Im Vergleich zum Vorjahr wurden die amtlichen Formulare zur Energie- und Stromsteuer vollständig neugestaltet. Im Vorgriff auf eine Online-Antragstellung stellt die Zollverwaltung nunmehr automatisch einlesbare Papier-Vordrucke bereit, die die Bearbeitungsdauer bei den zuständigen Hauptzollämtern deutlich verkürzen sollen. Das Formular-Managementsystem der Zollverwaltung ist weiterhin über www.zoll.de zu erreichen. Infolge der Neugestaltung können XML-Dateien aus den Vorjahren nicht mehr zur Übernahme der Stammdaten genutzt werden. Die Antragsteller müssen die Formulare stattdessen unter erhöhtem Aufwand auf klassischem Wege ausfüllen.
Betroffen sind u.a. die folgenden gängigen amtlichen Vordrucke zur Beantragung von Steuerentlastungen:
- 1115 Energiesteuerentlastung für Prozesse und Verfahren - § 51 EnergieStG
- 1118 Energiesteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft - § 54 EnergieStG
- 1131 Energiesteuerentlastung für die Stromerzeugung - § 53 EnergieStG
- 1135 Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen - § 53a EnergieStG
- 1402 Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten
- 1450 Steuerentlastung in Sonderfällen (Spitzenausgleich) - § 10 StromStG/ § 55 EnergieStG
- 1452 Stromsteuerentlastung für Prozesse und Verfahren - § 9a StromStG
- 1453 Stromsteuerentlastung für das Produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft - § 9b StromStG
Aus Sicht der Antragsteller werden eine Vielzahl zusätzlicher Informationen benötigt. Die Formulare wurden überwiegend auf Entscheidungsfragen im Ja/Nein-Format aufgebaut und damit stärker auf Fachfragen ausgerichtet. Durch die umfangreiche Abfrage der Tatbestandsvorrausetzungen ergeben sich neue Prüfungsfragen und Abgrenzungsprobleme für die Antragsteller. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Abfragen erst sukzessive infolge vorheriger Eintragungen aufbauen. Eine Übersicht sämtlicher möglicher Fragekombinationen kann technisch nicht abgerufen werden. Aufgrund von umständlichen und unnötig komplexen Formulierungen sind die Fragen jeweils genau zu lesen und die Antworten mit Bedacht zu wählen.
Beispielsweise ist im neuen amtlichen Vordrucken 1453 für die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG neuerdings ausdrücklich in vier verschiedenen Varianten zu bestätigen, dass der zur Entlastung angemeldete Strom ausschließlich eigenbetrieblich verwendet wurde bzw. keine nichtbegünstigen Abgaben von Strom und Nutzenergie an Dritte erhält. Auch die Abgrenzung der für Elektromobilität verwendeten Strommengen wird neuerdings im Vordruck abgefragt. Dieser Stromverbrauch ist seit dem Antragsjahr 2018 nicht mehr begünstigungsfähig. Zu Irritationen führt zudem regelmäßig die Anforderung, dass auch bei der eigenbetrieblichen Stromentnahme eine Umwandlung in Nutzenergie vorliegt.
Der Berechnungsteil, d.h. bei der Eintragung bei der steuerpflichtigen bzw. entlastungsfähigen Mengen, wurde von Quer- auf Längsformat umgestellt. In diesem Abschnitt wurden zudem die bisher teilweise zusammengefassten Energieerzeugnisse aufgegliedert. Erfreulicherweise berechnen die Formulare die Steuer- und Entlastungsbeträge nunmehr regelmäßig automatisch nach Eintragung der maßgeblichen Mengen. Weiterhin durch den Antragssteller selbst einzutragen ist der Selbstbehalt, der bei unterjähriger Antragsstellung nur einmal anfällt, und als Kontrollwert der Entlastungsbetrag in Buchstaben. Durch das neue Format erscheinen die Formulare zunächst ungewohnt und unübersichtlich. Um unnötige Überraschungen zu vermeiden, sollten sich die Antragsteller frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.
Seit dem 01.07.2020 dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden. Soweit auf dem alten Format vorbereitete Vordrucke bspw. aufgrund fehlender unternehmensinterner Freigaben noch nicht beim zuständigen Hauptzollamt eingereicht wurden, sind die Erklärungen zwingend auf Grundlage der umgestalteten Vorlagen neu zu erstellen.
Wie bisher sind Steueranmeldungen und Steuerentlastungsanträge bei den Verbrauchsteuern in Papierform und händisch unterschrieben bei den zuständigen Hauptzollämtern einzureichen. Unverändert bleibt auch die Frist zur Abgabe der Erklärungen. Bis zum 31.12.2020 sind die Steuerentlastungsanträge zur Stromsteuer und zur Energiesteuer für das Antragsjahr 2019 einzureichen.
Nach Umsetzung des IT-Projektes MoeVe Zoll 2016 (Modernisierung des Verbrauch- und Verkehrssteuervollzugs der Zollverwaltung) sollen Unternehmen ihre Erklärungen auf elektronischem Wege abgeben und Steuerbescheide portalgestützt rechtsverbindlich abrufen können. Der Zugang soll über eine zentrale Internetplattform der Zollverwaltung erfolgen – dem Bürger- und Geschäftskundenportal. Bereits Anfang 2021 sollen mit der ersten Ausbaustufe Energiesteueranmeldungen elektronisch eingereicht werden können.
Das BMF hat hierzu am 31.08.2020 die Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (VSt-DÜVEVV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Sie regelt die elektronische Übermittlung von Erklärungen für die Verbrauchsteuerarten Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer, Kaffeesteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer und Luftverkehrsteuer.
Nach der Verordnung sind verbrauchsteuerrechtliche Erklärungen zukünftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln. Hierunter fallen Steuererklärungen oder sonstige Erklärungen, Steueranmeldungen, Anträge, Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise oder sonstige für das Verfahren erforderliche Daten.
Die jeweiligen Erklärungen können erstmals elektronisch übermittelt werden, wenn bei der Zollverwaltung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Dieser Zeitpunkt wird jeweils durch gesonderte Mitteilung des BMF im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Danach ist neben der elektronischen Datenübermittlung eine Abgabe der jeweiligen Erklärungen in schriftlicher Form noch bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann durch das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Datenübermittlung lediglich im Einzelfall und auf Antrag verzichtet werden. Steuerpflichtige können zudem bei Bedarf Dritte mit der elektronischen Datenübermittlung beauftragen.