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31.03.2026

Neue EU-Vorgaben für Verpackungen ab 12.08.2026 – sind Sie betroffen?

  • PPWR gilt für alle Verpackungen (Industrie, Handel, Haushalte)
  • Herstellerstatus entscheidend: Rolle (Erzeuger/Importeur/Vertreiber)
  • Erzeugerpflichten: Konformitätsbewertung & EU-Konformitätserklärung
  • Erste Frist: ab 12.08.2026
  • Herstellerpflichten: Registrierung, Mengenmeldungen,
  • Erstes Berichtsjahr: 2027 → erste Meldung bis 01.06.2028
  • Deutschland: VerpackDG geplant – erhebliche Bußgeldrisiken

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die materiellen Vorschriften der Verordnung finden jedoch erst ab dem 12. August 2026 Anwendung.

Die Verordnung enthält insbesondere Vorgaben zu Nachhaltigkeitsanforderungen von Verpackungen, Kennzeichnungspflichten sowie zur Vermeidung von Verpackungsabfällen. Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich auf alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese in der Industrie, im Handel oder in Haushalten verwendet werden (Art. 2 PPWR).

Als Adressaten der regulatorischen Pflichten unterscheidet die Verordnung verschiedene Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette, insbesondere Lieferanten, Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller, denen jeweils unterschiedliche Verantwortlichkeiten zugewiesen werden. Für die praktische Umsetzung der Marktverantwortung kommt dabei dem Herstellerbegriff eine zentrale Bedeutung zu, sodass Unternehmen frühzeitig ihre Rolle innerhalb der Systematik der PPWR bestimmen müssen.

Da die materiellen Vorschriften erst ab dem 12. August 2026 gelten, stellt das Jahr 2027 das erste vollständige Berichtsjahr dar. Die erste jährliche Mengenmeldung im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ist daher bis zum 1. Juni 2028 einzureichen.

Herstellerbegriff

Dreh- und Angelpunkt der Verordnung (EU) 2025/40 ist der funktional ausgestaltete Herstellerbegriff. Dieser stellt keinen eigenständigen Marktakteur neben den übrigen Beteiligten dar, sondern fungiert als Oberbegriff, der an bestehende Marktrollen innerhalb der Lieferkette anknüpft.

Hersteller kann danach ein Erzeuger, Importeur oder Vertreiber sein, sofern neben der jeweiligen Marktrolle zusätzliche, in der Verordnung definierte Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Herstellerqualifikation ergibt sich somit aus einer zweistufigen Prüfung:

I. Zunächst muss eine Marktrolle im Sinne der Verordnung vorliegen, nämlich als

  • Erzeuger (Art. 3 Nr. 13 PPWR),
  • Importeur (Art. 3 Nr. 17 PPWR) oder
  • Vertreiber (Art. 3 Nr. 18 PPWR).

II. Hinzutreten muss sodann die Erfüllung eines der Tatbestände des Art. 3 Nr. 15 Buchst. a–e PPWR, etwa die erstmalige Bereitstellung von Verpackungen oder verpackten Produkten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder das Auspacken verpackter Produkte innerhalb der Lieferkette, ohne dass der Empfänger Endabnehmer ist.

Erst wenn beide Elemente zusammentreffen, entsteht der Herstellerstatus im Sinne der PPWR. Die Herstellerqualifikation ist damit das Ergebnis einer kumulativen Zuordnung von Marktrolle und Markthandlung.

Herstellerpflichten

Mit der Herstellerqualifikation sind zentrale Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung verbunden. Diese betreffen die Registrierung, die Meldung (Berichterstattung) der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowie die Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen:

Registrierung und Mengenmeldungen

Hersteller müssen sich in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bereitstellen. Hierzu ist ein Antrag auf Eintragung in das jeweilige nationale Herstellerregister zu stellen (Art. 44 Abs. 1 PPWR). Die Registrierung erfolgt somit mitgliedstaatlich getrennt. Hersteller sind zudem verpflichtet, jährliche Mengenmeldungen über die in Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben.

Finanzbeiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung 

Hersteller tragen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Behandlung von Verpackungsabfällen (Art. 45 Abs. 2 PPWR).

Schwellenwertregelung für kleinere Hersteller

Werden in einem Kalenderjahr weniger als 10 t Verpackungen in einem Mitgliedstaat erstmals bereitgestellt, gelten vereinfachte Berichtspflichten. Der Schwellenwert befreit jedoch nicht von der Registrierungspflicht, sondern reduziert lediglich den Umfang der Meldepflichten (Art. 44 Abs. 8 PPWR).

EU-Erzeuger

Eine zentrale Marktrolle innerhalb der PPWR nimmt der Erzeuger ein. Der Begriff wird in Art. 3 Nr. 13 PPWR definiert und erfasst natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen oder unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lassen.

Nach der gesetzlichen Definition gilt als Erzeuger jede Person, die

  • Verpackungen herstellt,
  • verpackte Produkte herstellt oder
  • eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt.

Die Einordnung als Erzeuger beschreibt zunächst lediglich eine Marktrolle innerhalb der Lieferkette. Ob ein Erzeuger zugleich Hersteller im Sinne der PPWR ist, bestimmt sich erst nach den Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 15 PPWR. Für Erzeuger ist dabei insbesondere die Systematik der Buchstaben a und b dieser Vorschrift relevant.

Art. 3 Nr. 15 Buchst. a und b PPWR knüpfen an zwei alternative Konstellationen an, die durch die gesetzliche Satzbindung „oder“ miteinander verbunden sind. Damit genügt es für die Herstellerqualifikation, wenn eine der beiden Tatbestandsvarianten erfüllt ist.

Nach Art. 3 Nr. 15 Buchst. a PPWR liegt eine Herstellerqualifikation vor, wenn ein Wirtschaftsakteur Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellt, unabhängig davon, ob es sich um Einweg- oder wiederverwendbare Verpackungen handelt.

Demgegenüber erfasst Art. 3 Nr. 15 Buchst. b PPWR eine andere Konstellation. Hier knüpft die Vorschrift an die erstmalige Bereitstellung von verpackten Produkten an, deren Verpackungen nicht unter die in Buchstabe a genannten Verpackungsarten fallen.

Die Norm unterscheidet damit zwei unterschiedliche Gegenstände der relevanten Markthandlung: Einerseits die erstmalige Bereitstellung bestimmter leerer Verpackungen, andererseits die erstmalige Bereitstellung von bereits verpackten Produkten. Bereits aus der Satzstruktur („oder“) wird deutlich, dass diese beiden Varianten alternativ ausgestaltet sind und jeweils eigenständig zur Herstellerqualifikation führen können.

Aus dieser systematischen Unterscheidung ergibt sich zugleich eine wichtige negative Abgrenzung. Die isolierte Bereitstellung anderer Verpackungen, die weder Transport-, Service- noch Primärproduktionsverpackungen sind, ohne dass sie ein Produkt enthalten, wird von der Struktur dieser Vorschrift nicht ausdrücklich erfasst.

Ein Beispiel hierfür ist ein Unternehmen, das Transportverpackungen, etwa Verpackungen für den elektronischen Handel (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 PPWR), herstellt und diese im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Unionsmarkt bereitstellt. Eine solche Handlung stellt eine Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Art. 3 Nr. 9 PPWR dar und führt zur Herstellerqualifikation nach Art. 3 Nr. 15 Buchst. a PPWR.

Allgemeine Pflichten des Erzeugers

Allgemeine Pflichten des Erzeugers ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften über die Konformitätsbewertung von Verpackungen. Nach Art. 15 Abs. 2 PPWR hat der Erzeuger sicherzustellen, dass eine Verpackung vor ihrem Inverkehrbringen einer Konformitätsbewertung unterzogen wird. Im Rahmen dieser Bewertung ist zu prüfen, ob die betreffende Verpackung die in der Verordnung vorgesehenen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen erfüllt. Auf dieser Grundlage ist eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen (Art. 38 i. V. m. Art. 39 PPWR).

Zu den relevanten materiellen Anforderungen zählen die Vorschriften über Stoffe in Verpackungen (Art. 5 PPWR), recyclingfähige Verpackungen (Art. 6 PPWR), Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7 PPWR), biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8 PPWR), kompostierbare Verpackungen (Art. 9 PPWR), die Minimierung von Verpackungen (Art. 10 PPWR), wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11 PPWR) sowie Kennzeichnungspflichten für Verpackungen (Art. 12 PPWR).

Von praktischer Bedeutung ist zunächst die Stoffanforderung nach Art. 5 PPWR, die bereits ab dem 12. August 2026 gilt (Art. 5 Abs. 5 i. V. m. Art. 71 PPWR). Danach dürfen Lebensmittelverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Konzentrationen enthalten, die die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte erreichen oder überschreiten.

Weitere Nachhaltigkeitsanforderungen gelten zeitlich gestaffelt. So greifen die Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen nach Art. 9 PPWR ab dem 12. Februar 2028. Die Kennzeichnungspflichten für Verpackungen nach Art. 12 Abs. 1 PPWR gelten frühestens ab dem 12. August 2028. Die Anforderungen an recyclingfähige Verpackungen nach Art. 6 PPWR treten ebenfalls gestuft in Kraft und gelten frühestens ab dem 1. Januar 2030. Die Vorgaben zum Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen nach Art. 7 PPWR gelten ebenfalls gestaffelt und treten erstmals ab dem 1. Januar 2030 in Kraft. Demgegenüber enthalten Art. 8 PPWR (biobasierte Rohstoffe) sowie Art. 11 PPWR (Wiederverwendung von Verpackungen) derzeit noch keine unmittelbar geltenden Fristen für verbindliche Materialanteile.

Zwar besteht eine Pflicht zur Erstellung einer EU-Konformitätserklärung, diese ist jedoch nicht automatisch bei einer Behörde einzureichen. Vielmehr muss sie nach Art. 15 Abs. 10 PPWR den zuständigen nationalen Behörden lediglich auf Verlangen vorgelegt werden. Der Erzeuger stellt für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung aus und bewahrt diese zusammen mit der technischen Dokumentation fünf Jahre bei Einwegverpackungen bzw. zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen nach dem Inverkehrbringen auf (Anhang VII Nr. 4 PPWR).

Ausnahmetatbestand für der Erzeuger

Eine besondere Ausnahme enthält Art. 3 Nr. 13 Buchst. b PPWR für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte sowie höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme). Danach gilt ausnahmsweise nicht der Markeninhaber als Erzeuger, wenn ein Kleinstunternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte unter seinem Namen oder seiner Marke herstellen lässt und der liefernde Verpackungsakteur im selben Mitgliedstaat ansässig ist. In diesem Fall wird der Lieferant als Erzeuger behandelt. Befindet sich der Lieferant hingegen in einem anderen Mitgliedstaat, sieht Art. 15 Abs. 12 PPWR vor, dass der Lieferant im Hinblick auf die Konformitätspflichten des Art. 15 als Erzeuger gilt. Greifen diese Voraussetzungen nicht, verbleibt es bei der Grundregel des Art. 3 Nr. 13 Buchst. a PPWR, wonach der Markeninhaber als Erzeuger gilt.

Beispiel 1: Ausnahme greift (gleicher Mitgliedstaat)

  • Ein kleines Unternehmen A in Deutschland (6 Mitarbeiter, 1,5 Mio. € Umsatz) verkauft Marmelade unter eigener Marke. Die Verpackungen werden von einem deutschen Verpackungshersteller B produziert und an A geliefert.

Da A ein Kleinstunternehmen ist und beide Unternehmen in Deutschland ansässig sind, gilt nach Art. 3 Nr. 13 Buchst. b PPWR der Lieferant B als Erzeuger

Beispiel 2: Lieferant in anderem Mitgliedstaat

  • Das Kleinstunternehmen A aus Deutschland lässt seine Verpackungen von einem Hersteller B in Polen produzieren. In diesem Fall greift die Ausnahme des Art. 3 Nr. 13 Buchst. b PPWR nicht, da Markenunternehmen und Lieferant nicht im selben Mitgliedstaat ansässig sind. Nach der Grundregel des Art. 3 Nr. 13 Buchst. a PPWR bleibt daher der Markeninhaber Erzeuger. Allerdings sieht Art. 15 Abs. 12 PPWR vor, dass der Lieferant im Hinblick auf die Konformitätspflichten des Art. 15 als Erzeuger behandelt wird.

PPWR – Erzeuger: Pflichten & Ausnahmen im Überblick

Importeur

Eine weitere zentrale Marktrolle innerhalb der PPWR ist der Importeur. Nach Art. 3 Nr. 17 PPWR ist Importeur jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittstaat in der Union in Verkehr bringt. Maßgeblich ist somit, dass der betreffende Wirtschaftsakteur in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt bereitstellt.

Die PPWR verpflichtet Importeure dazu, nur solche Verpackungen in Verkehr zu bringen, die den Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung entsprechen (Art. 18 Abs. 1 PPWR). Vor dem Inverkehrbringen müssen Importeure insbesondere prüfen, ob der Erzeuger das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt sowie die Verpackungen ordnungsgemäß gekennzeichnet hat (Art. 18 Abs. 2 PPWR).

Darüber hinaus sind Importeure verpflichtet, auf der Verpackung ihren Namen bzw. ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktanschrift anzugeben, damit sie als verantwortlicher Wirtschaftsakteur identifizierbar sind (Art. 18 Abs. 3 PPWR). Ist eine Anbringung dieser Angaben auf der Verpackung nicht möglich, können sie auch in Begleitunterlagen zu dem verpackten Produkt angegeben werden.

Stellt ein Importeur fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung den Anforderungen der PPWR – etwa hinsichtlich Materialanforderungen, Recyclingfähigkeit oder Kennzeichnung – nicht entspricht, darf er diese nicht in Verkehr bringen. Gegebenenfalls hat er Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Rücknahme oder des Rückrufs der betroffenen Verpackungen, und die zuständigen Marktüberwachungsbehörden über die mutmaßliche Nichtkonformität zu informieren (Art. 18 Abs. 6 PPWR).

Schließlich müssen Importeure eine Kopie der EU-Konformitätserklärung bereithalten und sicherstellen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die technische Dokumentation vorlegen können (Art. 18 Abs. 7 PPWR). Diese Unterlagen sind für fünf Jahre bei Einwegverpackungen bzw. zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. Auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörden haben Importeure außerdem alle ihnen zugänglichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Verpackungen bereitzustellen (Art. 18 Abs. 8 PPWR).

Vertreiber

Vertreiber ist nach Art. 3 Nr. 18 PPWR jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein.

Vertreiber führen weder eine Konformitätsbewertung durch noch erstellen sie eine EU-Konformitätserklärung. Ihre Rolle besteht vielmehr darin, mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob die vorgelagerten Wirtschaftsakteure ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben.

Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sie sich vergewissern, dass

  • der Hersteller im Herstellerregister gemäß Art. 44 PPWR eingetragen ist,
  • die Verpackungen gemäß Art. 12 PPWR ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und
  • der Erzeuger bzw. der Importeur ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben, beispielsweise die Pflicht des Erzeugers zur Angabe von Identifikations- und Kontaktinformationen auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen (Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR).

Hat ein Vertreiber Grund zu der Annahme, dass Verpackungen nicht den materiellen Anforderungen der PPWR entsprechen, etwa den Vorschriften über Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Minimierung von Verpackungen oder Kennzeichnungspflichten, darf er diese nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor die Konformität hergestellt ist. Gegebenenfalls hat er geeignete Korrekturmaßnahmen zu veranlassen, einschließlich der Rücknahme oder des Rückrufs der betroffenen Verpackungen.

Darüber hinaus müssen Vertreiber die zuständigen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich über mutmaßliche Nichtkonformitäten und ergriffene Maßnahmen informieren. Auf begründetes Verlangen einer Behörde haben sie alle ihnen zugänglichen Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die zum Nachweis der Konformität der Verpackungen erforderlich sind.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

Auf nationaler Ebene sind bereits erste Schritte zur Umsetzung und zum effektiven Vollzug der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) eingeleitet worden. Hierzu liegt ein Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vor. Dieses Gesetz soll das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) aufheben und durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzen.

Der Entwurf enthält einen umfassenden Bußgeldkatalog. Danach handelt ordnungswidrig, wer etwa die Registrierungspflicht als Hersteller nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 6 VerpackDG-E). Für entsprechende Verstöße kann eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro verhängt werden (§ 66 Abs. 3 VerpackDG-E).

Fazit

Die Verordnung (EU) 2025/40 etabliert ein unionsweit einheitliches Regelungssystem für Verpackungen und Verpackungsabfälle und weist entlang der Lieferkette unterschiedlichen Wirtschaftsakteuren spezifische Pflichten zu. Für Unternehmen ist insbesondere die zutreffende Einordnung ihrer Marktrolle als Erzeuger, Importeur, Vertreiber oder Hersteller entscheidend, da hiervon Umfang und Inhalt der regulatorischen Verpflichtungen abhängen. Mit dem Anwendungsbeginn der materiellen Vorschriften ab dem 12. August 2026 sollten betroffene Unternehmen daher frühzeitig prüfen, welche Anforderungen der PPWR auf ihre Geschäftstätigkeit Anwendung finden.

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Autor:  Avtandil Sarishvili | Düsseldorf

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