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COVID-19 Notfallkoffer

Überblick über geltende/notwendige steuerrechtliche Maßnahmen im Unternehmen

Inhaltsverzeichnis steuerliche Fragestellung

> Ertragsteuern

> Verrechnungspreise

> Umsatzsteuer

> Zoll 

> Energiesteuern

> Lohnsteuer

> Erbschaft- und Schenkungsteuer

> Überblick zu steuerlichen Maßnahmen in Krisen und bei Insolvenz

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Ertragsteuern

  • Steueroptimale Allokation der Fremdfinanzierungskosten, Vermeidung von Steuerzahlungen bei Umfinanzierungen / Forderungsausfällen gegen Dritte und im Konzern etc.
  • Sicherung und Nutzung von Verlustvorträgen, Nutzung des erweiterten Verlustrücktrags nach dem Regierungsentwurf für ein Zweites Corona-Steuerhilfegesetz etc.
  • Steuerbefreite Sanierungsgewinne, Sanierungsklausel bei Anteilsübertragungen etc.
  • Vermeidung von Anrechnungsüberhängen, Maximierung des Anrechnungshöchstbetrages etc.
  • z.B. Verlusttransfer durch Rechtsformwechsel in PersGes.
  • Prüfung von Werthaltigkeit und dauerhafter Wertminderung, von TW-AfA auf Forderungen gegen KapGes etc.
  • Kostensenkung durch steuerneutrale Reduzierung der Anzahl der Konzerngesellschaften, Nutzung der Forschungszulage etc.

Ihre Ansprechpartner - Ertragsteuern

Kontakt
Jens Krechel
Steuerberater
Köln
+49 221 348936206
Kontakt
Dr. Klaus Dumser
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
Nürnberg
+49 911 2479455-120

Verrechnungspreise

Müssen Zielmargen angepasst werden?

Fremdübliche Zuordnung von Kosten der Corona-Krise im Konzern (Corona-Krise als Marktrisiko und wer trägt dieses?)
niedrige Börsenpreise können niedrige Werte implizieren
Sind Preisanpassung möglich bzw. fremdüblich?
  • Aufbau von Argumentationsketten zum Verlustausgleich und zur Minimierung des Tax Cash-outs
  • Liquiditätsmanagement im Konzern und Anpassung der Finanzierungsvereinbarungen
  • Überprüfung der IC Vertragslandschaft insbesondere bezüglich notwendiger Anpassungen, Force Majore etc.
  • Anpassung der Dokumentation und ggf. Erstellung einer „Impact Analysis“ im Rahmen der Verrechnungspreisanalyse
  • Umgang mit Datenbanken im Rahmen der Zielmargen-Steuerung

Ihr Ansprechpartner - Verrechnungspreise

Kontakt
Maik Heggmair
Steuerberater
Head of Transfer Pricing / Co-Head Global Service Line Transfer Pricing at WTS Global
München
+49 89 28646-212

Umsatzsteuer

  • Stundung von Zahllasten
  • Herabsetzung von Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen

Zielmargen angepasst werden?

  • Berücksichtigung des befristeten Wegfalls der Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe bei bestimmten Sachspenden
  • Sicherstellung der zutreffenden umsatzsteuerrechtlichen Behandlung (ggf. nicht steuerbarer Zuschuss)
  • Umstellung von Lieferströmen
  • Cash-Flow Optimierung durch umsatzsteuerliche Organschaften
  • Kontrolle und Anpassung der Steuerfindung
  • Überwachung der Ausgangsrechnungen (Vermeiden von Zahlungsverzögerungen durch Kundenbeanstandung, vermeiden von unzutreffenden Steuerausweisen)
  • Prüfen von Eingangsrechnungen (Vermeidung von Problemen beim Vorsteuerabzug, z.B. nur in Höhe von 16% statt der ausgewiesenen/bezahlten 19%)
Verlängertes Zahlungsziel bei Nutzung eines Aufschubkontos

Ihre Ansprechpartner - Umsatzsteuer

Kontakt
Jürgen Scholz
Steuerberater
Düsseldorf
+49 211 20050-677
Kontakt
Uwe Fetzer
Rechtsanwalt, Steuerberater
München
+49 89 28646-1273

Zoll

  • für nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige
  • auch, wenn Antragsteller zum (vollen) Vorsteuerabzug berechtigt ist und Zahlungs-aufschub (auch für fremde Abgabenschulden) bewilligt wurde
  • Antragstellung zum vorliegenden Einfuhrabgabenbescheid bis 31.12.2020 und unter Darlegung der Verhältnisse möglich
  • Verzicht auf Sicherheitsleistung ist die Regel

 unter erschwerten Voraussetzungen ist möglich, Sicherheitsleistung ist jedoch Voraussetzung

  • Medizinische Geräte und Materialen als Hilfsgüter, insbes. Atemschutzmasken, Schutzbekleidung, Beatmungsgeräte
  • Einfuhr von staatlichen Organisationen oder anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege oder in deren Auftrag
  • nachweislich unentgeltliche Verteilung an Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Ausbruchs beteiligt sind
  • Bewilligung eines Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c UZK ist Voraussetzung
  • Termin, ab dem die Änderung erstmals anzuwenden ist, soll mit BMF-Schreiben bekanntgegeben wer-den, sobald feststeht, bis wann die IT-technischen Voraussetzungen geschaffen werden können
  • zur Verschiebung der Fälligkeit von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (Zoll / EUSt erst zahlbar, wenn die Waren in die EU verbracht werden)
  • Vorabbewilligung
  • Verwahrungslager: Waren müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der Gestellung bzw. dem Tag der Abgabe der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in ein Zollverfahren übergeführt werden
  • Zolllager: Waren können ohne zeitliche Begrenzung gelagert werden

Ihr Ansprechpartner - Zoll

Kontakt
Kay Masorsky
Hamburg
+49 40 3208666-159

Energiesteuern

  • Liquiditätshilfen / Sofortmaßnahmen
    • Steuerstundungen / Ratenzahlungen
    • Vollstreckungsaufschub
    • Anpassung von Vorauszahlungen, bspw. als Stromversorger oder Erdgaslieferer
  • Liquiditätsplanung
    • Anpassung der Entlastungsabschnitte
    • Geringere Energieverbräuche führen zu verminderten Entlastungsvolumen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten - Vordruck 1139
    • grundsätzlich keine Steuerentlastungen bei Inanspruchnahme von Rettungsbeihilfen
    • Stichtag 31.12.2019 – geändertes Merkblatt
  • Berechnungsmechanismus des Spitzenausgleichs
    • § 10 StromStG bzw. § 55 EnergieStG
    • Rentenversicherungsbeiträge bei Kurzarbeitergeld und Insolvenzausfallgeld
  • Verschiebung steuerlicher Außenprüfung
    • bei begrenzten Ressourcen
  • Zusätzliche Erlaubnisse / Anpassung von Betriebserklärungen
    • Bezug zusätzlicher verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse 
    • Wegfall von Produktionsprozessen / Rückgabe von Erlaubnissen
    • geänderte Lagerflächen für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse
    • geänderte Produktionsprozesse für verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse
    • Zusätzliche Abgaben verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse an Dritte
  • Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
    • Amtlicher Vordruck 1139
    • ggf. Wegfall von Antragsvoraussetzungen
  • Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen
    • z.B. Auslagerungen auf Contractor

Ihre Ansprechpartner - Energiesteuern

Kontakt
Dr. Karen Möhlenkamp
Rechtsanwältin
Düsseldorf
+49 211 20050-817
Kontakt
Bertil Kapff
Steuerberater
Düsseldorf
+49 211 20050-669

Lohnsteuer

  • Fristverlängerung um zwei Monate möglich, soweit es (ohne Verschulden des Arbeitgebers oder des Dienstleisters) nicht möglich ist, die Lohnsteueranmeldung fristgerecht abzugeben (technische oder personelle Gründe)
  • Gilt für die Dauer der Corona-Krise
(BMF-Schreiben vom 23.04.2020)
  • keine Lohnversteuerung bei Verzicht auf Gehalt oder Guthaben aus Zeitkonten zugunsten von Zahlungen des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung
  • Gilt in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • (BMF-Schreiben vom 09.04.2020)
  • Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern um das Besteuerungsrecht für Grenzpendler, die Corona-bedingt im Home-Office tätig sind, zu regeln
    • Belgien
    • Frankreich
    • Luxemburg
    • Niederlande
    • Österreich
    • Schweiz
  • (noch…) nicht mit Dänemark, Polen, Tschechien
  • Geltungsbereich ab März 2020
  • Freibetrag in Höhe von 1.500 € für Sach-und Geldleistungen, die aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter gewährt werden (§ 3 Nr. 11a EStG)
  • Muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen
  • Zahlung in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, soweit Aufstockung des KUG bis auf 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III
(§ 3 Nr. 28a EStG)
  • Angleichung der lohnsteuerlichen an die sozialversicherungsrechtliche Behandlung
  • Die steuerfreien Beträge unterliegen (wie das Kurzarbeitergeld selbst) dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 ausgewiesen werden
  • Gilt für Zuschüsse für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
  • Wird ab 01.04.2020 auch gezahlt, wenn Mitarbeiter bei behördlich angeordneter Schließung von Schule oder Kita und fehlender Betreuungsmöglichkeiten der Kinder (bis zum 12. Lebensjahr oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist) einen Verdienstausfall erleidet
  • Entschädigung ist steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG
  • Die steuerfreien Beträge unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und müssen in der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 15 ausgewiesen werden
  • Im Regelfall geht der Arbeitgeber in Vorleistung und kann sich die Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Antragsformulare auf der Seite www.ifsg-online.de zu finden
  • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
  • 300 € für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 in mindestens einem Monat Anspruch auf Kindergeld bestand
  • Auszahlung mit dem Kindergeld im September 200 € und im Oktober 100 €
  • Arbeitgeber, die als öffentliche Kasse das Kindergeld auszahlen, müssen jetzt auch den Kinderbonus auszahlen
  • In der Einkommensteuerveranlagung wird der Kinderbonus in die Vergleichsberechnung Kindergeld/Kinderfreibetrag einbezogen
  • Anhebung in 2020 und 2021 um 2.100 €
  • Wird als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt
  • In § 39a EStG wurde gesetzliche Grundlage geschaffen, dass der Freibetrag ohne Antrag des Mitarbeiters berücksichtig werden kann
  • Bei Anwendung 1%-Regelung Bruttolistenpreis nur zu ¼ anzusetzen, wenn
    • Anschaffung / erstmalige Überlassung nach dem 31.12.2018 und
    • Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000 € (bisher 40.000 €)
  • Gilt rückwirkend ab 01.01.2020
  • Anpassung Steuersätze im Reisekostensystem
  • Firmenwagen
    • bei Versteuerung Wertabgabe Anpassung Steuersätze erforderlich (Achtung bei Rückrechnungen)
    • keine Auswirkung auf die laufende Versteuerung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens
  • Wenn Kantinenbetreiber reduzierten USt-Satz (5% statt 19% ) weitergibt könnte der Durchschnittswert der Zahlungen der Mitarbeiter unter dem amtlichen Sachbezugswert liegen, so dass lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteilen entstehen
  1. 1. Lohnsteueranmeldung
  • Während der Corona-Krise ist Fristverlängerung  um zwei Monate möglich
     
  1. 2. Arbeitslohnspenden
  • Verzicht auf Gehalt oder Guthaben aus Zeitkonten zugunsten von Zahlungen des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung in der  Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020
     
  1. 3. Grenzüberschreitende Sachverhalte
    • Verständigungs- und Konsultationsvereinbarungen mit Nachbarländern um das Besteuerungsrecht für Grenzpendler, die corona-bedingt im Home-Office tätig sind, zu regeln
       
  2. 4. "Corona-Prämie“
  • 1.500 € - Freibetrag für zusätzliche Sach-und Geldleistungen, die in der Zeit vom 01.03.3030 bis 31.12.2020  aufgrund der Corona-Krise an die Mitarbeiter gewährt werden (§ 3 Nr. 11a EStG)
     
  1. 5. Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
  • steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zum KUG, soweit Aufstockung bis auf 80% des Unterschieds zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt (§ 3 Nr. 28a EStG)
     
  1. 6. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Wird ab 01.04.2020 auch gezahlt, wenn Mitarbeiter bei behördlich angeordneter Schließung von Schule oder Kita und fehlender Betreuungsmöglichkeiten der Kinder (bis zum 12. Lebensjahr oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist) einen Verdienstausfall erleidet
  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 25 EStG
     
  1. 7. Kinderbonus
  • 300 € für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2020 in mindestens einem Monat Anspruch auf Kindergeld bestand, Auszahlung im September und Oktober 2020
     
  1. 8. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
  • Anhebung in 2020 und 2021 um 2.100 €
     
  1. 9. Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
  • Rückwirkend ab 01.01.2020 Anhebung der Wertgrenze für Viertelung des Bruttolistenpreises

Ihre Ansprechpartnerin - Lohnsteuer

Kontakt
Susanne Weber
Steuerberaterin
München
+49 89 286462256

Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • Timing von Unternehmensnachfolgen
    • Bewertungsspielräume, insb. bei der Ertragsbewertung (z.B. nach IDW S1) nutzen, dabei beachten:
      • Mindestwert = Substanzwert
      • Verschiebung von Verwaltungsvermögensquoten, insb. auch 90%-Test Art und Timing von Finanzierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Verwaltungsvermögensquote
  • Niedrige Kurswerte von Aktien bei Schenkungen nutzen
  • Auswirkungen von COVID-19 auf zu übertragende Immobilien beachten
    • z. B. können Geschäftsräume, Hotelimmobilien, usw. wertgemindert sein (ggf. Gutachten erforderlich)
  • Rückforderungsrechte bei Schenkungen vereinbaren (diese können auch bei eventuellen Haltefristverstößen helfen)
  • Auswirkungen der Krise auf Lohnsummenregelung beachten
  • Bei der Inanspruchnahme staatlicher Corona-Hilfsmaßnahmen sind mögliche Auswirkungen auf die ErbSt-Verschonungen zu beachten, z.B. Ausschüttungssperre bei Inanspruchnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds
  • Lohnsummenmonitoring
    • Bei Gefahr des Unterschreitens der Mindestlohnsumme kurz vor Ablauf der Lohnsummenfrist Gehaltsmaßnahmen vorziehen
      • Einschränkungen bei Inanspruchnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds beachten, z.B. sind Sonderzahlungen nur eingeschränkt möglich 
      • Kurzarbeitergeld kann als Lohnaufwand im Rahmen der Mindestlohnsumme berücksichtigt werden, aber Differenz zum geschuldeten Arbeitslohn mindert Lohnsumme
    • ggf. Antrag auf Optionsverschonung bei positiver Prognose
  • Verfahrenserleichterungen nutzen (in Bayern: BayLfSt vom 26.03.2020, DB 2020, 761)
    • kurzfristige Stundung von ErbSt
    • Fristverlängerungen etc. 
  • Auch bei krisenbedingten Umstrukturierungen und Veräußerungen Haltefristen beachten und ggf. Reinvestitionen vornehmen
  • Insolvenz führt nach h. M. zum Verstoß gegen Haltefristen (ggf. Erlass nach § 227 AO prüfen)

Ihre Ansprechpartner - Erbschaft- und Schenkungsteuer

Kontakt
Michael Althof
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
München
+49 89 28646-2601
Kontakt
Ricardo Fischnaler
Steuerberater
Köln
+49 221 348936-208

Überblick zu steuerlichen Maßnahmen in Krisen und bei Insolvenz

  1. 1. Steueroptimierte Gestaltung des Insolvenzplanes
  2. 2. Steuerfreier Sanierungsgewinn, §§ 3a, 3c EStG, §7b GewStG, §8 Abs. 1 KStG; Beratung von sonstigen Sanierungsmaßnahmen (z. B. Rangrücktritte, Debt-to-Equity Swap, etc.)
  3. 3. Steuerliche Begleitung des M&A Prozesses, steueroptimierte Umstrukturierung/Restrukturierung (Beratung bei Dokumentation und Verhandlung);
  4. 4. Compliancepflichten des Insolvenzverwalters; Re-Shaping der Buchhaltung; Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, BP Abstimmungen; Kommunikation mit den Finanzbehörden; Anträge, Rechtsbehelfe, Reporting
  5. 5. Fachliche Expertise in allen steuerlichen Spezialfragen rund um Unternehmen in Krisensituationen, laufende Steuerberatung Beendigung ertragsteuerlicher Organschaften
  6. 6. Ertragsteueransprüche als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten
  7. 7. Darlehen in der Krise; Alternativen zum steuerpflichtigen Verzicht auf nicht werthaltige Darlehensforderungen
  8. 8. Liquidation von überschuldeten Gesellschaften
  9. 9. AStG Risiken bei Sanierungsmaßnahmen
  10. 10. Die lohnsteuerliche Behandlung von Lohnbestandteilen und Aufgeldern auf das Insolvenzgeld
  1. 1. Laufende Steuerberatung, Kommunikation mit den Finanzbehörden, Anträge, Rechtsbehelfsverfahren, Besteuerungsverfahren, Erklärungspflichten im vorläufigen und eröffneten Verfahren
  2. 2. Begleitung, fachliche Anleitung/Coaching der Buchhaltungsabteilung, insb. Hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Besonderheiten ab Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, bzw. Übernahme der laufenden Finanzbuchhaltung, Sicherung der Finanzbuchhaltungsdaten
  3. 3. Umsatzsteuerliche Folgen des §55 Abs. 4 InsO
  4. 4. Umsatzsteuerliche Organschaft, Auswirkungen der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung/
  5. Insolvenzeröffnung auf die Organschaft
  6. 5. Umsatzsteuer als Masse-oder Insolvenzforderung/-verbindlichkeit; Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung
  7. 6. Prüfung der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen; Umsatzsteuerfolgen der Insolvenzanfechtung; Prüfung der Aufrechnung von Steuerforderungen
  8. 7. Umsatzsteuer bei der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände und zur Sicherheit abgetretener Forderungen

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Aufgrund der Corona-Pandemie ist die Einhaltung der gesetzlichen Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 vielfach nicht mehr gewährleistet

Koalitionsfraktionen: Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
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Die erste Ausgabe 2021 des WTS Tax Weekly ist erschienen
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Fachlicher Hinweis des IDW Bankenfachausschusses zu Wertminderungen von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 auf Grund von COVID-19
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Keine Einigung zwischen den Koalitionspartnern Union und SPD in Bezug auf die noch offenen Punkte

Bundestag: Beschluss und Verhandlungen zum Jahressteuergesetz 2020 verschoben
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Jürgen Scholz und Michael Connemann mit einem Beitrag in "GmbHR im Blickpunkt", Ausgabe 14/2020

Akuter Handlungsbedarf durch Mehrwertsteuersatzreduzierung vom 1.7.2020 – 31.12.2020 durch Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
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