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17.08.2026

Bundeskabinett: Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026

Bereits am 26.05.2026 hatte das BMF den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) veröffentlicht (vgl. TAX WEEKLY # 17/2026). Der Beschluss des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett wurde seitdem schon mehrmals vertagt und ließ lange auf sich warten.

Diese Verzögerung steht im Zusammenhang mit der in einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) vorgesehenen Streichung der Umsatzsteuerbefreiung von Dienstleistungen der Deutschen Post im Geschäftskundenbriefsegment. Mit dem Referentenentwurf des BMF zum JStG 2026 sollte der Wortlaut und Anwendungsbereich des § 4 Nr. 11b UStG an die EuGH-Rechtsprechung angepasst werden. Vereinfacht dargestellt, sollten die Voraussetzungen der Steuerbefreiung präzisiert werden und es sollte klargestellt werden, dass nur Leistungen eines Universaldienstanbieters steuerfrei sind, soweit sie als Universaldienstleistungen erbracht werden und nicht individuell ausgehandelte Leistungen darstellen. Das BMWE verfolgt mit einem eigenständigen Gesetzentwurf zur Reform des Postrechts, welcher den Wortlaut des § 4 Nr. 11b UStG nicht berührt, hingegen wettbewerbspolitische Ziele. Allerdings ändert dieser Entwurf den Umfang des postalischen Universaldienstes bzw. den Katalog der Universaldienstleistungen im Postrecht. Konkret sollen die Geschäftskunden-Teilleistungen künftig nicht mehr zum Universaldienst gehören. Die umsatzsteuerlichen Auswirkungen ergeben sich mittelbar daraus, dass § 4 Nr. 11b UStG hinsichtlich des Umfangs der Steuerbefreiung an den postrechtlichen Begriff des Universaldienstes anknüpft. Die beiden Vorhaben greifen somit ineinander, setzen jedoch unterschiedliche gesetzgeberische Schwerpunkte.

Am 13.08.2026 hat nun das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren offiziell gestartet. Möglich war dies allerdings nur, indem entsprechend einer am 09.08.2026 getroffenen Entscheidung die Gesetzesänderung zur Umsatzsteuerbefreiung von Post-Universaldienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG) aus dem nunmehr beschlossenen Regierungsentwurf herausgenommen wurde. Diese soll in den Entwurf des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer wieder mit aufgenommen werden.

Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Mit der Einfügung von § 4 Abs. 2a EStG-E im Regierungsentwurf soll die Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben werden, wonach die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, grundsätzlich keinen abweichenden Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO bewirkt, auch wenn eine solche Korrektur ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt (Satz 1). Soweit jedoch auch die Änderung der Bilanz des Vorjahres auf einem rückwirkenden Ereignis beruht – z.  B. beim Überschreiten der 15 %-Grenze nach § 6 Abs.  1 Nr. 1a EStG und der daraus resultierenden Umqualifizierung von (Erhaltungs-)Aufwand in anschaffungsnahe Herstellungskosten –, wäre ein Ausschluss von § 233a Abs. 2a AO nicht sachgerecht, weil für das Vorjahr die Anwendung von § 233a Abs. 2a AO nicht ausgeschlossen wird. Vielmehr soll sich in diesen Fällen die Verzinsung des Folgejahres (oder weiterer Folgejahre) an der Verzinsung des Vorjahres orientieren (Satz 2). In diesem Fall soll der Beginn des Zinslaufs des ersten Jahres maßgebend für den Beginn des Zinslaufs der Folgejahre sein, weil im Ergebnis beide Änderungen auf demselben Ereignis beruhen (Satz 3).
  • Gesetzliche Regelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG-E) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der anerkannten Grundsätze der Verkehrswertermittlung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Dies sollte bereits letztes Jahr im Zuge der 7. Mantelverordnung in ähnlicher Weise geregelt werden. Die Regelung wurde dann jedoch im Zuge des Regierungsentwurfs wieder gestrichen.
  •  Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren: Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 % sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden (§ 50c Abs. 2 Satz 6 EStG-E) . Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken. Die Neuregelung diene damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des BMF, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen.

    Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Verfahrenserleichterung für die Quellensteuerentlastung von der Steuer nach § 50a EStG (Lizenzen). Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 €, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Der Entwurf des JStG 2026 sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 € zu erhöhen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E). Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.
  • Überarbeitung der Definition des Grundlohns, der bei der Bemessung von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschläge) zugrunde zu legen ist (§ 3b Abs. 2 EStG-E). Für die Bemessung des zu berücksichtigenden Grundlohns soll zukünftig ausschließlich der steuerpflichtige Arbeitslohn sowie etwaige steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Altersvorsorge (sofern laufender Arbeitslohn) herangezogen werden. Die beabsichtigte Änderung ist eine Reaktion auf das BFH-Urteil vom 10.08.2023 (VI R 11/21), wonach für die Zuschlagsberechnung auf den laufenden Arbeitslohn abzustellen sei, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zustehe. Die Neuregelung soll erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sein, der für einen nach dem 31.12.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und am 01.01.2027 in Kraft treten.
  • Der Zeitraum zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland soll von 48 auf 24 Monate verkürzt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG-E). Damit sollen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerlichen Auswärtstätigkeit im Inland verschärft werden. Für Tätigkeiten im Ausland soll weiterhin an der Frist von 48 Monaten festgehalten werden. Nach der Anwendungsregelung im Regierungsentwurf soll die Neuregelung erstmals auf Zuordnungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2026 dienst- oder arbeitsrechtlich festgelegt werden. Für Zuordnungen, die bis zum 31.12.2026 festgelegt worden sind, ist die bisherige Regelung weiter anzuwenden. Die Verlängerung einer befristeten Zuordnung gilt dabei als neue Zuordnung im Zeitpunkt der Verlängerung.
  • Ungekürzte Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. „Ausbildungsfreibetrags“ für Kinder mit Wohnsitz in der EU bzw. dem EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG-E und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E).
  • Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG-E sowie die flankierende Regelung zum Erklärungsverfahren in der UStDV-E). Entsprechend dem im Jahr 2025 vorgestellten Reformkonzept (vgl. TAX WEEKLY # 18/2025) bleiben die Eingliederungskriterien unverändert. Zukünftig sollen die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft nur noch durch eine Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde für diesen und die in der Erklärung genannten Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Ergänzend werden organschaftsspezifische Rückabwicklungs- und Haftungsregelungen aufgenommen. Abweichend von der bisherigen Entwurfsfassung soll die Neuregelung nicht mehr zum 01.01.2029 Anwendung finden, sondern erst ab 01.01.2030 gelten.
  • Beschränkung unentgeltlicher Wertabgaben auf den unternehmensfremden Bereich ab 01.01.2027 (§ 3 Abs. 1b und 9a UStG-E).
  • Daneben wird bereits im Hinblick auf die nationale Umsetzung von ViDA (VAT in the Digital Age) u.a. die Abschaffung der Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG) vorgesehen.
  • Fortführung der Wertgrenze i. H. v. 50 € für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen im nicht-kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG-E).
  • Einführung des im Rahmen des sog. Side-by-Side-Pakets der OECD (aus Januar 2026) vereinbarten Side-by-Side-Safe-Harbours (§ 81a MinStG-E) und des UPE-Safe-Harbours (§ 81b MinStG-E) mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen, sowie Verlängerung des übergangsweisen CbCR-Safe-Harbours um ein Jahr (§ 84 Abs. 1 MinStG-E). Der ebenfalls im Zuge des Side-by-Side-Pakets vereinbarte Substance-based Tax Incentive Safe Harbour sowie der Permanent Simplified ETR Safe Harbour sollen dagegen nicht durch das JStG 2026 eingeführt werden, sondern dem Vernehmen nach zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Rechtsverordnung umgesetzt werden.
  • Einführung einer verpflichtenden Anzeige einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit und Durchführung einer erforderlichen Richtigstellung, wenn ein Unternehmen nachträglich feststellt, dass ein abgegebener länderbezogener Bericht (Country-by-Country-Reporting) unrichtig oder unvollständig ist (§ 138a Abs. 8 AO-E). Die Korrekturpflicht ist – analog der Regelung zu § 153 AO – entsprechend dem Ablauf der Festsetzungsfrist, sofern der länderbezogene Bericht für eine Steuerfestsetzung relevant ist (§§ 84 ff. MinStG), und in allen anderen Fällen mit Ablauf von vier Jahren nach den gesetzlichen Abgabefristen des § 138 Abs. 6 AO zeitlich befristet. § 138a Abs. 8 AO-E soll erstmals auf Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
  • Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO-E). Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % für jeden vollen Monat, also 1,8 % für jedes volle Jahr, festgelegt. Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist seit 2022 deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb soll der Zinssatz in der Abgabenordnung nun für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % je vollem Jahr, angehoben werden.
  • Inhaltlich hervorzuheben sind auch die in den Regierungsentwurf aufgenommenen Regelungen zur elektronischen Bekanntgabe gem. §§ 122 ff. AO-E. Ab dem 01.01.2027 sollen Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch erhalten. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a AO-E erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert und können ihn dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen. Mit den Änderungen soll die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall werden.
  • Änderungen am Forschungszulagengesetz: Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Mio. €. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Das will die Bundesregierung mit dem JStG 2026 ändern. Danach können auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Mio. € gewährt werden. Die Anmeldeschwelle i. R. d. Forschungszulagengesetzes wird auf den geänderten beihilferechtlichen Schwellenwert von 25 Mio. € angehoben (§ 4 FZulG-E).

    Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Demnach reicht es aus, wenn vor Ablauf der jeweils regulären Festsetzungsfrist für ein Vorhaben ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingegangen ist (§ 12 FZulG-E). Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war. Mit der Neuregelung will die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit schaffen und die Wirksamkeit der Forschungszulage stärken.
  • Änderungen am Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Mit der Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes werden die Voraussetzungen für den automatischen Austausch der nach diesem Gesetz erhobenen Informationen mit Drittstaaten geschaffen, indem die Sorgfalts- und Meldepflichten entsprechend erweitert werden. Neben dem bereits vorgesehenen unionsrechtlichen Informationsaustausch wird es ermöglicht, diese Informationen auch auf Grundlage wirksamer völkerrechtlicher Vereinbarungen mit ausländischen Steuerbehörden auszutauschen. Der Gesetzentwurf erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.

Im nächsten Schritt wird nun der Bundesrat seine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben. Die nächste Sitzung des Bundesrats ist am 25.09.2026.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#26/2026 - Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)
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