Ab dem 1. Januar 2026 wird der Status „zugelassener CBAM-Anmelder“ für die Einfuhr von CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU verpflichtend. Die zugehörige EU-Durchführungsverordnung zur Regelung des Antragsverfahrens liegt bereits vor und wurde am 17. März 2025 veröffentlicht. Diese Verordnung regelt unter anderem die Fristen und das Verfahren zur Einreichung des Antrags.
Damit hat die Europäische Kommission jene Regelungen zur Zulassung von CBAM-Anmeldern veröffentlicht, die in den Artikeln 5, 17 und 36 der CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956, CBAM-VO) festgelegt sind. Ein Antrag auf Zulassung kann von in Deutschland niedergelassenen Einführern oder ihren indirekten Zollvertretern gestellt werden. Der Zulassungsantrag muss im CBAM-Register eingereicht werden, das parallel zum CBAM-Übergangsregister zugänglich sein wird.
Der Zugang zum CBAM-Register erfolgt über das Zoll-Portal. Falls noch keine Registrierung im Zoll-Portal vorliegt, bietet die Internetseite des Zolls eine detaillierte Anleitung zu den Anforderungen und dem Vorgehen.
Antragstellung ab Ende März möglich
Der am 17. März 2025 beschlossene Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission zur Regelung des Antragsverfahrens für die Erteilung einer Zulassung nach Artikel 5 der CBAM-VO wird am 31. März 2025 in Kraft treten. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit zur Antragstellung über das Zulassungsmodul im CBAM-Register ab diesem Datum möglich sein.
Benötigte Informationen für den Antrag auf Zulassung
Für den Antrag auf Zulassung müssen folgende Informationen bereitgehalten werden (Artikel 5 Absatz 5 CBAM-VO):
- Name, Anschrift und Kontaktangaben
- EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
Es handelt sich bei diesen Punkten um vorläufige Bestimmungen. Über weitere Bestimmungen, etwa bezüglich der Form und des genauen Inhalts einzureichender Dokumente, wird auf der Seite der Europäischen Kommission sowie über den Newsletter der DEHSt informiert.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung
Nachdem der Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt wurde, erfolgt die Prüfung durch national zuständige Behörde. Für die Zulassung als CBAM-Anmelder werden gemäß den Voraussetzungen der CBAM-VO folgende Kriterien geprüft:
- Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung beziehungsweise im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und hat insbesondere in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten begangen.
- Der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der CBAM-VO
- Der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird
- Dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen
Wichtiger Hinweis: Verzögerung bei der Bearbeitung von Anträgen
In Deutschland ist vorgesehen, dass die Antragsbearbeitung des Zulassungsverfahrens für CBAM-Anmelder in den Jahren 2025 und 2026 nicht unmittelbar von der DEHSt als der in Deutschland national zuständigen Behörde durchgeführt wird. Stattdessen sollen die Aufgaben und Befugnisse zur Durchführung der Verfahren auf eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle übertragen werden. Diese soll im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts die Aufgaben zur Durchführung der Antragsverfahren für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 und Artikel 17 der EU-CBAM-VO wahrnehmen und die hierfür erforderlichen Befugnisse erteilt bekommen (Beleihung). Die Ermächtigungsgrundlage für die Beleihung wird im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) geschaffen, das derzeit im Bundestag abgestimmt wird. Eine Beleihung wird daher voraussichtlich erst im 2. Quartal 2025 erfolgen. Deshalb kann es in den ersten Monaten nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission zum Zulassungsverfahren zu Verzögerungen in der Bearbeitung der Zulassungsanträge kommen. Eine frühzeitige Antragstellung in den ersten Monaten des Jahres 2025 wird nicht zu einer schnelleren Zulassung führen. Dafür wird um Verständnis gebeten.
Empfehlung zur Antragstellung
Es wird empfohlen, sich für die Antragstellung genügend Zeit einzuräumen, um sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind und alle erforderlichen Dokumente vorliegen. Dadurch kann die abschließende Bearbeitung des Antrags beschleunigt werden. Die Behöre hat ab der Antragstellung 180 Tage, ab dem 15. Juni 2025 nur noch 120 Tage, Zeit den Antrag zu prüfen.