Es war ein langer, ungewisser und mühsamer Weg bis zum EU-Austritt des Vereinigten Königreichs – seit dem 01.01.2021 ist ein endgültiger „Brexit“ nun vollzogen. Die Befürchtungen um einen ungeregelten Austritt, einen sogenannten „No-Deal-Brexit“, haben sich erfreulicherweise nicht bewahrheitet – dennoch ergeben sich im Steuerrecht weitreichende Konsequenzen, sodass der Umgang mit dem Vereinten Königreich künftig noch einige Herausforderungen birgt.
Bereits Ende Januar 2020, nach zahlreichen Verhandlungen und fast fünf Jahre nach dem Brexit-Votum, ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit begann die einjährige Übergangsphase, in der sich zunächst nichts für die verschiedenen Akteure und Unternehmen änderte, da das EU-Recht noch galt. Die Transition bis 31. Dezember 2020 war angedacht, um eine konkrete Einigung der Verhältnisse der EU und UK zu regeln. Doch die Verhandlungen und Gespräche rund um ein gesichertes Handelsabkommen stellten sich als äußerst schwierig und konfliktreich dar.
Ursprünglich war der Brexit bereits für den 29.03.2019 geplant gewesen. Eine knappe Mehrheit der Briten hatte am 23.05.2016 im Brexit-Votum für den Austritt aus der EU gestimmt. Zu diesem Zeitpunkt waren die Rahmenbedingungen des Ausscheidens aus der EU-Gemeinschaft kein Thema.
Das mit Brüssel ausgehandelte Brexit-Abkommen, das die besagte Übergangsphase vorsieht, in der UK Teil des EU-Binnenmarktes sowie der Zollunion bliebe, ohne jedoch stimmberechtigt zu sein, wurde am 15.01.2019 von der Mehrheit der Abgeordneten im Unterhaus abgelehnt. Ein darauf folgendes Misstrauensvotum der Opposition überstand Regierungschefin Theresa May zwar, das Brexit-Abkommen fiel dennoch zwei weitere Male im zerstrittenen britischen Parlament durch und so trat May am 07.06.2019 als Parteichefin der Konservativen zurück. Am 23.07.2019 übernahm Boris Johnson den Parteivorsitz, einen Tag später auch das Amt als Premierminister.
Boris Johnson wollte – bis eine Woche vor Ablauf der Übergangsfrist – von seinem harten Kurs, der immer wieder für bitteren Streit nicht nur mit Brüssel, sondern auch (innenpolitisch) mit der Opposition des Vereinigten Königreichs gesorgt hatte, nicht abweichen. Oft wurden Fristen und Deadlines erneut verschoben und zentrale Streitpunkte wurden immer deutlicher. Brüssel forderte hingegen Kompromissbereitschaft und zeigte, vor allem im letzten Quartal von 2020, hohen Einigungswillen bei den Verhandlungen eines Handels- und Kooperationsabkommens.
Am 24.12.2020, nach elf Monaten und schier unendlichen Marathon-Verhandlungen, gelang eine Einigung zum Brexit-Deal. Zwischen den Briten und der EU gibt es nun ein Freihandelsabkommen – ein ungeordneter, „harter“ EU-Austritt wurde wider Erwarten noch abgewendet.
Dennoch haben sich weitreichende Folgen, vor allem im Steuerrecht, ergeben. Seit 01.01.2021 greifen im Handel zwischen EU und UK beispielsweise nicht-tarifäre Handelshemmnisse bei Gesundheits- und Sicherheitszertifikaten, eine EU-Import und -Export Mehrwertsteuer sowie Zollerklärungen. Zu beachten ist auch, dass – anders als vielfach in den Medien dargestellt – eine Zollfreiheit im Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht generell gilt. Vielmehr ist eine solche nur dann möglich, wenn so genannte Ursprungswaren in die EU bzw. das Vereinigte Königreich importiert werden. Die Ermittlung des Ursprungs bedarf einer genaueren Analyse und Ermittlung, da es vielfach auf Bearbeitungsschritte ankommt, die wiederum abhängig sind von der gelieferten Ware selbst.
Welche steuerlichen Veränderungen genau eingetreten sind und wie sich die daraus ergebenen Konsequenzen behandeln lassen – damit beschäftigen sich u.a. die Fachtexte unserer WTS-Experten.
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