Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern beruflich veranlasste Umzugskosten in der Höhe steuerfrei erstatten, in der sie der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte (§ 3 Nr. 16 EStG). Bei Inlandsumzügen gilt dies für die tatsächlichen Umzugskosten bis zu der Höhe, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) in der jeweils gültigen Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9 Abs. 2 LStR). Allerdings dürfen Auslagen für die Anschaffung von Wohnungseigentum (§ 9 Abs. 1 BUKG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden und können daher auch nicht steuerfrei erstattet werden.
Wenn die umzugskostenrechtlichen Grenzen eingehalten werden, muss nicht mehr geprüft werden, ob die Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten sind. Nur bei einer höheren Kostenerstattung muss geprüft werden, ob es sich hierbei um beruflich veranlasste Kosten (= Werbungkosten) oder um Kosten der Lebensführung (= keine Werbungskosten) handelt. Daher müssen Arbeitgeber bei der Erstattung von Umzugskosten die Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) kennen und beachten.
Das BUKG wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz-BesStMG) vom 09.12.2019 (BGBl. 2019 Teil I Nr. 46 S. 2053) mit Wirkung ab 01.06.2020 geändert. Die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKGVwV) wurde nach unseren Recherchen noch nicht angepasst.
Auslandsumzüge sind von der Änderung nicht betroffen, denn die AUV enthält eigene Definitionen für die Berechtigten und die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen, die unverändert geblieben sind.
Die geänderten Beträge im Überblick
Nach dem BMF-Schreiben vom 20.05.2020 gelten die neuen Pauschalen für Umzüge, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes nach dem 31.05.2020 liegt. Das sind u.E. Umzüge, bei denen das Umzugsgut ab dem 02.06.2020 eingeladen wird. Da der 01.06.2020 ein Feiertag (Pfingstmontag) ist, dürften an diesem Tag auch eher weniger Umzüge beginnen.
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bisher |
neu |
Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder |
2.066 € |
1.146 € |
Aufwendungen für Herd und Öfen |
230 € / 164 € |
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Pauschale für sonstige Umzugsauslagen
- verheiratet
- dem verheirateten gleichgestellt1
- ledig
- sonstige mitumziehende Person2 |
1.639 €
1.639 €
820 €
361 €
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1.433 €3
860 €
860 €
573 € |
Mitarbeiter der keine eigene Wohnung hatte bzw. nicht wieder eine eigene Wohnung einrichtet
- verheiratet
- ledig |
492 €
164 € |
172 €
172 € |
Erläuterungen zu den Beträgen
Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht der Kinder (§ 9 Abs. 2 BUKG)
Künftig dürfen die tatsächlichen Aufwendungen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem Betrag von 20% des am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A134 steuerfrei erstattet werden. Der Höchstbetrag beträgt derzeit somit 1.146 €.
Beispiel:
Aufgrund eines Umzugs im August 2020 von Berlin nach München braucht das Kind des Mitarbeiters Nachhilfestunden, für die der Mitarbeiter 2.000 € aufwendet. Diese können bis zum Höchstbetrag von 1.146 € steuerfrei erstattet werden.
Bislang war die Berechnung komplizierter: Es konnten die Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zur Höhe von 40 % des zum Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs geltenden Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A12 berücksichtigt werden. Das war seit dem 01.03.2020 ein Betrag von 2.066 €. Dabei konnten die Aufwendungen bis zu 50% des Höchstbetrags in voller Höhe und darüber hinaus zu ¾ berücksichtigt werden.
Beispiel:
Aufgrund eines Umzugs im April 2020 von Berlin nach München braucht das Kind des Mitarbeiters Nachhilfestunden, für die der Mitarbeiter 2.000 € aufwendet
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abzugsfähig |
Kosten |
2.000 € |
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Höchstbetrag |
2.066 € |
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50% des Höchstbetrags |
1.033 € |
1.033 € |
übersteigender Betrag |
967 € |
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davon 3/4 |
725 € |
725 € |
Summe |
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1.758 € |
Der Höchstbetrag ist nicht überschritten, so dass die 1.758 € steuerfrei bleiben können.
Variante:
Die Kosten für den Nachhilfeunterricht betragen 3.000 €
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abzugsfähig |
Kosten |
3.000 € |
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Höchstbetrag |
2.066 € |
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50% des Höchstbetrags |
1.033 € |
1.033 € |
übersteigender Betrag |
967 € |
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davon 3/4 |
1.475€ |
1.475€ |
Summe |
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2.508 € |
Die Kosten können nur bis zum Höchstbetrag von 2.066 € steuerfrei erstattet werden.
Aufwendungen für Kochherd und Öfen (§ 9 Abs. 3 BUKG)
Bislang konnten die Auslagen für einen Kochherd bis zu einem Betrag von 230 € steuerfrei erstattet werden, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig war. Bei Einzug in eine Mietwohnung konnten auch die Auslagen für Öfen bis zu einem Betrag von 164 € pro Zimmer steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung wurde aufgehoben.
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
Für folgende Personen kann eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen steuerfrei erstattet werden:
- Berechtigter, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet:
- Die Pauschale beträgt 860 €5
- Jede andere Person i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG:
- Die Pauschale beträgt 573 €6
» Andere Personen i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG sind Personen, die mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder). Verheiratete können daher einen Betrag von 1.433 € (= 860 € + 573 €) steuerfrei erhalten.
- Berechtigter, der am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet hat:
- Die Pauschale beträgt 172 €7
Für denselben Umzug kann jede Person nur eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen erhalten, auch wenn sie Berechtigter und zugleich mitumziehende Person ist (z.B. wenn Ehegatten beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind).
Bislang richteten sich die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A13 und betrugen für Verheiratete 28,6% dieses Betrags (1.639 €), für Ledige 14,3% dieses Betrags (820 €) und für weitere mitumziehende Personen i.S.d. § 6 Abs.3 Satz 2 und 3 BUKG 6,3% dieses Betrags (361 €).
Weitere umziehende Personen i.S.d. Satz 2 des § 6 Abs.3 BUKG waren ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder. Unter den Satz 3 fielen nicht ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder und Verwandte bis zum 4. Grade, Verschwägerte bis zum 2. Grade und Pflegeeltern, wenn der Mitarbeiter diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf. Für diese mitumziehenden Personen werden keine Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen mehr berücksichtigt.
Ebenfalls weggefallen ist die Regelung in § 10 Abs. 2 BUKG, nach der der Verwitwete, Geschiedene und derjenige, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und div. andere Personen dem Verheirateten gleichgestellt wurden. Dieser Personenkreis erhält nun nur noch die Pauschale für Berechtigte.
1 z.B. verwitwet, geschieden
2 z.B. Kinder
3 Für den Mitarbeiter (= Berechtigter) gilt nun die gleiche Pauschale wie für Ledige; der Ehegatte erhält die Pauschale für sonstige mitumziehende Personen. In der Übersicht wurden die Beträge addiert.
4 Derzeit 5.733 €
5 15 % des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgebenden Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 (derzeit 5.733 €)
6 10% des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 (derzeit 5.733 €)
7 3% des am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes maßgeblichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 (derzeit 5.733 €)