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22.08.2018

Erleichterung der Rechnungsvoraussetzungen bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs - Angabe Leistungszeitpunkt

Keyfacts
Angabe Leistungszeitpunkt
Autor
Andreas Masuch
Partner
Steuerberater
Düsseldorf
zum Profil

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Als eine Rechnungspflichtangabe verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung. Nach § 31 Abs. 4 UStDV kann als Leistungszeitpunkt der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird.

BFH vom 01.03.2018 (AZ: V R 18/17), Urteilsfall

Im Streitfall hatte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus an sie ausgeführten PKW-Lieferungen in Anspruch genommen. Allerdings enthielten die ihr hierfür erteilten Rechnungen weder Angaben zur Steuernummer des Lieferanten noch zum Lieferzeitpunkt. Die Rechnungen wurden später um die Angabe der Steuernummer, nicht aber auch um die Angabe der Lieferzeitpunkte ergänzt. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den PKW-Lieferungen. Demgegenüber hatte die Klage zum Finanzgericht Erfolg.

Leistungszeitpunkt = Ausstellungsdatum der Rechnung

Der BFH legte § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum Vorsteuerabzug berechtigten Klägerin sehr weitgehend aus und hat entschieden, dass sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben könne, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies bejahte der BFH für den Streitfall. Mit den Rechnungen sei über jeweils einmalige Liefervorgänge mit PKWs abgerechnet worden, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt worden seien. Damit folge aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Die Angabe des Ausstellungsdatums der Rechnung sei als Angabe i. S. v. § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen.

Unerwartete Kehrtwende in der Rechtsprechung

Der BFH begründete seine Entscheidung ferner damit, dass sich die Finanzverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der Rechnung beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Demgegenüber hatte der BFH in der Vergangenheit aufgrund einer eher formalen Betrachtungsweise bisweilen sehr strenge Anforderungen an die Rechnungsan-gabe des Leistungszeitpunkts gestellt.

Praxishinweis

Umso erfreulicher ist die jetzige Entwicklung der Rechtsprechung. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Nichtsdestotrotz sollte in der Praxis für den Regelfall weiterhin darauf geachtet werden, den Leistungszeitpunkt zusätzlich zum Rechnungsdatum anzubringen oder zumindest ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde.

Autor
Andreas Masuch
Partner
Steuerberater
Düsseldorf
zum Profil
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Beitrag erschienen in Newsletter Umsatzsteuer #2/2018
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