- EWKF-Mengenmeldung 2025 unterliegen erstmals einer Prüfpflicht
- Prüfleitlinien definieren Aufbau der Prüfungen, Prüffelder und notwendige Nachweise
- Grundsätzlicher Entfall der Prüfpflicht bis 100 kg in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffe
- IT-Daten im Mittelpunkt: Bei systembasierter Massenermittlung sind Systemzugriffe und ggf. Vor-Ort-Anteile einzuplanen
- EWKF-Meldung vollständig im DIVID-Portal hochzuladen inkl. Prüfbericht und signierter Bestätigung
Unternehmen, die Einwegkunststoffprodukte in Deutschland erstmals in Verkehr bringen oder verkaufen, müssen ihre jährliche Herstellermeldung fristgerecht über die Plattform DIVID an das Umweltbundesamt übermitteln – spätestens bis zum 15. Mai (für das Bezugsjahr 2025: 15.05.2026).
Für die Praxis ist dabei besonders wichtig: Für viele Unternehmen ist dies die erstmalige Pflicht, die Mengenmeldung prüfen und bestätigen zu lassen. Hintergrund ist, dass die Prüfpflicht für die Mengenmeldungen 2024 mangels Prüfleitlinien zeitweise ausgesetzt war und nun – nach Veröffentlichung der Prüfleitlinien – die Prüfung als operatives Muss in den Meldeprozess zurückkehrt. Damit gilt 2025/2026 für die meisten Betroffenen faktisch: „Erstprüfung“ unter Zeitdruck, inklusive der typischen Anlaufkurve bei Datenhaushalt, Produktabgrenzung und Nachweisführung.
Die Meldung ist daher nicht nur eine „Eingabe von Kilogrammwerten“, sondern ein prüfungsreifer Nachweisprozess. Spätestens im Mai müssen Datenstand, Produktzuordnung, Dokumentation und interne Kontrollen so belastbar sein, dass ein Prüfer die Angaben mit hinreichender Sicherheit bestätigen kann. Die Prüfleitlinien strukturieren hierfür den Prüfungsauftrag, die Prüfungsplanung und die zentralen Prüffelder – und werden damit zum operativen Leitfaden für alle, die im Unternehmen die Meldung verantworten.
Aus Unternehmenssicht entsteht daraus akuter Handlungsbedarf: Sobald eine prüferische Bestätigung erforderlich ist (in der Praxis häufig bereits bei > 100 kg/Jahr), sollten Sie den Prüfer frühzeitig ansprechen, beauftragen und den Prüfungsansatz festlegen (risikoorientierte Stichproben, Systemzugriff, ggf. Vor-Ort-Elemente). Das ist auch deshalb zentral, weil (i) die Prüferkapazitäten bereits als angespannt beschrieben werden und (ii) bei „Neukunden“ bzw. erstmaligen Prüfungen erfahrungsgemäß häufiger erweiterte Prüfungshandlungen (bis hin zu Vor-Ort-Anteilen) angesetzt werden. Wer erst „kurz vor Frist“ startet, riskiert Engpässe, unnötig hohe Prüfungstiefen oder zeitkritische Nachforderungen von Nachweisen – und damit eine gefährdete fristgerechte Abgabe.
1. Effiziente Organisation von Prüfung und Abgabe der Herstellermeldung
Aus praktischer Sicht empfiehlt es sich, die Herstellermeldung frühzeitig prüfungsreif aufzusetzen und die Prüfung nicht erst im Fristenendspurt zu organisieren. So gewinnen Sie Planbarkeit und ausreichend Puffer für Rückfragen, Datenkorrekturen oder ergänzende Nachweise; die Abgabe wird dann zum formalen Abschluss statt zum Startpunkt des Projekts.
Entscheidend ist, den Prüfer früh zu beauftragen, Kapazitäten zu sichern und den Prüfungsumfang samt Prüfungstiefe klar festzulegen – einschließlich der Frage, ob ein risikoorientierter Stichprobenansatz genügt oder bei Auffälligkeiten ein erweitertes Vorgehen notwendig wird. Ebenso sollten System- und Datenzugriffe zeitnah geklärt und getestet werden, insbesondere wenn die Massenermittlung wesentlich auf EDV-Auswertungen beruht und Systemeinsichten bzw. Vor-Ort-Elemente einzuplanen sind. Abschließend ist die Abgabefähigkeit organisatorisch abzusichern, damit Prüfbericht/Bestätigung, Anlagen und Upload über DIVID ohne Zeitdruck finalisiert werden können.
2. Prüfungsgrundlagen
Rechtsgrundlage der Prüfung ist in erster Linie das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) selbst. Ergänzend sind die für das jeweilige Bezugsjahr geltenden Prüfleitlinien als normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften zu beachten. Sie sind für Prüfer verbindlich und prägen Inhalt, Umfang und Methodik der Prüfung.
Für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten und deren Zuordnung zum Anwendungsbereich des EWKFondsG sind daneben maßgeblich:
- die Begriffsbestimmungen des § 3 EWKFondsG einschließlich Anlage 1,
- Einordnungsentscheidungen und Verwaltungsvorschriften des Umweltbundesamtes nach § 22 EWKFondsG,
- bei pfandpflichtigen Getränkeflaschen die veröffentlichten Einordnungsentscheidungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu § 31 VerpackG.
Ziel der Prüfung ist die Feststellung, dass die Angaben des Herstellers mit hinreichender Sicherheit im Einklang mit den Vorgaben des EWKFondsG und der Prüfleitlinien stehen.
3. Prüfungsgegenstand
Prüfungsgegenstand sind die Angaben, die der Hersteller in seiner jährlichen Meldung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG zu machen hat. Dazu zählen insbesondere:
Art und Masse der im Bezugsjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte,
- die korrekte Zuordnung zu den Produktarten der Anlage 1,
- die Vollständigkeit der Dokumentation,
- die sachliche Richtigkeit der zugrunde liegenden Datenverarbeitung.
Der Prüfung vorgelagert ist stets die Frage, ob überhaupt eine Prüf- und Bestätigungspflicht besteht. Diese entfällt insbesondere dann, wenn ausschließlich bepfandete Getränkeflaschen im Sinne des § 31 VerpackG bereitgestellt wurden oder der Schwellenwert von 100 kg nicht überschritten wurde. Ungeachtet dessen kann das Umweltbundesamt auch bei Unterschreiten des Schwellenwertes eine Prüfung anordnen.
4. Prüfungsauftrag – insbesondere zur Vor-Ort-Prüfung
Der Prüfungsauftrag nimmt im System der Prüfleitlinien eine zentrale Rolle ein. Er darf nur angenommen werden, wenn er sicherstellt, dass die Prüfung ausschließlich auf Grundlage des EWKFondsG und der Prüfleitlinien erfolgt. Abweichende Prüfungsmaßstäbe sind unzulässig.
4.1 Vor-Ort-Prüfungen nach den Prüfleitlinien des EWKFondsG
Gemäß Abschnitt A.5.5 Satz 1 der Prüfleitlinien beinhaltet die Prüfung in Bedarfsfällen Vor-Ort-Prüfungen beim Hersteller. Anders als im VerpackG-Kontext ist eine Vor-Ort-Prüfung jedoch nicht generell als Standardbestandteil jeder Prüfung ausgestaltet.
Eine ausdrücklich zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung regeln die Prüfleitlinien nur für einen eng begrenzten Fall: Nach Abschnitt A.4.3.2 Buchstabe b muss der Prüfungsauftrag vorsehen, dass der Hersteller bzw. der Bevollmächtigte eine Vor-Ort-Prüfung ermöglicht, soweit die Prüfung der Ermittlung der Bereitstellungsmengen ausschließlich unter Einbeziehung der EDV-Systeme des Herstellers erfolgen kann.
Darüber hinaus enthalten die Prüfleitlinien weitere Prüfungsschritte, bei denen die Einbeziehung der EDV-Systeme eine zentrale Rolle spielt. Dies gilt insbesondere für die Funktionsprüfung und die Prüfung der korrekten Pflege von Stammdaten (Prüffeld B.2.1). Ist eine verlässliche Beurteilung dieser Aspekte nur durch unmittelbaren Zugriff auf die herstellerseitigen Systeme möglich, kann auch dies einen Bedarfsfall für eine Vor-Ort-Prüfung begründen.
Insgesamt ergibt sich somit ein einzelfallbezogener Ansatz: Über den in Abschnitt A.4.3.2 Buchstabe b ausdrücklich geregelten Fall hinaus stellt die Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung keine automatische Verpflichtung dar. Vielmehr ist im Einzelfall zu beurteilen, ob sie zur Erlangung hinreichender Sicherheit über das Prüfungsergebnis erforderlich ist.
4.2 Abgrenzung zum Verpackungsgesetz
Im Unterschied dazu formulieren die Prüfleitlinien zur Vollständigkeitserklärung nach § 11 VerpackG die Vor-Ort-Prüfung deutlich strenger. Dort ist vorgesehen, dass die Prüfung Vor-Ort-Prüfungen beim Hersteller beinhaltet und diese möglichst während des laufenden Bezugsjahres zu terminieren sind.
5. Prüfungsplanung
Die Prüfungsplanung hat sich an den Besonderheiten des jeweiligen Herstellers zu orientieren. Die Prüfleitlinien sehen vor, dass Unterlagen frühzeitig anzufordern sind, insbesondere um im Bedarfsfall eine effiziente Vor-Ort-Prüfung zu ermöglichen. Bereits im Vorfeld kann der Prüfer auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen, früherer Prüfungen oder behördlicher Feststellungen inhaltliche Schwerpunkte für die Prüfung festlegen.
Ergänzend regeln die Prüfleitlinien Konstellationen, in denen die Prüfungstiefe gegenüber der Durchschnittsprüfung zu erhöhen ist. Liegt ein Sachverhalt nach Ziffer A.4.3.3 Buchstabe a) Satz 2, Satz 4 oder Satz 5 vor, ist die Prüfung mit einer erhöhten Stichprobenzahl durchzuführen; im Zweifel ist eine Vollprüfung vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen sich aus den vorgelegten Unterlagen, aus Vorjahresprüfungen oder aus behördlichen Feststellungen oder Anordnungsbescheiden konkrete Anhaltspunkte für eine vertiefte Prüfung ergeben.
6. Besonderer Teil: Prüffelder
Die Prüfleitlinien gliedern die Prüfung in klar definierte Prüffelder, darunter:
- Registerdatenabgleich,
- Abgrenzung abgabepflichtiger Produkte,
- Aufbau- und Funktionsprüfung der Prozesse,
- Pflege von Stammdaten,
- Stichprobenuntersuchungen,
- Probedurchlauf der Massenermittlung,
- Überleitung in die Finanzbuchhaltung,
- finale Überprüfung der Meldemassen.
7. Prüfbericht
Über das Ergebnis der Prüfung der Angaben zur jährlichen Meldung der Hersteller ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen. Er hat in der gebotenen Klarheit über Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Prüfung nach dem Einwegkunststofffondsgesetz sowie nach Maßgabe der Prüfleitlinien zu berichten. Eine Dokumentation der durchgeführten Prüfungshandlungen und der erlangten Prüfungsnachweise ist immer dann erforderlich, wenn dies in den Prüfleitlinien ausdrücklich vorgesehen ist.
8. Elektronische Hinterlegung auf der Plattform DIVID
Die jährliche Meldung gilt erst als abgegeben, wenn neben den Mengenangaben auch der Prüfbericht und die qualifiziert elektronisch signierte Prüfbestätigung über die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes hochgeladen wurden. Die elektronische Hinterlegung ist damit integraler Bestandteil des Melde- und Prüfverfahrens.