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  • WTS Journal #02/2026 Themenspecial Verrechnungspreise und Umsatzsteuer – Zwei getrennte Dinge oder „Steuern, die sich auf Steuern auswirken“

Verrechnungspreise und Umsatzsteuer – Zwei getrennte Dinge oder „Steuern, die sich auf Steuern auswirken“

RA/StB Uwe Fetzer und StB Stefan Krämer, beide München
Keyfacts
  • Der EuGH befasste sich zuletzt intensiv mit konzerninternen Verrechnungen.

  • Die Rechtsprechung führt aber nicht zur erhofften grundsätzlichen Klärung der Auswirkungen von Verrechnungspreisanpassungen auf die Umsatzsteuer.

  • In der Praxis zeigt sich der Bedarf nach einem abgestimmten Vorgehen; Verrechnungspreisanpassungen und umsatzsteuerliche Folgen müssen zusammen betrachtet werden.

Hintergrund

Das europäische Mehrwertsteuersystem wurde vor fast 50 Jahren eingeführt. Angesichts der ausgereiften Struktur des Mehrwertsteuersystems ist der EuGH – im Zuge der Delegation der Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren an das Europäische Gericht – zu dem Schluss gekommen, dass die Umsatzsteuer im Allgemeinen keine grundsätzlichen Fragen mehr aufwirft, da es in diesem Bereich bereits eine umfangreiche Rechtsprechung gibt. Ein genauerer Blick auf das Tagesgeschäft von Unternehmen, die in multinationalen Konzernen tätig sind, zeigt jedoch, dass ein wichtiger Aspekt in Bezug auf die Besteuerung bisher nur wenig Beachtung gefunden hat: die Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreisen (VP) und der Umsatzsteuer.

Prinzipien der Verrechnungspreise (VP)

Steuerliche Verrechnungspreise haben ihren Ursprung im Bereich der Ertragsteuern und bilden dort das zentrale Instrument zur steuerlichen Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen. Das Fundament bildet dabei der Fremdvergleichsgrundsatz, der verlangt, dass grenzüberschreitende Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen abgewickelt werden. Ziel ist eine sachgerechte Zuordnung von Gewinnen (oder Verlusten) und damit Steuersubstrat zu den Jurisdiktionen entsprechend der dort erbrachten Wertschöpfung. In der Praxis werden Verrechnungspreise regelmäßig unter Berücksichtigung fremdüblicher Gewinnmargen festgelegt – sowohl im Bereich der Dienstleistungs- als auch Warentransaktionen. Sofern nach Ablauf eines Berichtszeitraums die definierten Zielmargen nicht erreicht wurden (insbesondere bei Routinetätigkeiten), nehmen die Transaktionspartner nachträglich Verrechnungspreisanpassungen vor, die sich jeweils gewinnmindernd oder -erhöhend auswirken können. Daneben können lokale Steuerbehörden einseitig Verrechnungspreise anpassen, was ebenfalls den zu versteuernden Gewinn in einem Land beeinflussen kann.

Prinzipien der Umsatzsteuer (USt)

Die Umsatzsteuer ist jedoch weder gewinn- noch margengesteuert. Ihr Bezugspunkt ist das Entgelt, das für eine bestimmte Lieferung von Waren oder Dienstleistungen gezahlt wird. Infolgedessen stellt sich die Frage, welche Auswirkungen Verrechnungspreise und deren Anpassungen auf die Umsatzsteuer haben können.

Verrechnungspreise vs. Umsatzsteuer
 

In den letzten Jahren wurden auf EU-Ebene einige Überlegungen dazu angestellt; keine davon war jedoch rechtsverbindlich. Daher finden sich in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Ansätze und Auffassungen hinsichtlich der Wechselwirkungen zwischen Verrechnungspreisen und Umsatzsteuer.

I. Jüngste Aussagen des EuGH

Erst kürzlich hat dieses komplexe Thema erneut Aufmerksamkeit erlangt, da der EuGH in vier verschiedenen Fällen entscheiden musste, welchen Einfluss Verrechnungspreise auf die Umsatzsteuer haben können:

Isolierte Betrachtung von Leistungen
  • Der EuGH stellte klar, dass verschiedene Leistungen innerhalb eines Konzerns, z.B. von der Mutter- an die Tochtergesellschaft, aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht nicht bereits deshalb zu einer einzigen eigenständigen Leistung verschmelzen, nur weil sie innerhalb eines Konzerngeflechts erbracht werden. Vielmehr gilt auch hier der Grundsatz, dass jede Leistung grundsätzlich eigenständig zu beurteilen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 03.07.2025, Rs. C-808/23, Högkullen AB).
Keine Zweckmäßigkeitskontrolle
  • Das europäische Mehrwertsteuerrecht verbiete eine Überprüfung, ob die bezogenen Leistungen erforderlich oder gar zweckmäßig waren, da die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht auf eine wirtschaftliche Rentabilität der Eingangsleistungen abstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2024, Rs. C-527/23, Weatherford Atlas Gip SA).
Relevanz von VP
  • Verrechnungspreise sowie nachträgliche VP-Anpassungen können – obwohl sie primär der ertragsteuerlichen Gewinnabgrenzung dienen – grundsätzlich als Entgelte im umsatzsteuerlichen Sinne für Warenlieferungen und Dienstleistungen herangezogen werden (vgl. EuGH-Urteil vom 04.09.2025, Rs. C-726/23, SC Arcomet Towercranes SRL). Voraussetzung ist, dass den konzerninternen Zahlungen eine vertraglich hinreichend bestimmte und tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde liegt. Der Variabilität der Vergütung – etwa ihre Abhängigkeit von einer Zielmarge – kommt dabei keine ausschließende Wirkung zu.
Rs. Stellantis Portugal
  • Während der EuGH mit seinem Urteil zu SC Arcomet Towercranes SRL die grundsätzliche umsatzsteuerliche Relevanz von VP-Anpassungen anerkannt hat, zieht er mit seinem aktuellen Urteil wiederum Grenzen ein (vgl. EuGH-Urteil vom 13.05.2026, Rs. C-603/24, Stellantis Portugal), die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
    • Eine vertraglich vereinbarte VP-Anpassung, die der Absicherung einer vorab definierten Zielmarge beim Warenvertrieb dient, stellt nach dem EuGH nicht per se das Entgelt für eine anderweitige, eigenständige Dienstleistung dar. Der bloße Umstand, dass bestimmte Kosten in die Verrechnungspreismechanik einfließen, vermag einen (zusätzlich hinzukommenden) umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch nicht zu begründen.
    • Eine umsatzsteuerliche Relevanz von Zahlungsflüssen kommt laut EuGH nur in Betracht, wenn zwischen den beteiligten Konzerngesellschaften ein konkretes gegenseitiges Rechtsverhältnis besteht, das auf die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gegen Entgelt gerichtet ist.
    • Ob die VP-Anpassung in diesem Fall jedoch als nachträgliche Preisminderung und damit Änderung der Bemessungsgrundlage der Warenlieferungen zu werten ist, verweist der EuGH zur Prüfung an das nationale Gericht zurück.
Zurückhaltende Aussagen des EuGH…

II. Erkenntnisgewinn durch die Aussagen des EuGH

Es ist zu begrüßen, dass der EuGH sich weiter mit der umsatzsteuerlichen Relevanz von Verrechnungspreisen und deren Anpassungen beschäftigt und seine Ansicht kundtut. Bedauerlich ist jedoch, dass der EuGH keine systematische Behandlung der Thematik vornimmt und auch nicht die bisherige Auffassung der VAT Expert Group aufgreift. Letztere sieht nachträgliche VP-Anpassungen stets als nicht steuerbar an, sofern beide Parteien voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vielmehr hat der EuGH bisher nur mit einem Fokus auf den vorgelegten Streitfall entschieden, die rechtliche Würdigung der Tatsachen den nationalen Gerichten vorbehalten und letztlich von einer grundlegenden Beurteilung des Themenkomplexes abgesehen.

…verglichen mit den Gedanken der GA

Wünschenswert wäre eine Systematisierung entsprechend der Schlussanträge von Generalanwältin (GAin) Kokott vom 15.01.2026 in der Rs. Stellantis Portugal (Rs. C-603/24) gewesen. Darin werden im Grunde drei Kategorien von VP-Anpassungen unterschieden und deren umsatzsteuerliche Relevanz wie folgt eingeordnet:

  1. Rein ertragsteuerliche VP-Anpassungen – Einseitige, rückwirkende Gewinnkorrekturen durch Finanzbehörden (z.B. im Rahmen einer Betriebsprüfung), die ausschließlich der Gewinnallokation zwischen Jurisdiktionen dienen und keine Zahlungen zwischen den Konzerngesellschaften auslösen, sind aus Sicht der GAin umsatzsteuerlich ohne Relevanz.
  2. VP-Anpassungen als Entgelt für einen Leistungsaustausch – Soweit VP-Anpassungen auf vertraglich konkret vereinbarten und tatsächlich erbrachten Liefer- oder Dienstleistungsbeziehungen beruhen und die daraus resultierenden Zahlungen das Entgelt für diese Leistungen darstellen, können sie aus Sicht der GAin einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch begründen.
  3. VP-Anpassungen als nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage – Soweit vertraglich ein variabler, aber bestimmbarer Preis vereinbart wurde und sich die Anpassung auf eine konkrete bereits erbrachte Warenlieferung oder Dienstleistung bezieht, ist sie aus Sicht der GAin als nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage des ursprünglichen Umsatzes zu behandeln – nicht als eigenständiger Leistungsaustausch.

Im Rahmen des Urteils in der Rs. Stellantis Portugal hat der EuGH der Systematisierung der GAin zwar nicht explizit widersprochen, sie jedoch auch nicht ausdrücklich übernommen – womit für die Praxis ein Flickenteppich an Rechtssicherheit verbleibt und den praktischen Implikationen umso mehr Bedeutung zukommt: Nachträgliche VP-Anpassungen sind und bleiben ein zentrales Instrument zur Sicherstellung einer wertschöpfungsadäquaten Gewinnverteilung im Konzern, zur Reduzierung ertragsteuerlicher Risiken und Vermeidung von Doppelbesteuerung. Aus der aktuellen EuGH-Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass nachträgliche VP-Anpassungen grundsätzlich nicht per se umsatzsteuerlich irrelevant sein sollen – eine einzelfallbezogene Prüfung, ob es sich um nachträgliche Entgeltsanpassungen oder gar um Entgelte für eine gesonderte Leistung handelt, bleibt somit unerlässlich.

Umsetzung von VP-Anpassungen

VP-Anpassungen können in der Praxis auf unterschiedliche Weise vorgenommen werden. Die bekannteste Vorgehensweise sind Jahresendanpassungen, womit Verrechnungspreise bzw. Margen einmal im Jahr rückwirkend angepasst werden. Zur Glättung etwaiger Anpassungsbeträge erfolgen oft bereits unterjährige VP-Anpassungen für zurückliegende Zeiträume (sog. ex-post Anpassungen). Im modernen, operativen VP-Management finden sich jedoch auch immer häufiger unterjährige Anpassungen der zukünftigen Verrechnungspreise, welche die bisherige Entwicklung und aktualisierte Prognose der zukünftigen Entwicklung berücksichtigen (sog. ex-ante Preissetzung). Neben den hier bereits thematisierten umsatzsteuerlichen Implikationen sind auch weitere Gestaltungsaspekte zu berücksichtigen: Sind rückwirkende VP-Anpassungen in den Ländern überhaupt steuerlich akzeptiert? Liegen die notwendigen (segmentierten) Daten rechtzeitig zur Ermittlung vor? Welcher Rechnungslegungsstandard soll verwendet werden? Können VP-Anpassungen pauschal erfolgen oder sind diese beispielsweise auf konkrete Material- bzw. Dienstleistungstransaktionen aufzuteilen?

Koordinationsbedarf von USt und VP

Die dargestellte Rechtsprechungsentwicklung verdeutlicht, dass Verrechnungspreise und Umsatzsteuer weiterhin nicht als voneinander isolierte Disziplinen betrachtet werden können. Vielmehr setzt eine belastbare umsatzsteuerliche Einordnung konzerninterner Transaktionen voraus, dass das zugrunde liegende VP-Modell von Anfang an klar und konsistent aufgesetzt und vertraglich abgebildet ist. Dies beginnt bei einer sinnvollen Abgrenzung von Sachverhalten und deren Zuordnung zu einheitlichen Transaktionsgruppen, setzt sich fort über die zutreffende funktionale Charakterisierung der beteiligten Konzerngesellschaften und die sachgerechte Wahl der VP-Methode, erstreckt sich auf die Ausgestaltung des VP-Anpassungsmechanismus – insbesondere hinsichtlich Gegenstand, Berechnungsgrundlage und Richtung der Anpassung – und findet ihren Abschluss in einem Vertragswerk, welches die gewählte Struktur klar und nachvollziehbar abbildet und eine eindeutige umsatzsteuerliche Einordnung ermöglicht.

Auch zollrechtliche Implikationen

Werden Waren verbundener Unternehmer aus dem Drittland in die EU geliefert und hierbei in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, so ist ergänzend auf mögliche zollrechtliche Implikationen hinzuweisen. Denn liegen den Lieferbeziehungen Verrechnungspreisvereinbarungen zugrunde und verändert sich der Zollwert infolge von nachträglichen VP-Anpassungen (nach dem Import), so stellt sich auch im Zollrecht die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Bemessungsgrundlage der Zollabgaben bzw. der Einfuhrumsatzsteuer hat. Auch zu diesen Fragen liegen bereits Urteile des EuGH vor (vgl. u.a. Urteil vom 20.12.2017, Rs. C-529/16, Hamamatsu Photonics Deutschland GmbH), welche durch die sich anschließende BFH-Rechtsprechung zu einer differenzierten Betrachtung von erhöhenden und mindernden VP-Anpassungen im Zollbereich geführt hat. Auch diesbezüglich zeigt sich, dass ein akkurat strukturierter, nachhaltig etablierter VP-Prozess als zentrales Element zur Sicherstellung der Erfüllung von Compliance-Verpflichtungen in anderen Steuergebieten dienen kann.

Diese Entwicklungen verdeutlichen einmal mehr, dass eine isolierte Betrachtung der drei Bereiche zu kurz greift. In unserer Roadshow „Umsatzsteuer, Verrechnungspreise und Zoll – integriert denken, sicher gestalten“ beleuchten wir die Schnittstellen zwischen Umsatzsteuer, Verrechnungspreisen und Zoll praxisnah und lösungsorientiert. Anhand konkreter Fallgestaltungen zeigen wir, wie eine integrierte Betrachtung Risiken frühzeitig identifiziert, Doppelbelastungen vermeidet und im Prüfungsfall tragfähige Positionen ermöglicht. Die Veranstaltung ist aktuell in Planung. Bei Interesse melden Sie sich gerne bei unseren fachlichen Ansprechpartnern.

bild bleckmann-nils
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Nils Bleckmann
nils.bleckmann@wts.de
Kontakt
Florian Gimmler
florian.gimmler@wts.de

Bildquelle: Unsplash, Mathilde Langevin

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