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16.08.2022

Kunststoffbesteuerung in Europa

Bekämpfung der Kunststoffverschmutzung und des Kunststoffabfalls auf globaler, regionaler und nationaler Ebene

Keyfacts
Neuer Energiesteuern und Energierecht Newsletter #1/2022 ist erschienen

Am 2. März 2022 verabschiedeten 175 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen (UN) auf der fünften Sitzung der UN-Umweltversammlung in Nairobi eine Resolution zur Einsetzung eines zwischenstaatlichen Verhandlungsausschusses, der bis Ende 2024 ein rechtsverbindliches internationales Übereinkommen zur Bekämpfung von Kunststoffabfall und -verschmutzung ausarbeiten soll. Auch wenn der genaue Geltungsbereich dieses "Plastikvertrags" noch nicht feststeht, ist es doch bezeichnend, dass die UN-Resolution starke multilaterale Unterstützung erhalten hat - vor allem von großen Plastik produzierenden Mitgliedstaaten wie den Vereinigten Staaten und China - und dass der Vertrag, sofern er von den UN-Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wird, ein bahnbrechendes, einzigartiges globales Abkommen zu werden verspricht, das den gesamten Lebenszyklus von Plastik, einschließlich seiner Produktion, seines Designs und seiner Entsorgung, mit dem erklärten Ziel der Verringerung von Plastikmüll und -verschmutzung behandelt.

Dieser entscheidende Schritt der internationalen Gemeinschaft ist die jüngste in einer Reihe von Initiativen verschiedener Gruppen und Länder, die das Ausmaß der Vermehrung von Kunststoffabfällen in den letzten Jahrzehnten und die erheblichen Umweltgefahren, die von der Kunststoffverschmutzung ausgehen, erkannt haben. In Europa steht das Thema Kunststoffverpackungsabfälle im Mittelpunkt der politischen Überlegungen auf regionaler und nationaler Ebene. Am 1. Januar 2021 hat die Europäische Union (EU) eine Abgabe eingeführt, die sich nach der Menge der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle richtet, die in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten (Mitgliedstaaten) anfallen. Diese "Kunststoffabgabe" soll die Verbreitung nicht recycelter Kunststoffabfälle eindämmen und gleichzeitig den EU-Haushalt 2021-2027 vor dem Hintergrund der erhöhten Ausgaben für COVID-19 finanzieren. Jeder Mitgliedstaat muss eine Abgabe entrichten, die durch Multiplikation eines Satzes von 0,80 EUR pro Kilogramm mit dem Gewicht der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle ermittelt wird. Während einige Mitgliedstaaten die Abgabe derzeit aus ihrem Staatshaushalt zahlen, haben andere neue Steuern, Zölle, Gebühren oder Beiträge auf Kunststofferzeugnisse eingeführt (oder planen die Einführung) oder haben bereits bestehende Regelungen auf die Besteuerung von Kunststofferzeugnissen ausgedehnt (oder erwägen die Ausweitung). Darüber hinaus haben auch einige europäische Nicht-EU-Länder damit begonnen, die Verwendung von Kunststofferzeugnissen gezielt zu besteuern, um Kunststoffabfälle zu reduzieren und zu einem Kreislaufwirtschaftsmodell überzugehen.

Kunststoffbesteuerung in der EU:

Verschiedene Ansätze zur Finanzierung der EU-Kunststoffabgabe

 

Unter den Mitgliedstaaten, die eine Art von Kunststoffsteuer eingeführt haben, gibt es große Unterschiede in der Gestaltung der Steuer. Einige konzentrieren sich auf Verpackungen (d.h. sowohl Kunststoff- als auch Nicht-Kunststoffverpackungen), während andere einen engeren Anwendungsbereich haben und nur auf Einweg- oder nicht wiederverwendbare Kunststoffe abzielen. Einige Mitgliedstaaten erheben eine Steuer auf in- und ausländische Kunststofferzeugnisse, während andere Mitgliedstaaten auf einen Verbrauchssteuermechanismus zurückgreifen, der ausschließlich auf ausländische Kunststofferzeugnisse abzielt. Auch die Liste der steuerbefreiten Erzeugnisse ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Entscheidend ist, dass der Steuersatz von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variiert, wobei einige Mitgliedstaaten sich dafür entschieden haben, überhaupt keine Steuer zu erheben.

Das Ergebnis ist ein Flickenteppich unkoordinierter nationaler Vorschriften, die von Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sorgfältig geprüft und beachtet werden müssen. Aus diesem Blickwinkel betrachtet, wird eine harmonisierte EU-Kunststoffsteuergesetzgebung zur Straffung der bestehenden nationalen Kunststoffsteuerregelungen zweifellos eine große Arbeitserleichterung für Unternehmen darstellen und begrüßt werden.

Trotz ihrer Attraktivität ist die Einführung einer EU-weiten Verbrauchsteuer angesichts des Einstimmigkeitsprinzips in Steuerangelegenheiten im EU-Recht nicht einfach zu bewerkstelligen. Die Mitgliedstaaten müssen sich auf einheitliche Steuergegenstände, Steuertatbestände und
(Mindest-) Steuersätze einigen. Da die Menge der Kunststoffabfälle und die Recyclingquoten in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, ist mit einem langwierigen Verhandlungs- und Kompromissprozess zu rechnen, bevor eine EU-weite Einigung erzielt werden kann. Darüber hinaus müssen sich die Mitgliedstaaten auch einstimmig auf Anpassungen einer Kunststoffsteuerrichtlinie einigen. Die schwierigen und langwierigen Verhandlungen, die der Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie zugrunde lagen, sind ein Hinweis darauf, wie schwierig es ist, ein solch ehrgeiziges Vorhaben in Angriff zu nehmen, zumal kein Konsens darüber besteht, ob Kunststofferzeugnisse besteuert werden sollen oder nicht, und wenn ja, welche Art von Kunststofferzeugnissen besteuert werden soll.

Schließlich sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip des EU-Rechts zunächst selbst entscheiden können, welche Maßnahmen auf nationaler Ebene am besten geeignet sind, um Kunststoffverpackungsabfälle zu reduzieren, so dass ein Eingreifen der EU in diesem Bereich nicht das erste Mittel sein sollte. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist eine Harmonisierung der Vorschriften zur Besteuerung von Kunststoffen im gesamten Gemeinsamen Markt zwar wünschenswert, aber in absehbarer Zeit wohl kaum zu erwarten.

Herausforderungen für Unternehmen

Die Unternehmen werden gut daran tun, sich über die Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten und die sich entwickelnde Regulierungs- und Steuerlandschaft zu verfolgen, um sicherzustellen, dass sie nicht gegen die geltenden nationalen Vorschriften verstoßen und nicht mit Vollstreckungsverfahren oder Geldstrafen wegen Nichteinhaltung konfrontiert werden.

Im Hinblick auf den Geschäftsbetrieb kann die Existenz einer Kunststoffsteuer weitreichende Auswirkungen auf die internen Prozesse und Verfahren eines Unternehmens haben. In einem ersten Schritt muss sich das Unternehmen mit den Arten der Kunststoffsteuer vertraut machen, die in jedem Land, in dem es tätig ist, erhoben werden, und feststellen, welche seiner lokalen Einheiten zur Zahlung der Steuer verpflichtet ist.

Je nachdem, welche Einheit innerhalb der Lieferkette steuerpflichtig ist, sind möglicherweise Auswirkungen auf die Rechnungsstellung und die Preisgestaltung zu berücksichtigen. Danach muss das Unternehmen die Mitarbeiter ermitteln, die für die Einhaltung der Vorschriften zuständig sind, und diese Mitarbeiter entsprechend schulen, damit sie ihre Aufgaben angemessen erfüllen können. Die Steuer- und Rechtsabteilungen des Unternehmens müssen ebenfalls auf die zusätzlichen Compliance-Verpflichtungen vorbereitet sein. Das Unternehmen muss auch in der Lage sein, die Arten von Materialien oder Produkten, die innerhalb seiner Lieferkette steuerpflichtig sind, herauszufiltern, und die Risikomanagementsysteme des Unternehmens müssen ebenfalls an diese Compliance-Anforderungen angepasst werden.

Um Unternehmen dabei zu helfen, sich in diesem schnell wachsenden Bereich der Besteuerung zurechtzufinden, hat WTS Global in den Aufbau von Kompetenz und Fachwissen in diesem Bereich investiert, um sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Unterstützung zu bieten. Dieser aktuelle Bericht dient als Referenz, um Unternehmen bei der Bewältigung von Steuerfragen zu unterstützen, die sich aus der Herstellung, dem Import, dem Vertrieb oder der Verwendung von Kunststoffprodukten ergeben, und auch, um ein tiefergehendes Nachdenken darüber anzustoßen, wie Kunststoff-Wertschöpfungsketten zirkulärer werden können.

 

Überblick über den Stand der Umsetzung der folgenden Länder sind auf unserer Website zu finden:

Österreich, Belgien, Bulgarien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Großbritannien

Bertil Kapff
Director
Steuerberater
Prüfer nach § 27 Abs. 2 VerpackG
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