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19.09.2022

Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des JStG 2022 beschlossen

Keyfacts
Der Gesetzentwurf enthält Regelungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts.
Gegenüber dem Referentenentwurf wurden insbesondere Regelungen zum Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale sowie zur Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen aufgenommen.
Neu im Regierungsentwurf ist auch die Einführung eines umsatzsteuerlichen Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen.

Am 14.09.2022 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) beschlossen. Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. dazu ausführlich TAX WEEKLY # 26/2022) sind die folgenden wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen hervorzuheben:

  • Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab 2023 (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG-E). Die Regelungen wurden neu in den Regierungsentwurf aufgenommen. Steuerpflichtige, die ein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der bisher bestehende Höchstbetrag von € 1.250 wird in einen raumbezogenen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt (Jahrespauschale). Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Aufwendungen – wie bisher – in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen kann aber auch nur die Jahrespauschale gewählt werden. In Bezug auf die von der Nutzung eines dem Typusbegriff entsprechenden häuslichen Arbeitszimmers unabhängige sog. Homeoffice-Pauschale ist insbesondere eine Entfristung sowie eine Erhöhung des jährlichen Maximalbetrags auf € 1.000 vorgesehen. Ein Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug der Jahrespauschale (Arbeitszimmer) für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.
     
  • Einführung einer Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 3 Nr. 72 EStG-E) und Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen (§ 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b StBerG-E). Diese Regelungen wurden neu in den Regierungsentwurf aufgenommen.
     
  • Erhöhung der linearen Gebäude-AfA für neue Wohngebäude von zwei auf drei Prozent bei Fertigstellung nach dem 30.06.2023 (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E). Gegenüber dem Referentenentwurf wurde der maßgebliche Stichtag um ein halbes Jahr vorverlegt.
     
  • Abschaffung der Möglichkeit zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer für Gebäude ab 2023 durch Aufhebung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG für Neufälle. In den Regierungsentwurf ist diesbezüglich noch die Änderung von § 7 Abs. 5a EStG aufgenommen worden, die sicherstellen soll, dass für Mieterein- /umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, Ladeneinbauten und ähnliche Einbauten die Möglichkeit der Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer beibehalten bleibt.
     
  • Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen ab 2023 (§ 12 Abs. 3 UStG-E). Auch diese Regelung wurde neu in den Regierungsentwurf aufgenommen. Dadurch soll der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfallen
Beitrag erschienen in Tax Weekly
#32/2022 - Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022
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