Das Hinweisgeberschutzgesetz wurde nunmehr am 16.12.2022 vom deutschen Bundestag beschlossen. Durch dieses Gesetz sollten sogenannte Whistleblower besser vor Benachteiligungen geschützt werden.
Entgegen der allgemeinen Erwartung hat der Bundesrat diesem zustimmungspflichtigen Gesetz in seiner Sitzung vom 10. Februar 2023 nicht zugestimmt. Es ist zu erwarten, dass der Vermittlungsausschuss angerufen werden wird. Denn letztlich muss Deutschland die zugrunde liegende EU-Richtlinie umsetzen. Eine Befassung mit diesem Gesetzesentwurf und der Umsetzung des zu erwartenden Gesetzes bleibt daher notwendig.
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Inhaltsverzeichnis
1 Hintergrund
2 Inhalt
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
2.2 Meldestellen
2.3 Verfahren
2.4 Sanktionen
3 Ausblick
Bereits Ende 2021 ist die Umsetzungsfrist der europäischen Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern abgelaufen. Eine Umsetzung in deutsches Recht hat bis dahin aufgrund vieler Unstimmigkeiten nicht stattgefunden. Die europäische Kommission nahm das Fristversäumnis zum Anlass ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten. Nach langen Kontroversen hat der Deutsche Bundestag am 16.12.2022 das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" (Hinweisgeberschutzgesetz) beschlossen. Nachdem der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung vom 10. Februar 2023 nicht zugestimmt hat, ist vorerst nicht abzusehen, wann und in welcher Gestalt das Gesetz in Kraft treten wird. Zunächst wird voraussichtlich der Bundestag oder die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss anrufen, um eine Einigung zu versuchen.
Da Deutschland aber zwingend verpflichtet ist, die zugrunde liegende EU-Richtlinie durch ein deutsches Gesetz umzusetzen, ist beizeiten ein - geändertes - Gesetz zu erwarten. Eine Befassung mit dem jetzigen Gesetzesentwurf als Vorbereitung zur Umsetzung des künftigen Gesetzes ist daher empfehlenswert.
Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgeber, die Hinweise auf Missstände in Unternehmen geben, besser zu schützen und ein geregeltes Ablaufsystem einzurichten.
2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Verpflichtet werden Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten. Für Arbeitgeber mit mehr als 249 Arbeitnehmern besteht bereits jetzt Handlungsbedarf, eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen. Für kleinere Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern gilt eine Umsetzungsfrist bis 17. Dezember 2023. Geschützt wird die Person, die Informationen über Verstöße melden, soweit der gemeldete Verstoß auch vom Gesetz geschützt ist. Nicht bei jedem Verstoß gegen ein Gesetz ist der Hinweisgeber vom Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes umfasst. Vielmehr sieht § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes einen abschließenden, allerdings sehr umfassenden Katalog der relevanten Gesetze vor.
Die geschützten Tatbestände sind vielfältig und reichen von Straftaten wie Korruption und Menschenrechtsverletzungen, bis hin zu allgemeinen Gefahren am Arbeitsplatz, wie Verstöße gegen den Gesundheitsschutz, das Mindestlohngesetz oder das Arbeitsschutzgesetz sowie gegen näher bestimmte Vorschriften zur Rechnungslegung und Verstöße gegen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften geltende steuerliche Rechtsnormen.
Durch das Gesetz sollen Whistleblower vor etwaigen Repressalien wie Kündigung, Diskriminierung, Gehaltskürzung oder ähnlichen bewahrt werden, um so die Meldungen von Verstößen zu fördern Zusätzlich hat sich der Bundestag darauf geeinigt, auch Hinweisgeber zu schützen, die Äußerungen von Beamten und Beamtinnen melden, soweit diese gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen.
2.2 Meldestellen
Betroffene Unternehmen sind angehalten einen Meldeweg einzurichten. Diese Meldewege können unterschiedlich ausgestaltet werden. So können Meldungen telefonisch, schriftlich per Brief/E-Mail, persönlich oder über ein eigenes Portal eingereicht werden. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, Hinweise anonym abzugeben.
Die Meldestellen können intern oder extern eingerichtet werden. Externe Meldestellen sind etwa das Bundesjustizministerium, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und das Bundeskartellamt. Nicht jedes Unternehmen muss eine eigene Meldestelle einrichten, kleinere Unternehmen können eine gemeinsame Meldestelle führen.
Die interne Meldestelle soll bevorzugt genutzt werden. Beschäftigungsgeber sollen deshalb Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Diese Beschäftigungsgeber sollen für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellen. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch nicht beschränkt oder erschwert werden.
2.3 Verfahren
Die Meldestellen müssen klar benannt werden und für jedermann zugänglich sein. Geht eine Meldung ein, muss innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung an den Hinweisgeber zugehen. Danach hat die Meldestelle drei Monate Zeit Maßnahmen zu ergreifen und dem Whistleblower Rückmeldung zu geben.
Zusätzlich wurde eine Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeber geregelt. Sollte ein Hinweisgeber zeitlich nach einer Meldung eine Benachteiligung erleiden, wird eine Repressalie vermutet und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die nachteilige Maßnahme nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.
2.4 Sanktionen
Das Gesetz enthält einen umfassenden Ordnungswidrigkeitenkatalog. Ordnungswidrig handelt etwa, wer vorsätzlich keine interne Meldung einrichtet und betreibt, eine Meldung behindert oder eine Repressalie ergreift. Bei letzteren ist auch der Versuch bußgeldbewehrt. Allerdings ist auch bußgeldbewehrt, wenn ein Hinweisgeber wissentlich eine unrichtige Information offenlegt. Die Bußgelder können je nach Verstoß von €10.000 bis € 100.000 betragen.
Ein besserer Schutz für Hinweisgeber ist mit diesem Gesetz gewährleistet. Die Hemmschwelle für Hinweisgeber wird dadurch voraussichtlich erheblich sinken. Andererseits erhöht diese neuerlich die Compliance-Anforderungen an die betroffenen Unternehmen.