Neuer Rechtsrahmen: Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der THG-Quote
Mit dem zum 7. Juni 2026 in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote wird das bestehende System der THG-Quote fortgeführt und deutlich ausgebaut.
Die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung ist eine unmittelbar gesetzlich begründete Pflicht der quotenverpflichteten Unternehmen; sie ist rechtlich verbindlich und unterliegt behördlicher Kontrolle. Bei Nichterfüllung greifen finanzielle Ausgleichsmechanismen:
- Für die allgemeine THG-Minderungsverpflichtung gilt nun eine Fehlmengenabgabe von 0,60 Euro je kg CO₂-Äquivalent (§ 37c Abs. 2 Nr. 1 BImSchG).
- Für die Nichterfüllung der Mindestanteile fortschrittlicher Biokraftstoffe bleibt es bei 45 Euro je Gigajoule Fehlmenge (§ 37c Abs. 2 Nr. 2 BImSchG).
- Für die Nichterfüllung der neuen RFNBO-Unterquote (s.u.) wurde eine Ausgleichsabgabe von 120 Euro je Gigajoule Fehlmenge eingeführt (§ 37c Abs. 2 Nr. 2 BImSchG).
Gleichzeitig werden die Quotenpfade bis 2040 angehoben und verstetigt. Die allgemeine Treibhausgasminderungsquote steigt stufenweise auf 65 % im Jahr 2040. Auszug aus dem Hochlaufpfad (§ 37a Abs. 4 S. 1 BImSchG):
- 2026: 12,0 %
- 2030: 26,5 %
- 2035: 41,0 %
- 2040: 65,0 %
Die Quotenerfüllung wird damit zunehmend durch differenzierte ökonomische Steuerungsinstrumente abgesichert, die insbesondere den Markthochlauf fortschrittlicher Biokraftstoffe, von grünem Wasserstoff und sonstigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs fördern sollen.
Einführung einer eigenständigen RFNBO-Unterquote
Mit § 3b 38. BImSchV wurde erstmals eine eigenständige Unterquote für „Renewable Fuels of Non-Biological Origin“ (RFNBOs) eingeführt. RFNBOs umfassen insbesondere:
- grüner Wasserstoff,
- synthetisches Methan,
- E‑Methanol,
- synthetische Flugkraftstoffe,
- weitere strombasierte Kraftstoffe.
Der europäische Gesetzgeber betrachtet RFNBOs als unverzichtbaren Baustein zur Dekarbonisierung schwer elektrifizierbarer Verkehrsbereiche wie Schwerlastverkehr, Luftfahrt und Schifffahrt.
Die RFNBO-Unterquote sieht einen schrittweisen Hochlauf bis auf 10 % im Jahr 2040 vor. In der aktuellen Quotenübersicht ergibt sich nach § 3b 38. BImSchV folgender RFNBO-Mindestanteil:
- 2026: 0,1 %
- 2028: 0,5 %
- 2030: 1,2 %
- 2034: 2,5 %
- 2036: 4,0 %
- 2038: 6,0 %
- 2040: 8,0 %
Die Nichterfüllung dieser Unterquote ist mit einer Ausgleichsabgabe von 120 Euro je Gigajoule Fehlmenge belegt (§ 37c Abs. 2 Nr. 2 BImSchG). Dies setzt einen deutlichen Kostendruck zur tatsächlichen Markteinführung von RFNBOs.
RFNBOs werden damit neben fortschrittlichen Biokraftstoffen und der Anrechnung erneuerbaren Stroms zu einem gleichrangigen Pfeiler der THG-Strategie im Verkehrssektor.
Einführung von Gebühren für strombasierten Ladestrom (UBA-Bescheinigungen)
Ein weiterer zentraler Baustein der aktuellen Reform betrifft die Stromanrechnung im Straßenverkehr und die damit verbundenen Bescheinigungen durch das Umweltbundesamt (UBA). Strom, der im Straßenverkehr genutzt wird, kann auf die THG-Quote angerechnet werden; unterschieden wird dabei zwischen öffentlich geladenem und privat geladenem Strom.
Für öffentliche Ladepunkte erfolgt die Anrechnung auf Basis gemessener Strommengen; der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts ist nach §§ 6 ff. 38. BImSchV berechtigt, diese Strommengen gegenüber dem UBA geltend zu machen und THG-Bescheinigungen zu erhalten. Für private Elektrofahrzeuge und private Ladepunkte werden pauschalierte Strommengen angesetzt, die Halter vermarkten oder an Dienstleister übertragen können (§ 7 38. BImSchV).
Mit Wirkung zum 17. April 2026 wird die Bescheinigung anrechenbarer Strommengen nach § 8 Abs. 2 38. BImSchV erstmals gebührenpflichtig.
- Die Gebührenpflicht erfasst sowohl Strommengen aus öffentlicher Ladeinfrastruktur nach § 6 38. BImSchV als auch die pauschalierte Stromanrechnung für reine Batterieelektrofahrzeuge nach § 7 38. BImSchV.
- Grundlage ist die BMUKN-Gebührenverordnung.
- Die Gebühren liegen künftig zwischen 94,60 Euro und 6.500 Euro und richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand.
Die Anträge sind beim Umweltbundesamt einzureichen, das die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen prüft und die Bescheinigung über die anrechenbare Strommenge sowie die hieraus resultierenden Treibhausgasemissionen ausstellt.
Diese Entwicklung hat mehrere praktische Konsequenzen:
- Die Qualität und Vollständigkeit der Nachweise gewinnt weiter an Bedeutung, da unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und damit höheren Gebührenrisiken führen können.
- Die Einführung der Gebührenpflicht unterstreicht die Institutionalisierung und Professionalisierung der Stromanrechnung als eigenständigen Bestandteil des THG-Quotenmarktes.
- Für Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur und Aggregatoren („Pooler“) wird die wirtschaftliche Kalkulation von THG-Erträgen aus Ladestrom komplexer, da nun Gebühren des UBA zu berücksichtigen sind.
Einordnung für Marktakteure und Ausblick
Die THG-Quote bleibt auch nach Einführung des EU ETS 2 ein eigenständiges Marktinstrument, bei dem nicht Emissionsrechte, sondern nachweisbare Minderungsleistungen gehandelt werden. Die Nachfrage ergibt sich aus den gesetzlichen Quotenvorgaben, während Angebot und spezifische regulatorische Rahmenbedingungen die Preisbildung bestimmen.
- Verpflichtete Unternehmen (insb. Steuerlagerinhaber, Mineralölgesellschaften, Importeure, Energieversorger) müssen ihre Portfolios an Minderungsoptionen an die deutlich steigenden Quotenpfade und die neuen Unterquoten anpassen.
- Anbieter alternativer Energieträger wie Biomethanlieferanten, Wasserstoffanbieter, Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe, Hersteller synthetischer Kraftstoffe und Betreiber öffentlicher Ladeinfrastruktur gewinnen als Quotenlieferanten an Bedeutung, auch wenn sie nicht in jedem Fall selbst Quotenverpflichtete sind.
- Der Markt für THG-Minderungsleistungen wird sich durch die verstärkte Förderung von RFNBOs, die UDB-basierte europäische Rückverfolgbarkeit und die Gebührenpflicht für Strombescheinigungen weiter ausdifferenzieren.
Das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote verschärft die Minderungsverpflichtungen bis 2040 deutlich und ergänzt das System um eine sanktionierte RFNBO-Unterquote. Gleichzeitig macht die Gebührenpflicht für strombasierten THG-Bescheinigungen beim UBA die Stromanrechnung zum professionell verwalteten, kostenrelevanten Bestandteil des THG-Quotenmarktes.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einhaltung gesetzlicher Minderungspflichten und erarbeiten Konzepte, damit Sie beispielsweise im Rahmen der Elektromobilität Ihre Quoten erfolgreich vermarkten können.