Mit der Einführung des Carbon Border Adjustment Mechanism (im Folgenden – CBAM) hat die Europäische Union ein Instrument geschaffen, das nicht nur die Emissionen von Importen sichtbar machen, sondern auch Wettbewerbsverzerrungen verhindern soll. Während die Übergangsphase ab dem 4. Quartal 2023 bis Ende 2025 primär der Datenerhebung diente, kam am 1. Januar 2026 eine neue regulatorische Dimension hinzu. Ab diesem Zeitpunkt sind Unternehmen nicht mehr nur zur Berichterstattung verpflichtet, sondern müssen zusätzlich CBAM-Zertifikate erwerben und abgeben.
Die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate ist Bestandteil der jährlichen CBAM-Erklärung. Diese Erklärung ist gemäß Art. 6 CBAM-VO von zugelassenen CBAM-Anmeldern jährlich bis zum 31. Mai im CBAM-Register einzureichen – erstmals bis zum 31. Mai 2027 für das Berichtsjahr 2026. Gleichzeitig sind nach Art. 22 Abs. 1 CBAM-VO bis zu diesem Stichtag auch die CBAM-Zertifikate im CBAM-Register abzugeben, die in der jährlichen Erklärung ausgewiesen sind.
Zur Berechnung der abzugebenden Zertifikate hat die Europäische Kommission sowohl eine Rechenformel als auch eine visuelle Darstellung veröffentlicht. Beide Darstellungen bilden die Grundlage der folgenden Erläuterungen.
CBAM-Berechnungsformel (CBAM-FAQ (EU), Nr. 131)
Quelle: CBAM-FAQ (EU), Nr. 131
Aufbau der CBAM-Berechnungsformel
Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Formel zur Ermittlung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate lässt sich systematisch in drei große Teile gliedern. Erst aus dem Zusammenspiel dieser drei Komponenten ergibt sich die konkrete Zertifikatsmenge.
Der erste Teil der Formel (orange und grün dargestellt) ermittelt die CBAM-pflichtigen Emissionen. Der zweite Teil (blau) berücksichtigt Emissionen, für die im Herkunftsland bereits ein tatsächlich gezahlter Kohlenstoffpreis angefallen ist. Der dritte Teil (ebenfalls orange) bezieht sich auf die Menge der importierten CBAM-Waren, mit der das zuvor ermittelte Ergebnis schließlich multipliziert wird.
Von besonderem praktischem Interesse ist der orange-grüne Teil der Formel, da er unmittelbar für Unternehmen einen neuen Handlungsbedarf begründet.
Der orange-grüne Teil der Formel: CBAM-pflichtige Emissionen
Die Berechnung der CBAM-pflichtigen Emissionen basiert auf drei Angaben:
- den eingebetteten Emissionen (t CO₂-Äquivalent pro Tonne Ware; im Folgenden - t CO2 eq/t good),
- dem CBAM-Benchmark (t CO₂-Äquivalent pro Tonne Ware; im Folgenden - t CO2 eq/t good),
- dem CBAM-Faktor
Die CBAM-Regulierung enthält keine eigenständige Definition des CBAM-Benchmarks. Vielmehr soll dieser auf einer Kombination der EU-ETS-Benchmarks beruhen. Diese Benchmarks sind als Emissionsintensitäten definiert, also als Treibhausgasemissionen pro produzierte Tonne einer Ware. Die konkrete Festlegung der CBAM-Benchmarks steht noch durch die Europäische Union aus.
Der CBAM-Faktor dient gemäß dem Wortlaut des Art. 10a der Richtlinie (EU) 2023/959 dazu, die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten schrittweise zu kürzen. Bis Ende 2025 beträgt der CBAM-Faktor 100 %. Ab 2026 reduziert er sich stufenweise: auf 97,5 % im Jahr 2026, 95 % im Jahr 2027, 90 % im Jahr 2028, 77,5 % im Jahr 2029, 51,5 % im Jahr 2030, 39 % im Jahr 2031, 26,5 % im Jahr 2032 und 14 % im Jahr 2033. Ab dem Jahr 2034 findet kein CBAM-Faktor mehr Anwendung.
Beispielrechnung der Europäischen Kommission
Zur Verdeutlichung der CBAM-Berechnungsformel hat die Europäische Kommission ein bedingtes Beispiel auf Basis fiktiver Daten für das Jahr 2026 dargestellt (CBAM-FAQ (EU), Nr. 132): Betragen die eingebetteten Emissionen einer Ware 1,2 t CO2 eq/t good und liegt der CBAM-Benchmark bei 1 t CO2 eq/t good, so ergeben sich bei einem CBAM-Faktor von 97,5 % folgende CBAM-pflichtige Emissionen:
- CBAM-pflichtige Emissionen = eingebettete Emissionen – (CBAM-Benchmark × CBAM-Faktor) = 1,2 – (1 × 0,975) = 0,225 t CO2 eq/t good
- Dieses Ergebnis liefert zwei wichtige Aussagen zugleich. Erstens ist die Menge von 0,225 t CO2 eq/t good diejenige, für die CBAM-Zertifikate abzugeben sind. Zweitens bleiben 0,975 t CO2 eq/t good im Jahr 2026 von der CBAM-Bepreisung ausgenommen, da sie der noch bestehenden kostenlosen Zuteilung entsprechen.
Visuelle Darstellung (Eigene Modifizierung der visuellen Berechnungsformel der EU-Kommission basierend auf deren Angaben):
Überträgt man dieses Beispiel auf das Jahr 2034, in dem der CBAM-Faktor 0 % beträgt, wird deutlich, dass die CBAM-pflichtigen Emissionen dann vollständig den eingebetteten Emissionen entsprechen würden. Für die importierte Ware würde somit die volle CBAM-Verpflichtung gelten, ohne Abzug für kostenlose Zuteilungen.
Sonderfall
Schließlich kann die Frage entstehen, wie zu verfahren ist, wenn die eingebetteten Emissionen einer Ware niedriger sind als das Ergebnis, das sich aus der Multiplikation des CBAM-Benchmarks mit dem CBAM-Faktor ergibt. Die Europäische Kommission stellt für diesen Fall klar, dass keine CBAM-Verpflichtung entsteht, sofern die eingebetteten Emissionen gleich oder niedriger als dieser Referenzwert sind. In diesen Fällen wären demnach keine CBAM-Zertifikate abzugeben.
Fazit
Die Berechnung der abzugebenden CBAM-Zertifikate folgt einer klar strukturierten, aber inhaltlich anspruchsvollen Systematik. Insbesondere der orange-grüne Teil der Formel macht deutlich, dass die künftige CBAM-Belastung maßgeblich von drei Faktoren abhängt: der tatsächlichen Emissionsintensität der importierten Ware, den noch festzulegenden CBAM-Benchmarks sowie dem zeitlich abnehmenden CBAM-Faktor. Bereits geringe Abweichungen bei diesen Größen können spürbare Auswirkungen auf die Zertifikatspflicht haben. Für Unternehmen bedeutet dies, dass der Fokus ab 2026 nicht mehr allein auf der formalen Berichterstattung liegt, sondern zunehmend auf der Qualität der Emissionsdaten und deren Einordnung im Verhältnis zu Benchmarks und kostenloser Zuteilung. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Berechnungslogiken ist daher zentral, um künftige finanzielle und strategische Auswirkungen realistisch einschätzen zu können.
Autor: Avtandil Sarishvili| Düsseldorf