In 2019 sind verschiedene zusätzlichen Pflichten für Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung in Kraft getreten. Mit diesem Beitrag soll ein kompakter Überblick über die bedeutendsten zusätzlichen Erfordernisse im Bereich der Energie- und Stromsteuer gegeben werden.
Insbesondere sind bis Ende des Jahres 2019 ca. 40.000 Stromerzeugungsanlagen auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken für die Beibehaltung der Stromsteuerbefreiung für den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu registrieren. In Wirtschaftlichkeitsberechnungen während der Anlagenprojektierung bildet die dauerhafte Inanspruchnahme dieser Begünstigung eine Grundannahme und ist somit unverzichtbar. Dennoch sind bis Ende November erst 1.200 entsprechende Anträge bei den lokalen Hauptzollämtern eingegangen. Es ist davon auszugehen, dass einer Vielzahl der Betroffenen die Dringlichkeit, Bedeutung und Umfang der zusätzlichen Anforderungen noch nicht bewusst ist.
Die Beantwortung der verschiedenen neuen Offenlegungspflichten hat sich in der Praxis als äußerst aufwendig herausgestellt. Hier werden spezifische technische Angaben zu den einzelnen Kraftwerken gefordert, die nur in Absprache mit den entsprechenden Fachabteilungen geklärt werden können.
Antrag auf Erlaubnis zum steuerfreien Selbstverbrauch im räumlichen Zusammenhang
Zum 01.07.2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist, die Steuerbefreiungen für Strom mit dem EU-Beihilferecht, insbesondere der Energiesteuerrichtlinie und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zu harmonisieren.
Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. für Grünstromnetze, also für Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeisten Netzen, wurde neu gefasst. Begünstigt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F. ist nunmehr Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird. Die Steuerbefreiung wird zudem lediglich für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers am Ort der Erzeugung gewährt. Die Anforderung eines grünen Netzes ist dagegen weggefallen. In diesem Zusammenhang ist auch kaufmännisch-bilanziell weitergegebener und zurückerworbener Strom nicht begünstigungsfähig.
Die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt wurde mit Wirkung zum 01.07.2019 auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie auf hocheffiziente Kraftwärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) begrenzt. Für Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ohne Anschluss an das Stromnetz, z.B. im Rahmen von Bauprojekten, wurde ein zusätzlicher Auffangtatbestand in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG geschaffen.
Außerdem setzt die steuerfreie Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Erlaubnis voraus. Grundsätzlich müssen die Anlagenbetreiber hierzu förmliche Einzelerlaubnisse bei ihren jeweils zuständigen Hauptzollämtern beantragen. Als Nachweis der Bezugsberechtigung werden Erlaubnisscheine ausgestellt. Bei Anträgen, die bis zum 31.12.2019 gestellt werden, gilt die Erlaubnis als ab dem 01.07.2019 erteilt. Ausgefüllt werden muss jeweils ein Antragsformular und eine Betriebserklärung. Die amtlichen Vordrucke können unter www.zoll.de abgerufen und ausgefüllt werden.
Lediglich Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt sind von der Registrierungspflicht befreit. Durch die geänderte Stromsteuerverordnung wird diesen Anlagen bereits von Rechts wegen eine allgemeine Erlaubnis erteilt.
Schon seit Ende Juli können die neuen amtlichen Vordrucke können unter www.zoll.de abgerufen und ausgefüllt werden. Die Anträge sind bis zum 31.12.2019 einzureichen. Auszufüllen sind jeweils ein Antragsformular und eine Betriebserklärung. Im Einzelnen sind folgende Vordrucke abzugehen:
- Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
- 1421: Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StromStG
- 1421a: Betriebserklärung zum steuerbegünstigten Selbstverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energieträgern am Ort der Erzeugung - Stromerzeugungsanlagen über 2 MW
- Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- 1422 Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StromStG
- 1422a Betriebserklärung zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang
Neben unternehmensbezogenen Informationen sind insbesondere spezifische kraftwerksbezogene Angaben einzutragen. Aus diesem Grund wird hier empfohlen, zeitnah den Kontakt zu einem mit der jeweiligen Stromerzeugungsanlage vertrauten Techniker aufzunehmen. Verlangt werden unter anderem Angaben, wie die jährliche Bruttostromerzeugung der Anlage, Lagepläne, der Gesamtwirkungsgrad der Anlage, ob Überschusseinspeisungen stattgefunden haben, die vom HZA zugeteilte Anlagennummer, sowie die Seriennummer der Anlage oder ob andere Förderungen z.B. durch das EEG in Anspruch genommen wurden.
Energiesteuerentlastungsanträge für KWK-Anlagen
Bei KWK-Anlagen sind bis zum Jahresende 2019 erstmals Energiesteuerentlastungsanträge nach dem neu gefassten § 53a EnergieStG zu stellen. Beispielsweise fällt der Erdgaseinsatz in Blockheizkraftwerken (BHKWs) unter diese Steuerbegünstigung. Aufgrund der Gegenrechnung von Investitionsbeihilfen ist die vollständige Steuerentlastung nunmehr nicht mehr automatisch günstiger als die teilweise Steuerentlastung. Hier ist der neue amtliche Vordruck 1135 zu verwenden. Ausschlussfrist für die Einreichung der Energiesteuerentlastungsanträge für das Antragsjahr 2018 ist der 31.12.2019.
Einführung von Pauschalen zur Abgeltung der Steuerbegünstigung für Strom zur Stromerzeugung
Zur Abgeltung der Steuerbegünstigung für Strom zur Stromerzeugung kann nunmehr wahlweise eine Pauschale in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch genommen werden (§ 12a Abs. 3 StromStV n.F.). Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und werden gestaffelt nach Art und Größe der jeweiligen Stromerzeugungsanlage festgelegt. Im Einzelnen können folgende Eigenverbrauchsmengen geltend gemacht werden:
- für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 %
- für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 %
- für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:
a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 kW: 6 %
b) bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 kW bis zu 100 kW: 3 %
c) bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 kW: 2 %
Hierzu ist eine Betriebserklärung je Anlage und Standort auf amtlichen Formular 1420a einzureichen. Der Entlastungsantrag erfolgt auf dem Vordruck 1454. Ausschlussfrist für die Einreichung der Stromsteuerentlastungsanträge für das Antragsjahr 2018 ist der 31.12.2019.
Marktstammdatenregister
Bei allen Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen ist zudem neuerdings eine Anmeldung zum Marktstammdatenregister verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. Verbrauchsanlagen sind nur zu registrieren, wenn sie an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Die Registrierung ist für sämtliche Stromerzeugungsanlagen verpflichtend, unabhängig davon, ob sie eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG erhalten und unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Notstromaggregate müssen nicht registriert werden, wenn diese nicht ortsfest sind und nicht im Netzparallelbetrieb gefahren werden können. Die entsprechenden Fristen und weitere Informationen können der folgenden Internetseite entnommen werden. Über diese Internetseite erfolgt auch die Anmeldung: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR