Herausforderung durch die COVID-19-Pandemie
Angesichts der teilweise noch unvorhersehbaren und drastischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist die deutsche Wirtschaft auf staatliche Unterstützung angewiesen. Bundesregierung und Gesetzgeber haben daher schnell reagiert und im Eilverfahren entsprechende Gesetze und Verordnungen erlassen, um die Folgen der Pandemie abzumildern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verspricht, mit umfassenden Maßnahmen der gesamten Wirtschaft und den Arbeitnehmern dabei zu helfen, mit der Extremsituation umzugehen.
Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Eine wichtige finanzielle Entlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann das sog. Kurzarbeitergeld (Kug) bewirken. Es kommt in Betracht, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Auf diese Weise sollen betriebsbedingte Kündigungen vermieden und der durch die Kurzarbeit bedingte Lohnausfall teilweise aufgefangen werden.
Anpassung des rechtlichen Rahmens
Das Kug selbst ist nicht neu und hat sich bereits in der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 bewährt. Als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie haben Bundesregierung und Gesetzgeber die Möglichkeit eines Bezuges von Kug erleichtert und den Leistungsumfang sowie den Kreis der Begünstigten erweitert. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und haben bis zum 31.12.2020 Bestand. So sollen Unternehmen deutlich stärker entlastet werden als während der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09.
Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt gemäß § 96 Abs. 1 SGB III zunächst unverändert voraus, dass ein Arbeitsausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. Der Arbeitsausfall muss außerdem nur vorübergehend und unvermeidbar sein. Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall unter anderem dann, wenn er bei Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise verhindert werden kann. Für Urlaub gilt das jedoch nur, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer/-innen der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen (vgl. § 96 Abs. 4 SGB III).
Herabgesetzte Erheblichkeitsschwelle
Darüber hinaus muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten sein, die im Rahmen der jüngsten Gesetzesanpassungen deutlich herabgesetzt worden ist. Bislang war es erforderlich, dass im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sind. Derzeit genügt es indes bereits, dass nur 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem solchen Entgeltausfall betroffen sind.
Erweiterter Leistungsumfang bis Ende des Jahres
Ergänzend wurde auch der Leistungsumfang des Kug bis zum 31.12.2020 erweitert. Ab dem vierten Monat des Bezugs von Kug sollen Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, nun 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts erhalten. Neu ist außerdem, dass bis zum Jahresende auch die Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden in voller Höhe von der Arbeitsagentur übernommen werden sollen.
Vorübergehende Aufnahme von Nebentätigkeiten
Zudem wurde nach Auskunft des BMWi seit April vorübergehend auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer systemrelevanten Beschäftigung verzichtet, die während der Kurzarbeit aufgenommenen wird. Gemäß dem Ergebnis des Koalitionsbeschlusses vom 22.04.2020 soll diese Regelung seit dem 01.05.2020 bis zum Jahresende auf alle Berufe erweitert werden. So wird für Arbeitnehmer ein Anreiz geschaffen, auf freiwilliger Basis vorübergehend Tätigkeiten in Bereichen aufzunehmen, in denen derzeit Arbeitskräfte gesucht werden. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett am 29.04.2020 beschlossen.
Einbeziehung von Leiharbeit und Betriebe mit Arbeitszeitschwankungen
Wie schon im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/09 wird auch Leiharbeit vorübergehend in die Regelung des Kug einbezogen. Zudem ist das Kug bis Ende 2020 nicht mehr daran geknüpft, dass in Betrieben, in denen sog. Arbeitszeitkonten bestehen, zur Kompensation des Arbeitsausfalls zunächst negative Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) aufgebaut werden. Lässt sich der Arbeitsausfall aber durch Überstundenabbau und/oder die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindern, bleibt es jedoch dabei, dass der Anspruch auf Kug (einstweilen) ausscheidet.
Mögliche Verlängerung der Bezugsdauer
Die gesetzliche Bezugsdauer für das Kug von 12 Monaten kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen. Es bleibt abzuwarten, ob das BMAS von dieser Verordnungsermächtigung hinsichtlich der COVID-19-Pandemie Gebrauch machen wird.
Vorleistung des Arbeitgebers
Da das Kug eine Erstattungsleistung ist, wird es nicht durch die Arbeitsagentur an die Arbeitnehmer ausgezahlt. Der Arbeitgeber geht in Vorleistung und rechnet das Kug rückwirkend mit der Arbeitsagentur ab.
Rechtzeitige Anzeige und Antragstellung
Die Gewährung des Kug für einen Betrieb setzt voraus, dass der Arbeitgeber oder der Betriebsrat die Kurzarbeit rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 99 Abs. 1 SGB III anzeigt. Erstattet der Arbeitgeber die Anzeige, ist dieser eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Es werden grundsätzlich nur Arbeitsausfälle erfasst, die in dem Kalendermonat liegen, in dem die Anzeige eingegangen ist. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen entsprechenden Antrag auf Kug stellen. Anträgen des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Für die Antragstellung gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten, die mit Ablauf des Kalendermonats beginnt, für den das Kug beantragt wird.
Keine einseitige Anordnung von Kurzarbeit
Allerdings ist zu beachten, dass Kurzarbeit, die mit Absenkung des Entgeltanspruchs einhergeht, nur dann wirksam eingeführt werden kann, wenn dies über einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung abgedeckt ist. Verfügt das Unternehmen über einen Betriebsrat, unterliegt eine solche Einführung überdies der Mitbestimmung, § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
Der sprunghafte Anstieg der Fragen und Eingaben zum Thema Kug hat viele Arbeitsagenturen überlastet. Abhilfe könnte die Nutzung der Online-Anzeige über die eServices der Arbeitsagentur bieten. Sollten Unternehmen den Bezug von Kug erwägen, empfiehlt sich daher ein möglichst zeitnahes Handeln. Selbstverständlich steht die WTS bei Bedarf gerne beratend zur Seite, unterstützt bei der Prüfung, ob gesetzliche Anforderungen vorliegen, und hilft, ein zweckmäßiges Vorgehen zu planen.