Im letzten Jahr sind verschiedene neue Compliance-Pflichten für Betreiber von Anlagen zur Stromerzeugung im Bereich der Stromsteuer in Kraft getreten. Insbesondere waren bis Ende des Jahres 2019 ca. 40.000 Stromerzeugungsanlagen auf äußerst umfangreichen amtlichen Vordrucken für die Beibehaltung der Stromsteuerbefreiung für den in diesen Anlagen erzeugten Strom zu registrieren. Betroffen sind die Steuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 StromStG) sowie für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).
Zum 01.07.2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Ziel der Novelle ist es, die Stromsteuerbefreiungen mit dem EU-Beihilferecht und der europäischen Energiesteuerrichtlinie in Einklang zu bringen.
Die neuen Anforderungen haben sich in der Praxis als äußerst umfangreich und aufwendig herausgestellt. Es werden spezifische technische Angaben zu den einzelnen Kraftwerken gefordert, die nur in Absprache mit den entsprechenden Fachabteilungen geklärt werden können.
Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG a.F. für Grünstromnetze, also für Strom aus ausschließlich aus erneuerbaren Energien gespeisten Netzen, wurde neu gefasst. Begünstigt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n.F. ist nunmehr Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt wird. Die Steuerbefreiung wird zudem lediglich für den Eigenverbrauch des Anlagenbetreibers am Ort der Erzeugung gewährt. Die Anforderung eines grünen Netzes ist dagegen weggefallen. In diesem Zusammenhang ist auch
kaufmännisch-bilanziell weitergegebener und zurückerworbener Strom nicht begünstigungsfähig (§ 9 Abs. 1a StromStG n.F.).
Steuerbefreiung für Strom aus Kleinanlagen bis 2 MW
Die Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von maximal zwei Megawatt wurde mit Wirkung zum 01.07.2019 auf die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern sowie auf hocheffiziente Kraftwärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) begrenzt.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern entsprechend den Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auch stromsteuerrechtlich vorrangig gegenüber der KWK-Stromerzeugung ist. Somit ist beispielsweise ein mit Biogas oder Palmöl betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) als eine mit erneuerbaren Energieträgern betriebene Stromerzeugungsanlage und nicht als eine hocheffiziente KWK-Anlage anzumelden.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung ist weiterhin, dass der Strom entweder vom Betreiber selbst (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Bst. a StromStG) oder von einem anderen Letztverbraucher (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Bst. b StromStG) im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird. Im zweiten Fall kann die Steuerbefreiung grundsätzlich nur gewährt werden, wenn außer dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher keine weiteren Personen eingebunden sind. Nach § 12 Abs. 5 StromStV umfasst der räumliche Zusammenhang wie bisher Entnahmestellen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit.
Nach § 2 Nr. 10 StromStG sind hocheffiziente KWK-Anlagen ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen. Zunächst muss im Entlastungsabschnitt ein Jahres- oder Monatsnutzgrad von min. 70 % erreicht werden. Weiterhin muss der Antragsteller nachweisen, dass die entsprechende Anlage als hocheffizient im Sinne der Energieeffizienzrichtlinie RL 2012/27/EU einzustufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Anlage eine Primärenergieeinsparung von mehr als 0 % bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 1 MWel bzw. von mehr als 10 % bei Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von über 1 MWel ermöglicht. Die Primärenergieeinsparung beschreibt den Umfang der Energieeinsparung durch die kombinierte Produktion von Strom und Wärme im Vergleich zum Energieeinsatz im Fall der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme.Zum Nachweis der Hocheffizienz gegenüber dem Hauptzollamt werden dieselben Belege wie bei der vollständigen Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG akzeptiert. Hierzu werden in der Regel eine Erklärung des Herstellers der Anlage, eine Kopie des Zulassungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten bei der Behörde eingereicht. Die Hauptzollämter sehen die Hocheffizienz regelmäßig als gegeben an, soweit eine Anlage auf der vom BAFA veröffentlichten Typenaufstellung "Liste zur Allgemeinverfügung zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt" aufgenommen wurde.Zu finanziellen Auswirkungen durch den Wegfall der Steuerbegünstigung kommt es insbesondere bei Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von unter zwei Megawatt, die das Hocheffizienzkriterium nicht erfüllen. In diesen Fällen kann die Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht mehr in Anspruch genommen werden.
Steuerbefreiung für Strom aus Notstromanlagen
Oftmals handelt es sich hierbei um mit Heizöl betriebene Kleinkraftwerke, die primär der Notstromversorgung dienen. Zur Generierung von Zusatzerlösen nehmen derartige Anlagen neben ihren Aufgaben bei der Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsbereitschaft der innerbetrieblichen Stromversorgung häufig auch am sogenannten Regelenergiemarkt teil: Bei einem Abfall der Netzfrequenz im öffentlichen Stromnetz sorgen die Aggregate für einen Ausgleich der Stromnetzfrequenz und damit für eine Stabilisierung der öffentlichen Stromversorgung. In anderen Fällen werden Notstromaggregate zur Kostenreduzierung auch zeitweise zur Spitzenlastdeckung im Netzparallelbetrieb eingesetzt.
Hier wird die Auffassung vertreten, dass beide Funktionsweisen von der stromsteuerrechtlichen Definition einer Notstromanlage umfasst sind. Auch bei außergewöhnlich hohem Strombedarf liegt eine Beeinträchtigung der sonst üblichen Stromversorgung, beispielsweise durch Abfall der Stromnetzfrequenz, vor. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG ist Strom steuerfrei, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen. Hinsichtlich der Stromsteuerbefreiung für Notstromanlagen haben sich keine Rechtsänderungen ergeben. Insbesondere sind weiterhin keine förmlichen Einzelerlaubnisse vorgesehen. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, dem örtlich zuständigen Hauptzollamt vergleichbare Fälle zur Bestätigung der Rechtsauffassung anzuzeigen, um sicherzustellen, dass der Strombezug auch weiterhin steuerfrei erfolgen kann.
Zusätzlicher Auffangtatbestand für Inselanlagen
Für Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt ohne Anschluss an das Stromnetz, z.B. im Rahmen von Bauprojekten oder in der Landwirtschaft, wurde ein zusätzlicher Auffangtatbestand in § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG geschaffen.
Beantragung förmlicher Einzelerlaubnisse
Außerdem setzt die steuerfreie Entnahme von Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine Erlaubnis voraus. Grundsätzlich müssen die Anlagenbetreiber hierzu förmliche Einzelerlaubnisse bei ihren jeweils zuständigen Hauptzollämtern beantragen. Bei Anträgen, die bis zum 31.12.2019 gestellt wurden, gilt die Erlaubnis als ab dem 01.07.2019 erteilt (§ 15 Abs. 3 StromStG).
Allgemeine Erlaubnis für bestimmte Kleinanlagen
Lediglich Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu einem Megawatt und hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt sind von der Registrierungspflicht befreit (§ 10 Abs. 2 StromStV). Durch die geänderte Stromsteuerverordnung wird diesen Anlagen bereits von Rechts wegen eine allgemeine Erlaubnis erteilt.
Insbesondere die Verfahrensvereinfachung für KWK-Kleinstanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 kW hat bereits zu Diskussionen geführt: Die elektrische Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage ist nach Auffassung der Generalzolldirektion die höchste abgebbare elektrische Dauerleistung, für die die Anlage gemäß den jeweiligen Liefervereinbarungen bestellt und installiert ist.
In der Praxis sind nunmehr Fälle aufgetreten, bei denen die KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung laut Typenschild und/oder Datenblatt von genau 50 kW oder knapp darunter ausgelegt waren, die maximale Generatorleistung jedoch mehr als 50 kW betrug. Die Verwaltung betont in diesen Fällen, dass die elektrische Bruttoleistung entscheidend sei, d. h. die an den Generatorklemmen abgegebene elektrische Leistung. Dementsprechend sei vorliegend eine förmliche Einzelerlaubnis erforderlich.
In Zweifelsfällen wird hier empfohlen, vorsichtshalber unter Vorlage einer umfassenden technischen Dokumentation eine Erlaubnis zu beantragen und der Behörde die Entscheidung zu überlassen, ob diese tatsächlich erforderlich ist.
Amtliche Vordrucke
Schon seit Ende Juli können die neuen amtlichen Vordrucke unter www.zoll.de sowie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) abgerufen und ausgefüllt werden. Auszufüllen sind jeweils ein Antragsformular und eine Betriebserklärung. Eine digitale Übermittlung der Daten ist nicht vorgesehen, stattdessen sind händisch unterschriebene Papierversionen der Formulare einzureichen. Im Einzelnen sind folgende Vordrucke abzugeben:
- Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
- 1421: Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StromStG
- 1421a: Betriebserklärung zum steuerbegünstigten Selbstverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energieträgern am Ort der Erzeugung - Stromerzeugungsanlagen über 2 MW
- 1421az: Zusatzblatt zur Betriebserklärung zum steuerbegünstigten Selbstverbrauch von Strom aus erneuerbaren Energieträgern am Ort der Erzeugung - Stromerzeugungsanlagen über 2 MW
- Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen
- 1422 Antrag auf Erteilung/Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StromStG
- 1422a Betriebserklärung zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang
- 1422az Zusatzblatt - Betriebserklärung zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang - Stromerzeugungsanlagen bis zu 2 MW
Neben unternehmensbezogenen Informationen sind insbesondere spezifische kraftwerksbezogene Angaben einzutragen. Aus diesem Grund wird hier empfohlen, zeitnah den Kontakt zu einem mit der jeweiligen Stromerzeugungsanlage vertrauten Techniker aufzunehmen. Verlangt werden unter anderem Angaben, wie die jährliche Bruttostromerzeugung der Anlage, Lagepläne, der Gesamtwirkungsgrad der Anlage, ob Überschusseinspeisungen stattgefunden haben, die vom HZA zugeteilte Anlagennummer, sowie die Seriennummer der Anlage oder ob andere Förderungen z.B. durch das EEG in Anspruch genommen wurden.
Stromsteueranmeldung und -entlastung bei Antragstellung ab 01.01.2020
Soweit die amtlichen Vordrucke für die Beantragung von Erlaubnissen zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG nicht fristgerecht, d.h. nach dem 31.12.2019, eingereicht werden, sind die Erlaubnisse ab dem Tag des Antragseingangs und nicht mehr rückwirkend zu gewähren. Dementsprechend sind Anlagenbetreiber in diesem Fall verpflichtet, eine Steueranmeldung für die ab dem 01.07.2019 bis zur Antragstellung in den betroffenen Anlagen erzeugten und im räumlichen Zusammenhang entnommenen oder geleisteten Strommengen einzureichen. Frist für die Abgabe der Stromsteueranmeldungen für das Kalenderjahr 2019 ist grundsätzlich der 31.05.2020. Die Stromsteueranmeldung erfolgt über den amtlichen Vordruck 1400. Die Steuer wird in diesem Fall zum 25.06.2020 fällig.
Mit Wirkung zum 01.07.2019 wurden die Steuerentlastungen nach § 12c StromStV (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern) und § 12d StromStV (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen) neu eingeführt, um die Folgen einer fehlenden, fehlerhaften oder verspäteten Erlaubnisbeantragung abzumildern.
Es wird jedoch keine Steuerentlastung gewährt, soweit Strom aus Kleinanlagen im räumlichen Zusammenhang an Letztverbraucher geleistet wird. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG wird regelmäßig bei Mieterstrom- oder Quartierstrommodellen genutzt. In diesen Fällen ist strengstens auf eine ordnungsgemäße Beantragung und Gewährung der Erlaubnisse zu beachten, um eine steuerliche Mehrbelastung zu vermeiden.
Wird der erzeugte Strom dagegen ausschließlich selbst verbraucht, besteht ein Steuerentlastungsanspruch in gleicher Höhe, so dass infolge der verspäteten Beantragung nur ein bürokratischer Mehraufwand verbleibt. Unabhängig vom Entlastungstatbestand ist zu beachten, dass Steuerentlastungen für das Kalenderjahr 2019 nur bis zum Ablauf des 31.12.2020 (Ausschlussfrist) beantragt werden können.
Für die Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 12c StromStV) ist unabhängig von der Anlagengröße der amtliche Vordruck 1470 vorgesehen. Bei hocheffizienten KWK-Anlagen ist das Formular 1471 zu verwenden und eine Betriebserklärung auf Formular 1422a miteinzureichen. Die Vordrucke stehen wie gewohnt im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (www.formulare-bfinv.de) und unter www.zoll.de zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass für jede Stromerzeugungsanlage ein separater Steuerentlastungsantrag zu stellen ist.
Den Entlastungsanträgen ist zudem die Selbsterklärung zu Staatlichen Beihilfen auf amtlichen Vordruck 1139 beizufügen, soweit diese für das entsprechende Antragsjahr noch nicht eingereicht wurde. Um Liquiditätsabflüsse zu vermeiden, wird hier empfohlen, im Begleitschreiben zur Stromsteueranmeldung die Aufrechnung der Steuerschuld nach § 226 Abs. 1 AO mit der zeitgleich einzureichenden Steuerentlastung zu beantragen.
Einführung von Pauschalen für Strom zur Stromerzeugung
Zur Abgeltung der Steuerbegünstigung für Strom zur Stromerzeugung kann nunmehr wahlweise eine Pauschale in Bezug auf die im Entlastungsabschnitt erfolgte Bruttostromerzeugung der jeweiligen Stromerzeugungsanlage in Anspruch genommen werden (§ 12a Abs. 3 StromStV n.F.). Die Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten und werden gestaffelt nach Art und Größe der jeweiligen Stromerzeugungsanlage festgelegt. Im Einzelnen können folgende Eigenverbrauchsmengen geltend gemacht werden:
- für Strom, der aus Windkraft erzeugt wird: 0,3 %
- für Strom, der aus Sonnenenergie erzeugt wird: 2 %
- für Strom, der in KWK-Anlagen erzeugt wird:
a) bei einer elektrischen Nennleistung von bis zu 10 kW: 6 %
b) bei einer elektrischen Nennleistung von über 10 kW bis zu 100 kW: 3 %
c) bei einer elektrischen Nennleistung von über 100 kW: 2 %
Hierzu ist eine Betriebserklärung je Anlage und Standort auf amtlichen Formular 1420a einzureichen. Der Entlastungsantrag erfolgt auf dem Vordruck 1454. Ausschlussfrist für die Einreichung der Stromsteuerentlastungsanträge für das Kalenderjahr 2019 ist der 31.12.2020.