Im Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22) hatte der BFH zu entscheiden, welche Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) zu stellen sind.
Im Streitfall schloss die Klägerin, eine GmbH, im Jahre 2002 als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters X als Organträger einen GAV ab. Dort wurde u.a. vereinbart, dass die jeweiligen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig werden. In der Folge buchte die Klägerin in den Streitjahren 2009 bis 2011 die an den Organträger abzuführenden Gewinne und die hierauf zu zahlenden Zinsen auf dem Verrechnungskonto 3510 ("Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter"). Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden auf diesem Konto aber nicht gebucht. Erst im Jahre 2017 vereinbarten die Klägerin und das X-Unternehmen die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der Klägerin gegenüber dem X-Unternehmen aus der Organschaft mit dem Forderungskonto X-Unternehmen.
Das Finanzamt kam nach einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass mangels Durchführung des GAV weder eine körperschaft- noch eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft anzuerkennen sei. Zwar sei die Verbuchung auf einem laufenden Verrechnungskonto grundsätzlich zulässig. Im Streitfall seien auf dem Konto 3510 aber weder Gegenforderungen noch Pauschalzahlungen verbucht worden. Im Ergebnis fehle es sowohl an einer ordnungsmäßigen Verbuchung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Schulden als auch an der tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist.
Die hiergegen gerichtete Klage wies das FG Köln mit Urteil vom 21.06.2022 (10 K 1406/18) als unbegründet ab. Der GAV sei nicht tatsächlich durchgeführt worden, da die Klägerin ihre Verpflichtung zur Abführung des Gewinns nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Fälligkeit erfüllt habe. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto 3510 genüge nicht, da es dadurch noch nicht zu einem Ausgleich gekommen sei.
Nunmehr hat der BFH das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Zu Recht habe das Finanzgericht entschieden, dass der GAV zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und dem X-Unternehmen als Organträger für die Streitjahre nicht tatsächlich durchgeführt worden ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Die geforderte Durchführung des GAV beziehe sich nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH nicht nur auf die Erfüllung aller aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setze zusätzlich voraus, dass diese Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen gebucht würden.
Für die Voraussetzung der Buchung und Bilanzierung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche (bilanzielle Komponente der Durchführung des GAV) reiche es im Streitfall aus, dass die Verbindlichkeiten der Klägerin zur Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne auf dem Konto 3510 gebucht und kumuliert – einschließlich der darauf anfallenden Zinsen – unter dem Bilanzposten "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" ausgewiesen worden seien. Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen sei nicht erforderlich.
Strittig und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sei aber, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die Ansprüche aus dem GAV tatsächlich zu erfüllen sind. Die in der Literatur vertretenen Auffassungen reichten von der Ansicht, dass die Ansprüche grundsätzlich sofort nach Fälligkeit, jedenfalls aber nur mit geringer Verspätung zu erfüllen seien, bis hin zur Auffassung, dass – mangels gesetzlicher Regelung – eine Erfüllung der Ansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft beziehungsweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft ausreiche.
Der Senat schließt sich diesbezüglich jedoch einer dritten Auffassung an, welche für eine tatsächliche Durchführung des GAV eine zeitnahe – aber keine sofortige – Erfüllung der hieraus resultierenden (und zivilrechtlich fälligen) Ansprüche fordert. Dies sei grundsätzlich dann gegeben, wenn eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit vorgenommen werde. Bereits aus dem Wortlaut der Norm des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ergebe sich, dass eine Erfüllung erst nach Beendigung der Organschaft nicht zur Durchführung des GAV genügen kann. Denn dort werde geregelt, dass der GAV "während" der gesamten Geltungsdauer – und nicht erst zu deren Ende – durchzuführen sei.
Im Streitfall war dieses Zeitfenster zur Erfüllung unzweifelhaft deutlich überschritten und der GAV damit aus Sicht des BFH nicht tatsächlich durchgeführt. Zwar könne die Buchung auf einem Verrechnungskonto grundsätzlich geeignet sein, eine erforderliche Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen. Das Finanzgericht habe allerdings für den BFH bindend festgestellt, dass auf dem Konto 3510 nur die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen gebucht worden seien. Dagegen sei keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgt. Insbesondere sei es auch nicht zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss gekommen, wie er in § 355 HGB für Kontokorrentkonten vorgesehen ist, was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort eingestellten Forderungen und Verbindlichkeiten gewesen wäre. Daraus folge, dass im Streitfall allenfalls ein "unechtes" Verrechnungskonto vorgelegen habe, auf dem die Ansprüche aus dem GAV kumuliert gebucht worden seien. Diese kumulierten Ansprüche seien weder ausgeglichen noch durch einen Rechnungsabschluss in ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder in ein Darlehen überführt worden.
Hinweis: Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 30.06.2022 (6 K 182/20, rkr.) eine Erfüllung durch Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen (Novation) als zulässig angesehen. Ein solches Darlehen müsse nicht fremdüblich vereinbart sein, der Darlehensanspruch müsse aber werthaltig sein, damit der Ergebnisabführungsvertrag durchgeführt wird.