in die Praxis umgesetzt werden. Bis Mai 2022 soll insbesondere die Bilanzierung noch nicht wie vorgesehen vom Netzbetreiber, sondern nach wie vor vom bisherigen Bilanzkreisverantwortlichen vorgenommen werden, was für letzteren durchaus Risiken birgt. Vor allem auf Direktvermarkter kommt erhöhter Abstimmungsaufwand mit dem Netzbetreiber zu.

Autor
Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
Partnerin
Rechtsanwältin
Köln
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