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22.08.2018

Erleichterung der Rechnungsvoraussetzungen bei Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs - Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers

Keyfacts
Angabe Anschrift des Leistenden Unternehmers

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Nach deutscher Rechtslage muss eine Rechnung – in Übereinstimmung mit Art. 226 Nr. 5 der MwStSystRL – zur Ermöglichung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers dessen vollständige Anschrift enthalten. Nach allgemeinem Verständnis musste dies in der Vergangenheit eine Anschrift sein, unter welcher der Leistungsempfänger postalisch erreichbar war. Auch das BMF hatte in Abschn. 15.5 Abs. 2 S. 3 UStAE festgelegt, dass z. B. eine Postfachanschrift des Leistungsempfängers ausreichend sei.

EuGH-Vorlagen durch BFH 06.04.2016

Dem entgegenstehend hatte der BFH jedoch mit Urteil vom 22.07.2015 (AZ: V R 23/14) gefordert, dass zumindest der leistende Unternehmer unter der Rechnungsanschrift nicht nur erreichbar sein müsse, sondern auch eine eigene wirtschaftliche Aktivität zu entfalten habe, mithin z. B. Postfachanschriften für den Vorsteuerabzug gerade nicht ausreichend seien (vgl. USt Info # 2/2016, Beitrag C.3.). Infolge bestehender Zweifel an der unionskonformen Auslegung dieser Würdigung hatte der BFH schließlich die Thematik dem EuGH vorgelegt (u. a. BFH-Beschlüsse vom 06.04.2016, AZ: V R 25/15 und XI R 20/14, vgl. USt Info # 2/2016, Beitrag C.3.).

EuGH vom 15.11.2017 (Rs. C-374/16 Geissel und C-375/16 Butin)

Der EuGH hatte dann mit Urteil vom 15.11.2017 (vgl. USt Info # 2/2017, Beitrag 3.1.) klargestellt, dass es explizit keine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sein dürfe, dass der leistende Unternehmer (Rechnungsaussteller) unter der Anschrift wirtschaftlich tätig sei. Allein entscheidend sei hingegen die postalische Erreichbarkeit und Identifikationsmöglichkeit des leistenden Unternehmers.

BFH-Nachfolgeentscheidungen vom 21.06.2018 (AZ: V R 25/15 und V R 28/16)

Daraufhin hat der BFH nun seine Rechtsprechung entsprechend geändert. Nach diesen Urteilen vom 21.06.2018 soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug lediglich eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist.

Im ersten Fall (AZ: V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (AZ: V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzel-lieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit" aus.

Praxishinweis

Die Rechtsprechungsänderung ist für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, ist bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH erleichtern die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs.

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Beitrag erschienen in Newslettter Umsatzsteuer #2/2018
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