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17.08.2022

Grünstrom - wozu sind Unternehmen verpflichtet?

Warum ist es wichtig, sich jetzt mit Grünstrom zu befassen?

Keyfacts
Neuer Energiesteuer und Energierecht Newsletter #1/2022 ist erschienen

Der Druck auf die Unternehmen, Grünstrom einzusetzen, nimmt zu. Als Reaktion auf die Belastungen und Störungen des globalen Energiemarkts, die durch Russlands Invasion in die Ukraine verursacht wurden, hat die Europäische Kommission am 18.05.2022 einen Plan („REPowerEU“) mit drei Zielen vorgelegt:


›    Senkung des Energieverbrauchs;
›    Erzeugung sauberer Energie;
›    Diversifizierung der europäischen Energieversorgung.


Der Plan wird flankiert von finanziellen und legislativen Maßnahmen zum Aufbau der dafür benötigten neuen Energieinfrastrukturen. Damit gehen strenger werdende Anforderungen zum ESG-Reporting über Nachhaltigkeitsthemen einher.


Auch auf nationaler Ebene werden erste Vorgaben hierzu gemacht: Nach dem  Entwurf eines „Energie-Umlagen-Gesetzes“ (EnUG) werden ab dem 01. Januar 2023 Vergünstigungen in Bezug auf die Strompreiskomponenten KWKG-Umlage und Offshore-Umlage an ökologische Gegenleis-tungen des antragstellenden Unternehmens geknüpft - unter anderem an den Grünstrombezug. Hier läuft die Zeit, da die Bezugsverträge für 2023 bald unter Dach und Fach sein sollten. Gleiches gilt nach dem Entwurf der Förderrichtlinie für die Strompreiskompensation (SPK) für Entlastungen von den CO2-Kosten nach dem europäischen Emissionshandel, wonach die Anforderungen an den Grünstrombezug noch schärfer sein werden.


Darüber hinaus bereitet der Gesetzgeber eine Pflicht zur Grünstromerzeugung über Solardächer auf gewerblichen Gebäuden vor (siehe Artikel im WTS-Journal vom März 2022, Seite 57).


Was ist Grünstrom?

Grünstrom ist im Gesetz nicht definiert. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) beschreibt aber als förderwürdige „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie.
Nach den Plänen des Gesetzgebers ist maßgeblich zwischen „gefördertem“ und „ungefördertem“ Grünstrom zu unterscheiden. Nur der Bezug von ungefördertem Grünstrom berechtigt zur Inan-spruchnahme der Vergünstigungen. Ungeförderter Grünstrom ist Strom, für den weder eine Zahlung nach dem EEG, oder nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Aus-bau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) noch eine sonstige Förderung i.S.d. EU-Richtlinie 2018/2001 gezahlt oder erbracht wurde.


Für im europäischen Inland produzierten Strom wird auf Antrag des Anlagenbetreibers ein sogenannter „Herkunftsnachweis“ (HKN, auf Englisch Certificate of Origin - COO“) ausgestellt und auf dem Großhandelsmarkt an den Stromhändler übertragen.
Ungeförderter, in Deutschland produzierter Grünstrom wird über sogenannte „Power Purchase Agreements“ (PPA) bezogen. Darunter ist der Stromeinkauf unmittelbar von einem Betreiber einer bestimmten Erneuerbaren Energien Anlage zu verstehen, der bei Investitionsprojekten zur Siche-rung des Stromabsatzes oft bereits im Planungszeitraum eines Projekts abgeschlossen wird. In der Praxis wird hier vor allem Grünstrom aus Freiflächen-Solaranlagen und Onshore- oder Offshore- Windkraft kontrahiert. Daneben sind Stromimporte ungeförderten Grünstroms auch aus europäischen Nachbarländern praktisch relevant. Beispiel hierfür ist der Grünstrombezug über soge-nannte „virtuelle Power-Purchase-Agreements“. Hier wird der Grünstrom beispielsweise aus einem belgischen Offshore-Windpark zunächst in Belgien vermarktet. Das in Deutschland ansässige Unternehmen erhält sodann über einen deutschen Energieversorger eine entsprechende Strommenge in Deutschland geliefert und bezieht dazu - zum Nachweis der Grünstromeigenschaft - einen Herkunftsnachweis aus Belgien.


Herkunftsnachweise: Was ist das, und welche Bedeutung haben sie?

Herkunftsnachweise sind nach der Legaldefinition des EEG elektronische Dokumente, die aus-schließlich dazu dienen, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde. Bei Strom aus erneuerbaren Energien, der in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen erzeugt wurde, müssen sie sowohl die erzeugten CO2-Emissionen als auch die eingesparten CO2-Emissionen darstellen. Das Umweltbundesamt (UBA) führt ein Herkunftsnachweisregister, über das die Nachweise nach der Kennzeichnung entwertet werden. Auf europäischer Ebene wird über die Association of Issuing Bodies (AIB) unter Anwendung der Qualitätsstandards eine Vereinheitlichung innerhalb der Registerstellen geschaffen.  


Ist ein Unternehmen zum Einsatz von Grünstrom verpflichtet?

Derzeit nein. Es gibt aber zum Beispiel in Nachbarländern bereits konkrete Verpflichtungen. In Belgien gibt es eine Regelung, wonach eine zeitlich gestaffelte Pflicht zur Errichtung von Photovoltaik-Aufdachanlagen auf gewerblichen Gebäuden gilt: Bis 2015 müssen 10%, bis 2030 15%, und bis 2035 20% der Dachfläche mit Photovoltaik ausgestattet sein.  
Wir gehen davon aus, dass der Gesetzgeber die regulatorischen Pflichten für Unternehmen zum Bezug von Grünstrom und zur Erzeugung von Grünstrom nach und nach immer weiter ausbauen wird. Hierüber wird dann im Rahmen der nicht-finanziellen Berichterstattung zu berichten sein, so dass der Grünstrombezug beim ESG-Reporting eine wichtige Rolle spielt.

 

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Dr. Sabine Schulte-Beckhausen
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