Bereits seit Inkrafttreten des CO2-Preises nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in 2021 ist bekannt, dass die Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen als Verantwortliche im Sinne dieses Gesetzes grundsätzlich verpflichtet sind, einen genehmigten Überwachungsplan für jede Handelsperiode einzureichen. Ein Überwachungsplan ist eine Darstellung der Methode, die ein Verantwortlicher anwendet, um seine Brennstoffemissionen zu ermitteln und darüber Bericht zu erstatten. Er gilt grundsätzlich für eine Handelsperiode und umfasst eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethodik für die von dem Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe.
Nach § 3 Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) entfällt die Pflicht zur Übermittlung und Genehmigung von Überwachungsplänen für die Kalenderjahre 2021 und 2022. In diesen Zeiträumen ist der Anwendungsbereich des nationalen Emissionshandels auf genormte Mineralöle und Erdgas begrenzt, bei denen der CO2-Ausstoß unkompliziert mit festen Standardemissionsfaktoren berechnet werden kann.
Nach den letzten Änderungen des BEHG werden nun ab 2023 auch das Verheizen von Kohle und ab 2024 zusätzlich die thermische Verwertung von Abfällen in nationale die CO2-Bepreisung einbezogen, so dass die vereinfachten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der in den Verkehr gebrachten Emissionen nicht mehr ausreichen. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere fraglich, welche Gestalt die Überwachungspläne annehmen werden und wann diese bei der zuständigen Behörde einzureichen sind. Hierzu sind jedoch weder im BEHG noch in der EBeV 2022 Antworten zu finden. Am 07.10.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nun den Referentenentwurf einer Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) veröffentlicht.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Pflicht zur Einreichung eines Überwachungsplans erstmals für das Kalenderjahr 2024 bestehen soll. Dieser Plan soll dann bis zum Ende der aktuellen Handelsperiode und damit bis einschließlich des Kalenderjahres 2030 gelten. Für im Kalenderjahr 2023 in den Verkehr gebrachte Brennstoffemissionen soll dagegen nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EBeV 2030 kein genehmigungspflichtiger Überwachungsplan eingereicht werden müssen. Stattdessen sollen die Inverkehrbringer ihre Emissionen selbstständig nach den Vorgaben der EBeV 2030 überwachen, ermitteln und berichten.
Eine Abgabefrist für die Überwachungspläne wird durch den Referentenentwurf noch nicht festgelegt. Sie soll aber spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden. Da der Überwachungsplan nach seiner Einreichung durch den Verpflichteten auch noch gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 BEHG von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständiger Behörde genehmigt werden muss, dürfte ein gewisser Vorlauf vor Beginn der Handelsphase des Kalenderjahres 2024 gewährt werden.
Der Referenzentwurf legt mit der Anlage 1 spezifische Anforderungen für die Überwachungspläne fest. Neben allgemeinen Angaben zum Unternehmen sind detaillierte Informationen zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen und insbesondere zu den Methoden der Mengenabgrenzung offenzulegen. Inverkehrbringer, die ihre Brennstoffemissionen ausschließlich nach Standardemissionsfaktoren ermitteln, können vereinfachte Überwachungspläne bei der DEHSt einreichen.
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