Hintergrund und Zielsetzung
Die Europäische Kommission hat mit ihrer Arbeitsagenda für 2026 ein weitreichendes Legislativvorhaben auf den Weg gebracht, das unter dem Namen „Tax Omnibus" firmiert. Es richtet sich auf eine koordinierte Überarbeitung mehrerer bestehender EU-Richtlinien im Bereich der direkten Besteuerung – darunter die ATAD, die Mutter-Tochter-Richtlinie sowie die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie. Die Reform verfolgt drei übergeordnete Ziele: Vereinfachung des geltenden Regelwerks, Stärkung der Rechtssicherheit sowie Verbesserung der Standortattraktivität Europas. Die Kommission plant die förmliche Vorlage für den 24.06.2026; erste inhaltliche Details sind bereits durchgesickert.
Ausgangslage
Das steuerliche Umfeld für grenzüberschreitend tätige Unternehmen innerhalb der EU ist über Jahrzehnte durch eine Vielzahl europäischer Richtlinien zur direkten Besteuerung geprägt worden. Diese verfolgten das Ziel, Doppelbesteuerung abzubauen, den freien Wirtschaftsverkehr im Binnenmarkt zu unterstützen und durch einheitliche steuerliche Rahmenbedingungen für Wettbewerbsgleichheit zu sorgen. In der Praxis haben sich jedoch erhebliche Schwachstellen gezeigt. Das Aufeinandertreffen verschiedener Regelungsschichten, divergierende nationale Umsetzungen und zuletzt die Einführung der globalen Mindestbesteuerung haben das europäische Steuersystem zunehmend unübersichtlich gemacht. Unternehmen sehen sich mit wachsenden Compliance-Aufwänden, rechtlichen Unsicherheiten und steuerlichen Ergebnissen konfrontiert, die vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt waren – mit spürbaren Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit im Binnenmarkt. Der Tax Omnibus soll diesen Missständen begegnen, indem er das unionsrechtliche Gefüge im Steuerbereich kohärenter und praktikabler gestaltet, ohne dabei bestehende Schutzstandards zu untergraben. Die folgende Darstellung basiert auf den bislang bekannt gewordenen Eckpunkten; die endgültige Fassung des Kommissionsvorschlags bleibt abzuwarten.
Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie
Ein wesentlicher Reformbaustein betrifft die Quellensteuerbefreiung auf Zins- und Lizenzzahlungen nach der Richtlinie 2003/49/EG. Bislang greift die Befreiung nur bei Zahlungen zwischen verbundenen Unternehmen, was eine Mindestbeteiligung oder gesellschaftsrechtliche Verbundenheit voraussetzt. Dieses Erfordernis soll künftig entfallen – die Befreiung würde damit unabhängig von Beteiligungsverhältnissen gelten und auch konzernfremde Zahlungsbeziehungen erfassen. Zugleich sollen die Verfahrenshürden für die Inanspruchnahme der Quellensteuerbefreiung abgebaut werden. Insbesondere soll es Mitgliedstaaten verwehrt sein, die Entlastung von einer Vorabgenehmigung oder einer Prüfung zum Zeitpunkt der Zahlung abhängig zu machen. Nachgelagerte Kontrollen sowie die Anwendung nationaler Missbrauchsabwehr – einschließlich Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentümer – bleiben hingegen unberührt. Parallel dazu sollen entsprechende Anpassungen in der FASTER-Richtlinie vorgenommen werden, um den Zugang zu den Entlastungsverfahren und zur beschleunigten Erstattung zu erleichtern. Um eine doppelte Nichtbesteuerung auszuschließen, ist vorgesehen, die Quellensteuerbefreiung zu versagen oder den Abzug von Betriebsausgaben auszuschließen, wenn die Erträge beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von null besteuert werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Empfänger einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer im Rahmen von Pillar II unterliegt, ohne dabei von Erstattungen oder mittelbaren Steuervorteilen zu profitieren.
Mutter-Tochter-Richtlinie
Ähnlich wie bei der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie ist auch eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) geplant. Die Mindestbeteiligungsquote und die Mindesthaltedauer als Voraussetzungen für die Quellensteuerbefreiung auf Gewinnausschüttungen sollen gestrichen werden. Auch hier sind vereinfachte Verfahren angestrebt, die eine aufwändige Prüfung im Vorfeld der Zahlung überflüssig machen. Neu ist zudem die vorgesehene Einbeziehung von Pensionsfonds in den Anwendungsbereich der Richtlinie – unabhängig von ihrer jeweiligen Rechtsform. Als Folge des ausgeweiteten Anwendungsbereichs soll das Betriebsausgabenabzugsverbot für Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochtergesellschaften künftig erst ab einer Beteiligungsquote von mindestens zehn Prozent greifen.
Fusionsrichtlinie
Die gesellschaftsrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre – insbesondere die Richtlinien 2017/1132 und 2019/2121 – haben zu einer zunehmenden Diskrepanz zwischen dem gesellschaftsrechtlichen Handlungsrahmen und dem steuerrechtlichen Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie (2009/133/EG) geführt. Die geplante Überarbeitung soll diese Lücke schließen und beide Regelungsbereiche enger verzahnen. Konkret ist vorgesehen, die steuerliche Begünstigung auf die vereinfachte Verschmelzung (simplified merger) sowie die Ausgliederung (division by separation) auszuweiten. Darüber hinaus soll die Richtlinie künftig auch grenzüberschreitende Formwechsel erfassen, die bislang im Wesentlichen auf die Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) beschränkt waren.
Anti-Tax Avoidance Directive (ATAD)
Den größten Reformumfang weisen die geplanten Änderungen der ATAD-Richtlinien (2016/1164 und 2017/952) auf.
Steuerliche FuE-Förderung
Erstmals soll die ATAD um einen Mindeststandard für die steuerliche Begünstigung von Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen ergänzt werden. Vorgesehen ist ein Sofortabzug oder wahlweiser Abzug über vier Folgejahre für Investitionskosten (CAPEX) in abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zumindest in den ersten drei Jahren ausschließlich für FuE-Zwecke genutzt werden.
Zinsschranke
Die Zinsabzugsbeschränkung soll stärker vereinheitlicht werden. Maßgeblich bleibt die Begrenzung auf 30 Prozent des EBITDA; abweichende nationale Regelungen sollen entfallen. Der Freibetrag für Nettozinsaufwendungen wird auf fünf Millionen Euro festgelegt und soll zukünftig indexiert werden. Mitgliedstaaten, die derzeit eine Freigrenze vorsehen – wie Deutschland –, wären zur Anpassung verpflichtet.
Inhaltlich soll der Anwendungsbereich der Zinsschranke eingeschränkt werden
Fremdfinanzierungen durch unabhängige Dritte für operative Tätigkeiten sowie Situationen, in denen das EBITDA gegenüber dem Vorjahr um mindestens 50 Prozent eingebrochen ist, sollen von der Beschränkung ausgenommen werden. Weitere Ausnahmen sind für die Finanzierung langfristiger Infrastrukturprojekte im öffentlichen Interesse sowie für Rüstungsgüter vorgesehen.
Hinzurechnungsbesteuerung
Erhebliche Anpassungen sind auch bei den Regelungen zur Besteuerung beherrschter ausländischer Unternehmen (CFC-Besteuerung) geplant. Da die ATAD-Vorschriften und die zwischenzeitlich eingeführten Pillar-II-Regelungen in weiten Teilen denselben Sachverhalt erfassen, drohen Doppelbesteuerung und unnötiger Compliance-Aufwand. Der Vorschlag sieht daher vor, Pillar-II-pflichtige Steuerpflichtige grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung herauszunehmen. Gleiches soll für Konstellationen gelten, in denen die oberste Muttergesellschaft einem qualifizierten Side-by-Side-Regime unterliegt. Kleine und mittlere Unternehmen sollen vollständig von der Hinzurechnungsbesteuerung befreit werden. Ergänzend ist eine Vereinheitlichung der hinzurechnungspflichtigen Einkünfte vorgesehen.
Hybride Gestaltungen
Der Anwendungsbereich der Vorschriften zu hybriden Inkongruenzen soll deutlich reduziert werden. Insbesondere der Tatbestand der importierten Besteuerungsinkongruenz soll gestrichen werden – eine Regelung, die in der Praxis als überschießend und für Steuerpflichtige wie Finanzbehörden gleichermaßen aufwändig kritisiert wird.
Allgemeine Missbrauchsvermeidungsregel (GAAR)
Schließlich soll die GAAR klarstellend auf alle Steuerarten ausgeweitet werden, denen Unternehmen unterliegen – einschließlich Quellensteuern und Ergänzungssteuern im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung. Damit sollen bestehende Auslegungsunklarheiten über den sachlichen Anwendungsbereich beseitigt werden.
Streitbeilegung
Auch die Richtlinie 2017/1852 über Steuerstreitbeilegungsverfahren in der EU soll reformiert werden. Die Änderungen zielen auf schlankere Verfahren, einen erleichterten Zugang zum Schiedsverfahren und mehr Vorhersehbarkeit für Steuerpflichtige.
Im Einzelnen
Der Begriff der „betroffenen Person" soll weiter gefasst werden. Das Gebot der „gleichzeitigen" Beschwerdeeinlegung wird durch ein 30-Tage-Fenster ersetzt – eine Neuerung, die insbesondere der in Deutschland praktizierten formalistischen Auslegung entgegenwirkt. Behörden sollen zudem bereits vor Ablauf der zweijährigen Einigungsfrist signalisieren müssen, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Staaten nicht zu erwarten ist, um einen früheren Zugang zum Schiedsverfahren zu ermöglichen. Unzulässigkeitsgründe für Streitbeilegungsbeschwerden werden künftig abschließend definiert; bei drohender Zurückweisung erhält der Antragsteller eine 30-tägige Frist zur Nachbesserung. Für den deutschen Kontext besonders relevant ist die Regelung, dass parallel laufende Verständigungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage bei Einreichung einer Streitbeilegungsbeschwerde künftig lediglich ausgesetzt – und nicht mehr endgültig beendet – werden. Erst im Fall der Annahme der Beschwerde werden diese abschließend eingestellt; bei Nichtannahme leben sie wieder auf.
Ausblick
Berichten zufolge strebt die Europäische Kommission zügige Beratungen im Rat an. Ein verbindlicher Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren – das Einstimmigkeit im Kreis der EU-Finanzminister erfordert – steht indes noch nicht fest. Einzelne Mitgliedstaaten könnten die Beratungen erheblich verzögern und bis in das Jahr 2027 strecken, sofern sie den Reformvorschlägen kritisch gegenüberstehen. Parallel zum Tax Omnibus ist für Ende Juni 2026 auch eine umfassende Neugestaltung der EU- Amtshilferichtlinie unter dem Titel „DAC-Recast" angekündigt. Inhaltliche Details hierzu liegen bislang noch nicht vor.