- Zwei GZD-Schreiben vom 5. Juni 2025 setzen die BFH-Rechtsprechung (VII R 31/21) in Verwaltungspraxis um
- Verwender ist die rechtlich selbständige Einheit mit unmittelbarer Sachherrschaft – unabhängig von Eigentum oder Verträgen
- Auch bei Fremdpersonal und vollautomatisierten Anlagen bleibt die Sachherrschaft beim Betreiber, wenn er Steuerung und Verantwortung trägt
- Steuerbegünstigt als Strom zur Stromerzeugung ist nur Strom, der unmittelbar der Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit dient
- Klare Dokumentation und frühzeitige Abstimmung mit dem Hauptzollamt
Die Generalzolldirektion (GZD) hat am 5. Juni 2025 zwei zentrale Informationsschreiben überarbeitet. Anlass war vor allem das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 2024, VII R 31/21. Der BFH hatte darin grundlegende Aussagen zum Verwenderbegriff und zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Energiesteuerrichtlinie getroffen, die die bisherige Verwaltungspraxis des BMF teilweise überholt haben. Mit den neuen Schreiben zieht die Zollverwaltung nun die Konsequenzen aus dieser Rechtsprechung und schafft mehr Klarheit für die Praxis.
Das neue Informationsschreiben zum Verwenderbegriff
Das erste Schreiben definiert, wer als Verwender von Energieerzeugnissen oder als Entnehmer von Strom gilt. Entscheidend ist nach aktueller Auslegung nicht, wer Eigentümer oder Vertragspartner ist, sondern wer die unmittelbare Sachherrschaft über die Anlage ausübt, in der Energie genutzt oder Strom entnommen wird.
Besondere Relevanz hat dies in Konstellationen mit Dienstleistern oder Outsourcing. Auch wenn ein externer Betreiber vor Ort tätig wird, bleibt das Unternehmen Verwender, wenn es die Weisungsbefugnis behält und der Dienstleister keine eigenständigen Entscheidungen trifft. Damit folgt die GZD dem BFH, der im Urteil vom 15.10.2024 betont hat, dass die tatsächliche Nutzungsmacht und Weisungsstruktur entscheidend sind.
Vollautomatisierte Anlagen
Ein besonderer Fokus liegt auf vollautomatisierten Anlagen, wie etwa Windkraft- oder Photovoltaikanlagen. Hier stellt die GZD klar, dass die Zuordnung des Realakts der Entnahme oder Verwendung nicht entfällt, nur weil der Betrieb weitgehend algorithmisch gesteuert wird. Maßgeblich ist vielmehr, wer die Steuerungsparameter vorgibt, wer die Anlage überwacht und wer im Ergebnis die Verantwortung für den Betrieb trägt. Damit bleibt der Betreiber auch dann Verwender, wenn die Anlage ohne ständige menschliche Eingriffe arbeitet. Eingriffe durch Dritte, beispielsweise durch Netzbetreiber zur Stabilisierung des Stromnetzes, verändern die steuerliche Zuordnung nicht. Für die Praxis bedeutet dies: Auch bei hochautomatisierten oder KI-gestützten Anlagen muss die Sachherrschaft eindeutig beim Betreiber dokumentiert sein.
Das neue Informationsschreiben zu Strom zur Stromerzeugung
Das zweite Schreiben grenzt ab, unter welchen Voraussetzungen eine Stromentnahme zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbegünstigt ist. Hier verweist die GZD ausdrücklich auf die BFH-Rechtsprechung, die eine unmittelbare Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Energiesteuerrichtlinie ermöglicht.
Die GZD stellt klar, dass Strommengen steuerbegünstigt sind, wenn sie unmittelbar für den Prozess der Stromerzeugung verbraucht werden oder der Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit dienen – beispielsweise in Brennstoffversorgung, Rauchgasreinigung oder Wasseraufbereitung. Nicht begünstigt sind dagegen Strommengen, die der Herstellung, Vermarktung oder Entsorgung von Nebenprodukten dienen, wie etwa Asche- oder Gipslager, oder die in Verwaltungs- und Sozialgebäuden anfallen. Auch Transformatorenverluste werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unmittelbar der Stromerzeugung zugeordnet werden können.
Für Müllverbrennungsanlagen gilt eine Besonderheit: Da deren Hauptzweck regelmäßig die Abfallbeseitigung ist, wird die Steuerbegünstigung auf die durch die Stromerzeugung selbst verursachten Stromentnahmen beschränkt. Verbräuche, die auch unabhängig von der Stromerzeugung entstehen würden, wie der Betrieb von Müllbunkern oder Rauchgasreinigungsanlagen, sind nicht steuerbefreit.
Bedeutung für Unternehmen
Mit der Veröffentlichung der beiden Schreiben ist klar: Die Verwaltungspraxis hat sich geändert – und zwar verbindlich. Für Unternehmen bedeutet das, dass nicht nur die rechtliche Einordnung, sondern vor allem die praktische Dokumentation entscheidend ist. Wer Steuervergünstigungen im Bereich Energie- und Stromsteuerrecht nutzen möchte, muss nachweisen können, wer tatsächlich die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, wie Weisungsstrukturen gegenüber Dienstleistern ausgestaltet sind, welche Strommengen unmittelbar der Erzeugung oder deren Aufrechterhaltung zuzurechnen sind und welche Verbräuche klar abzugrenzen sind, weil sie nicht begünstigt sind.
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten jetzt handeln und ihre internen Prozesse an die neuen Vorgaben anpassen:
- Dokumentation der Sachherrschaft: Prüfen und belegen Sie, wer die tatsächliche Kontrolle über die Anlagen ausübt – auch bei Outsourcing oder automatisierten Prozessen.
- Strommengenabgrenzung: Stellen Sie sicher, dass begünstigte und nicht begünstigte Verbräuche klar getrennt erfasst und dokumentiert sind.
- Kommunikation mit dem Hauptzollamt: Suchen Sie den proaktiven Austausch mit der zuständigen Behörde, um Unsicherheiten zu vermeiden.
- EU-Recht als Argumentationsgrundlage: Nutzen Sie die Möglichkeit, sich bei unklaren Fällen direkt auf die Energiesteuerrichtlinie zu berufen.
Wer diese Schritte frühzeitig umsetzt, reduziert Risiken in Betriebsprüfungen und kann die Steuervergünstigungen unter den neuen Vorgaben rechtssicher ausschöpfen.