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28.05.2021

Bundestag: ATAD-Umsetzungsgesetz beschlossen

Bundestag beschließt den Regierungsentwurf des ATADUmsG in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses

Keyfacts
Gegenüber dem Regierungsentwurf haben sich einige Änderungen ergeben.
Die Voraussetzungen für die Besteuerung von umgekehrt hybriden Gestaltungen wurden in § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG-E geregelt.
Die Entscheidung über die finale Zustimmung des Bundesrats ist für den 25.06.2021 vorgesehen.

Am 21.05.2021 hat der Bundestag den Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes (ATADUmsG) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen.

Gegenüber dem Regierungsentwurf (vgl. hierzu TAX WEEKLY # 12/2021) haben sich insbesondere folgende Änderungen ergeben:

Umsetzung von Art. 9a ATAD (umgekehrt hybride Gestaltungen) in § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG-E

Hiernach sind die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, die deshalb keiner Besteuerung unterliegen, weil die Gesellschaft in Deutschland als steuerlich transparent, in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedoch als steuerlich intransparent behandelt wird (umgekehrt hybride Rechtsträger), grundsätzlich als inländische Einkünfte zu besteuern.

U.a. setzt die Vorschrift allerdings voraus, dass dem Beteiligten an der Gesellschaft allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder dem Beteiligten der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses der Gesellschaft zusteht. Eine Beteiligung i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus.

Die Besteuerung nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines DBA (sog. Treaty-Override).

Die Regelung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 zufließen (§ 52 Abs. 45a Satz 4 EStG-E).

Präzisierung der Formulierung in § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG-E (importierte Besteuerungsinkongruenzen)

Die Formulierung zu importierten Besteuerungsinkongruenzen in § 4k Abs. 5 Satz 1 EStG-E wird entsprechend der Bitte des Bundesrats präzisiert. Maßgeblich für das Vorliegen einer importierten Besteuerungsinkongruenz ist die steuerliche Behandlung in den betroffenen ausländischen Staaten. Auf einen hypothetischen Vergleich mit einer inländischen Steuerpflicht kommt es nicht an.

Anpassung von § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG-E

Die Einschränkung in § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG-E, wonach eine Ausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot im Fall sog. hybrider Rechtsträger sowie fiktiver Aufwendungen und Erträge zwischen Unternehmensteilen nur dann gewährt wird, wenn eine Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der Steuer durch den ausländischen Staat vermieden wird, wurde gestrichen. Damit sollen systematische Verwerfungen vermieden werden, zumal diese Einschränkung nicht von der ATAD vorgegeben wird.

Anpassung von § 4k Abs. 4 Satz 2 EStG-E an Art. 9b Satz 2 ATAD (Doppelt-Ansässige)

Im ursprünglichen Regierungsentwurf hat § 4k Abs. 4 Satz 2 EStG-E nicht das von Art. 9b ATAD für EU-Konstellationen vorgesehene Vorrangverhältnis im Fall doppelt ansässiger Steuerpflichtiger berücksichtigt. Dementsprechend wird § 4k Abs. 4 Satz 2 EStG-E an Art. 9b Satz 2 ATAD angepasst und erkennt nunmehr die bereits von einem anderen Staat vorgenommene Versagung des doppelten Betriebsausgabenabzugs in Nr. 2 an, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen doppelt Ansässigen handelt und der andere Staat diesen als nicht in seinem Staat ansässig behandelt.

Antragswahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven bei Wegfall einer Beschränkung von Besteuerungsrechten in § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG-E

Beim Wegfall einer Beschränkung von Besteuerungsrechten wird in § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG ein Antragswahlrecht zur Aufdeckung stiller Reserven gewährt, um eine Kongruenz zu § 4 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 EStG herzustellen.

Redaktionelle Anpassung insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzung der Gewinnbeteiligung in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AStG-E

Änderung zur grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzung in multinational tätigen Unternehmensgruppen in § 1 Abs. 3a Satz 4 AStG-E

§ 1 Abs. 3a Satz 4 AStG-E wird dahingehend geändert, dass der Steuerpflichtige nunmehr die Möglichkeit hat, im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gewinnabgrenzungen in multinational tätigen Unternehmensgruppen einen vom Median abweichenden Wert innerhalb einer gewissen Bandbreite glaubhaft zu machen.

Redaktionelle Anpassung von § 1 Abs. 3c Satz 4 AStG-E

Klarstellung zum Verhältnis von Hinzurechnungsbesteuerung und In-vestmentbesteuerung in § 13 Abs. 5 Satz 2 AStG-E

Es wird nunmehr klargestellt, dass sowohl bei einer mittelbaren Beteiligung über einen ausländischen als auch über einen inländischen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds die Hinzurechnungsbesteuerung ausgeschlossen ist.

Redaktionelle Anpassung in § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG-E

Auf folgende weitere Änderungen bzw. Ergänzungen ist besonders hinzuweisen:

Folgeänderung zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz in § 50c Abs. 2 Satz 3 EStG-E

Die Änderung soll sicherstellen, dass eine Korrektur der Steueranmeldung in den Fällen möglich ist, in denen eine Freistellungsbescheinigung rückwirkend ab Antragseingang erteilt wird, jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt war. Diese Änderung ergänzt die Neuregelung in § 50c Abs. 2 Satz 4 EStG, in der festgelegt wird, dass der auf höchstens drei Jahre befristete Geltungszeitraum der Freistellungsbescheinigung „frühestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht,“ beginnt.

Dreimonatige Verlängerung der Erklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2020 (Artikel 6 des Gesetzentwurfs)

Für nicht beratene Steuerpflichtige wird die für den Besteuerungszeitraum 2020 allgemein Ende Juli 2021 endende Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO um drei Monate bis 31.10.2021 verlängert.

Die für den Besteuerungszeitraum 2020 in beratenen Fällen regulär Ende Februar 2022 ablaufende Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO wird ebenfalls um drei Monate bis 31.05.2022 verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.

Verlängerung der Frist zur nachträglichen Anpassung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuervorauszahlungen für 2019 und 2020 (§ 52 Abs. 35d EStG-E)

Redaktionelle Anpassung des § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG-E

Änderungen bei den Anwendungsregelungen und dem Inkrafttreten

Für die Regelungen zur Entstrickungsbesteuerung im Einkommensteuergesetz und dem Körperschaftsteuergesetz sieht die ATAD bereits eine Umsetzung ab 01.01.2020 vor. Dementsprechend treten diese Regelungen einschließlich der entsprechenden Anwendungsregelungen in § 52 EStG bzw. § 34 KStG nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzentwurfs bereits mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft. Abweichend davon treten nach Art. 7 Abs. 3 des Gesetzentwurfs die neu aufgenommenen Regelungen zur Umsetzung von Art. 9a der ATAD, die insoweit eine abweichende Umsetzungsfrist bis 31.12.2021 und Anwendung ab 01.01.2022 vorsieht, am 01.01.2022 in Kraft.

Auch in diesem Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag wie schon im Verfahren zum AbzStEntModG die Forderungen des Bundesrats im Hinblick auf Verrechnungspreisregelungen (vgl. bereits TAX WEEKLY # 16/2021 und # 9/2021) nicht aufgegriffen.

Die Entscheidung über die finale Zustimmung des Bundesrats ist für den 25.06.2021 vorgesehen.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#19/2021 - Bundestag beschließt KöMoG und ATADUmsG
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Tax Weekly

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