Am 01.07.2026 hatte der Koalitionsausschuss der schwarz-roten Bundesregierung ein „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ beschlossen, das ein 34 Punkte starkes Reformpaket zur Entlastung von Bürgern, zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und zum Bürokratieabbau umfasst. Bei der Einkommensteuer verständigten sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD unter Bundeskanzler Friedrich Merz nach monatelangen Verhandlungen auf ein jährliches Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro. Hiervon ist allerdings rund ein Drittel verfassungsrechtlich geboten gewesen, um das Existenzminimum von Geringverdienern durch eine Anhebung des Grundfreibetrags zu sichern (vgl. TAX WEEKLY # 21/2026).
Anfang August hatte dann die geleakte Version des Referentenentwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 aus der Frühkoordinierung für Unruhe gesorgt (vgl. TAX WEEKLY # 25/2026). Die Union war mit diesem Entwurf, der einige nicht abgestimmte weitere steuerliche Maßnahmen zur Gegenfinanzierung enthielt, nicht zufrieden und rief das Bundeskanzleramt auf den Plan.
Am 18.08.2026 hat das BMF nun den offiziellen Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht. Die politisch nicht abgesprochenen neuen Gegenfinanzierungspunkte enthält dieser Referentenentwurf nun nicht mehr.
Laut Gesetzesbegründung soll das Steuerentlastungs- und Reformgesetz 2027 langfristig das Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzial stärken. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung sollen sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen werden. Die strukturelle Zukunftsorientierung erfordere auch dementsprechende Fiskalregeln und einen besonderen Zerlegungsmaßstab für Rechenzentren, der den Zielen der Rechenzentrumsstrategie der Bundesregierung – insbesondere der Stärkung der digitalen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands – Rechnung trägt.
Die vorgesehenen steuerlichen Entlastungsmaßnahmen sollen die verfügbaren Einkommen stärken. Durch die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werde zudem ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Subventionen werden mit Augenmaß abgebaut. Daher werde die steuerliche Absetzbarkeit der abzugsfähigen Aufwendungen für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro reduziert. Gleichzeitig gelte es, Arbeitsanreize gezielt zu setzen, daher werden die maximal zulässigen Stundenlöhne bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen angehoben.
Inhaltlich hervorzuheben sind laut Gesetzentwurf insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG-E):
- Anhebung des Grundfreibetrags um 216 Euro von 12.348 Euro auf 12.564 Euro ab 01.01.2027 und weitere Anhebung um 336 Euro von 12.564 Euro auf 12.900 Euro ab 01.01.2028 (§ 32a EStG-E).
- Abklappen der 2. Progressionszone bis 70.600 Euro ab 01.01.2027 (§ 32a EStG-E).
- Vorziehen der Reichensteuer von 277.826 Euro auf 250.000 Euro mit 45 % sowie Einführung einer 2. Reichensteuer mit 47 % ab 280.000 Euro ab 01.01.2027 (§ 32a EStG-E).
- Anhebung der Freibeträge für Kinder um 300 Euro von 9.756 Euro auf 10.056 Euro ab 01.01.2027 und Anhebung um weitere 180 Euro von 10.056 Euro auf 10.236 Euro ab 01.01.2028 (§ 32 EStG-E).
- Anhebung des Höchstbetrags bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 Euro auf 75 Euro ab 01.01.2027 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG-E).
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags um 200 Euro von 1.230 Euro auf 1.430 Euro ab 01.01.2027 (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG-E und § 6 BKGG-E).
- Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen (von 20 Prozent auf 15 Prozent) und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung (von 1.200 Euro auf 900 Euro) für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG-E).
- Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer bei sog. Mini-Jobs von 2 Prozent auf 5 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG-E).
- Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabes für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG-E).
Im Vergleich zur geleakten Vorversion des Referentenentwurfs wurden die folgenden steuerlichen Regelungen bzw. Regelungsbereiche wieder herausgenommen und sind somit nun nicht mehr im Referentenentwurf enthalten:
- Streichung des Freibetrags für Belegschaftsrabatte ab 01.01.2027 (§ 8 Abs. 3 EStG-E).
- Streichung des Sonderausgabenabzugs für sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2027 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG-E).
- Streichung des Freibetrags für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und des Freibetrags für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben ab 01.01.2027 (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG-E).
- Änderung des Freibetrags für steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von 5.000 Euro in eine Freigrenze von 1.000 Euro (§ 24 KStG-E, § 11 GewStG-E).
Der offizielle Referentenentwurf entspricht nun zumindest der am 01.07.2026 im Koalitionsausschuss gefundenen politischen Einigung. Davon unabhängig bleibt der Kritikpunkt bestehen, dass die Steuersenkungen nicht mal die sog. kalte Progression ausgleichen.
Dem Vernehmen nach ist geplant, in der Sitzung des Bundeskabinetts am 02.09.2026 den Regierungsentwurf des Gesetzes zu beschließen.