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22.08.2018

Entwurf eines "Jahressteuergesetzes 2018“

Keyfacts
Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
Neuregelung zu elektronischen, Rundfunk- und Telekommunikationsleistungen an
Nichtunternehmer
Neuformulierung des Entgeltbegriffs
MOSS-Verfahren
Betreiber eines elektronischen Marktplatzes
Autor
Joachim Strehle
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
München
zum Profil

Das BMF hat am 21.06.2018 einen Entwurf eines „Jahressteuergesetzes 2018“ vorgestellt. In Artikel 9 werden diverse Änderungen zum Umsatzsteuergesetz aufgeführt. Diese wurden nun übergeleitet in einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, den das Bundeskabinett am 01.08.2018 verabschiedet hat. Die Änderungen sollen grundsätzlich am 01.01.2019 in Kraft treten.

Leistungen von Verwertungsgesellschaften

Die Regelung in § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG zu sonstigen Leistungen im Rahmen der §§ 27 und 54 UrhRG wird ersatzlos gestrichen. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache SAWP (vgl. EuGH-Urteil vom 18.01.2017 (Rs. C-37/16)).

Definition von und Regelungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen

Die Änderung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/1065 vom 27.06.2016 (vgl. Art. 30a, 30b und 73a MwStSystRL).

Neuregelung zu elektronischen, Rundfunk- und Telekommunikations-leistungen an Nichtunternehmer

Der Leistungsort verbleibt beim Sitz des Leistenden, wenn seine Entgelte für elektronische, Rundfunk- und Telekommunikationsleistungen an Nichtunternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten im vorangegangen Kalenderjahr EUR 10.000 nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreiten. Der Unternehmer kann auf die Umsatzschwelle verzichten.

Neuformulierung des Entgelts

Die bisherige Definition des Entgelts geht von der Betrachtung des Leistungsempfängers aus. Die neue Definition dreht die Sichtweise wie im Folgenden um:

„Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für die Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.“

Eine materielle Auswirkung soll mit dem o. g. Perspektivenwechsel nicht verbunden sein.

Rechnungsstellung im MOSS-Verfahren

Der Unternehmer wendet bei seiner Rechnungsstellung von Leistungen, welche unter das MOSS-Verfahren fallen, die Vorschriften der Rechnungsstellung desjenigen EU-Mitgliedsstaats an, in dem die Umsätze angemeldet werden.

Besteuerung von Drittlandsunternehmern im MOSS-Verfahren

Die Anwendung des MOSS-Verfahrens wird auf diejenigen Drittlandsunternehmer ausgedehnt, welche bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sind.

Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

Durch die neue Vorschrift des § 22f UStG sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen verpflichtet werden, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze im Inland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob der liefernde Unternehmer oder Nutzer seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt bzw. nachgekommen ist.

Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz

Der Betreiber eines elektronischen Marktplatz haftet für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Damit wird eine Gefährdungshaftung normiert.

Autor
Joachim Strehle
Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
München
zum Profil
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Wir informieren über Regelungen, Gesetzesänderungen sowie aktuellen Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer – national wie international.

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Beitrag erschienen in Newsletter Umsatzsteuer #2/2018
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