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15.11.2022

Einführung einer neuen Sonderabgabe für Produkte aus Einwegkunststoff ab 2025

Keyfacts
Zusätzliche Zahlungsverpflichtung für Hersteller und Importeure auf der Grundlage der im Vorjahr in den Verkehr gebrachten Mengen Wegwerfplastik
Zweckgebundene Abgabe als Beitrag für die Abfallsammlungs- und Reinigungskosten der Kommunen
Errichtung eines Einwegkunststofffonds mit einem Volumen von 450 Mio. jährlich
Gesetzgebungsverfahren im Frühjahr 2023
Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
zum Profil

Beteiligung an den Kosten der kommunalen Abfallbeseitigung

Hersteller und Importeure von Produkten aus Einwegplastik sollen sich zukünftig durch eine neue Sonderabgabe an den Kosten der kommunalen Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Bislang trug die Allgemeinheit die Kosten für Reinigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenen Abfällen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll sich dies nun ändern. Am 02.11.2022 hat das Bundeskabinett hierzu den Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau eines Einwegkunststofffonds beschlossen und veröffentlicht. Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1-7 i.V.m. Art. 14 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie RL (EU) 2019/904 in nationales Recht. Demnach haben die Mitgliedstaaten für bestimmte Einwegkunststoffprodukte, für die es derzeit keine leicht verfügbaren geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gibt, entsprechend dem Verursacherprinzip Regime der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen.

Neue Sonderabgabe für Wegwerfplastik ab 2025

Nach dem Gesetzentwurf werden die Hersteller und Importeure von Produkten aus Einwegkunststoff ab dem Kalenderjahr 2025 verpflichtet, eine jährliche Abgabe in einen zentralen Fonds einzuzahlen, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Die Sonderabgabe soll dabei auf der Grundlage der von den jeweiligen Unternehmen im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Produktmengen Wegwerfplastik bestimmt werden.

Abgabepflichtige Produkte

Der Anlage 1 des Gesetzentwurfs kann Liste der zukünftig abgabepflichtigen Einwegkunststoffprodukte entnommen werden. Hierunter fallen Lebensmittelbehälter, aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern.

Festlegung der Abgabesätze per Rechtsverordnung

Die Höhe der Abgabe solle sich an der Art und Menge jener Produkte bemessen, die die Hersteller und Importeure zuvor auf den Markt gebracht haben. Der Gesetzentwurf enthält jedoch noch keine Abgabesätze je Produktklasse. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) weist diesbezüglich darauf hin, dass es derzeit eine Rechtsverordnung vorbereitet, in der diese und weitere operative Regelungen wie das Auszahlungssystem an die Kommunen und sonstigen Anspruchsberechtigten enthalten sein werden. Die dazu erforderliche Datenbasis wird derzeit durch ein Forschungsvorhaben im Auftrag des Umweltbundesamtes ermittelt.

Erste Auszahlungen an Kommunen im Herbst 2025

Das BMUV schätzt, dass dem Einwegkunststofffonds jährliche Einnahmen von bis zu 450 Millionen Euro zufließen werden. Im Herbst 2025 sollen die Kommunen dann erstmals Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds für ihre in 2024 erbrachten abfallwirtschaftlichen Leistungen erhalten.

Einwegkunststoffkommission

Weiterhin regelt der Gesetzesentwurf die Einrichtung einer mit Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände besetzten Einwegkunststoffkommission. Das Expertengremium soll bei der Bestimmung der Abgabesätze, der Auszahlungskriterien und der jährlichen Festlegung des Gesamtauszahlungsbetrages sowie bei der Einordnung von Einwegkunststoffprodukten unterstützen.

Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wird als Nächstes vom Bundesrat und vom Deutschen Bundestag beraten. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2023 abgeschlossen werden.

Doppelbelastungen durch mögliche nationale Plastiksteuer?

Neben dem hier diskutierten Sondergabe für die Hersteller und Importeure von Einwegkunststoffprodukten steht weiterhin die Einführung einer nationalen Plastiksteuer zur Diskussion. In ihrem Koalitionsvertrag hat die aktuelle Bundesregierung angekündigt, die 2021 eingeführte EU-Kunststoffabgabe wie in anderen europäischen Ländern auf die Hersteller und Inverkehrbringer umlegen zu wollen. Das potenzielle Steuervolumen beträgt ca. 1,4 Milliarden Euro.

Autor
Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
Düsseldorf
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Kontakt
Dr. Karen Möhlenkamp
Partnerin, Geschäftsführerin
Rechtsanwältin
Düsseldorf
+49 211 20050-817
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