Am 17.12.2020 hat der Bundestag das neue EEG und die Änderung weiterer energierechtlicher Regelungen beschlossen. Diese weitreichende Novellierung ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Die Neufassung umfassend. Vor allem interessant ist die Novelle für stromkostenintensive Unternehmen, die die besondere Ausgleichreglung (BesAR) in Anspruch nehmen, für Unternehmen in der Strom-Eigenversorgung und natürlich für Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen.
Anschlussförderung für Bestandsanlagen
Für die Betreiber von Bestandsanlagen gibt es nun Regelungen für die Zeit über 2020 hinaus. Als das EEG im Jahre 2000 erstmalig verabschiedet wurde, war die Förderdauer auf maximal 20 Jahre begrenzt. Für eine große Zahl von Anlagen wäre somit die Förderung mit Ende des Jahres 2020 ausgelaufen. Kurz vor diesem Termin wurden nun erstmals Regelung für solche „Post-EEG-Anlagen“ getroffen (in § 3 Nr. 3a EEG 2021 als „ausgeförderte Anlagen“ definiert).
Durch die §§ 21 Abs. 1 Nr. 3, 100 Abs. 5 EEG 2021 ist eine Anschlussförderung nun grundsätzlich möglich. Dies gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung bis 100 kW und für Windanlagen an Land, unabhängig von der installierten Leistung.
Auch für Altholzanlagen ist nun gemäß § 101 EEG 2021 eine Förderung für die Jahre 2021 bis 2026 möglich.
Vorbehaltloses Schätzen
Eine weitere Anpassung betrifft die Pflicht zum geeichten Messen im Falle der Drittmengenabgrenzung. Diese Messpflicht kommt nun erst 2022. Unternehmen, die von einer Reduzierung der EEG-Umlage nach dem EEG profitieren, zum Beispiel als Eigenversorger mit eigener Stromerzeugung oder im Wege der Besonderen Ausgleichsregelung, erhalten ein weiteres Jahr Aufschub, die gesetzlichen Vorgaben an die Mess- und Eichpflichten für Ihre privilegierten Strommengen zu erfüllen (siehe novellierter § 104 Abs. 10 EEG 2021). Bislang galt für alle Unternehmen, die eine Reduzierung der EEG-Umlage in Anspruch nehmen wollten, die gesetzliche Pflicht, bis spätestens zum 31.12.2020 mess- und eichrechtskonforme Zähler einzubauen. Dies verfolgte insbesondere das
Ziel, eigene privilegierte von etwaigen fremden unprivilegierten Stromverbräuchen exakt abzugrenzen. Andernfalls drohte der durchaus umstrittene komplette Verlust der EEG-Privilegien.
Die ursprüngliche Übergangsregelung, die das „Schätzen“ anstelle des „Messens“ ohne besondere Begründung pauschal erlaubte, wäre eigentlich zum 31.12.2020 ausgelaufen. Nun wurde die Übergangsfrist zur korrekten Drittmengenabgrenzung durch geeichte Zähler voraussichtlich letztmalig bis zum 31.12.2021 verlängert, wohl auch auf den Druck zahlreicher Unternehmen und Verbände hin. Die Deadline zum Jahresende 2020 hatte zahlreiche Unternehmen vor große praktische Probleme gestellt. So waren zum einen Lieferengpässe bei der benötigen Zählertechnik zu verzeichnen und zum anderen die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie zu spüren, die das erforderliche Betreten von Betriebsgeländen für Dienstleister und Ingenieure zum Teil unmöglich machten. Zudem war der lange erwartete Leitfaden der BNetzA hierzu erst im Oktober 2020 erschienen.
Änderung im Antragsverfahren zur BesAR
Abseits von der Regelung der Messpflicht können stromkostenintensive Unternehmen auch in Zukunft durch einen Antrag eine Reduzierung der EEG-Umlage für das Folgejahr beantragen. Dafür müssen sie insbesondere eine hohe Stromkostenintensität nachweisen. Hier bringt die EEG Novelle gewisse Erleichterungen für die antragstellenden Unternehmen bei ihren künftigen Anträgen zur Besonderen Ausgleichsregelung.
Die erforderliche Schwelle der Stromkostenintensität wird in den nächsten drei Jahren jeweils 1 Prozent nach unten gesetzt, von 14 Prozent im Antragsjahr 2021 auf letztlich 11 Prozent im Antragsjahr 2024. Die sukzessive Senkung der sog. SKI-Schwelle könnte insbesondere diejenigen Unternehmen gerade noch auffangen, welche die erforderlichen Schwellenwerte (krisenbedingt) zukünftig nicht mehr erreicht hätten.
Hinzu kommt eine echte Erleichterung für Unternehmen, welche zuletzt Produktionsrückgänge oder -schwankungen zu erleiden hatten: die neue „2 aus 3-Regelung“. In den drei Antragsjahren 2021, 2022 und 2023 sind anstelle der sonst üblichen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nur zwei beliebige (günstige) dieser Geschäftsjahre für die Berechnungen von Stromverbrauch und Bruttowertschöpfung zugrunde zu legen. Unternehmen können sich also beispielsweise dafür entscheiden, dass das Krisenjahr 2020 und sein geringer Stromverbrauch für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage 2022 nicht berücksichtigt werden.
Die Begrenzungswirkung für Stromverbrauchsmengen über den Selbstbehalt von 1 GWh hinaus wird unabhängig von der Listenzugehörigkeit für alle erfolgreichen Antragsteller auf 15 % der EEG-Umlage festgelegt. Regelungen für Cap und Super-Cap bleiben daneben bestehen.
Eigenversorgung unter dem EEG 2021
Eigenversorger dürfen - im Gegensatz zu Unternehmen, die ihren Strombedarf ausschließlich am Markt decken - auch unter dem neuen EEG 2021 in vielen Konstellationen weiter EEG-Umlage sparen. So kommt es unter anderem zu einer Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom aus kleinen Anlagen, in denen im Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind. Dies kann zum vollständigen Entfallen der EEG-Umlage für Eigenversorgung aus kleinen Anlagen bis 30 kW für bis zu 30 MWh führen (vorher 10 kW und 10 MWh).
Hingegen kommt es zu Nachteilen bei der Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK-Anlagen. Hier wird die Verringerung der EEG-Umlage auf maximal 3.500 Vollbenutzungsstunden jährlich gedeckelt, und dies rückwirkend zum 01.01.2018. Verfassungsrechtlich sei das unbedenklich, sagt der Gesetzgeber. Hier drohen vielen Unternehmen nun erhebliche Nachzahlungsforderungen für bereits abgerechnete Jahre.
Förderung für die Erzeugung von Wasserstoff
Neuigkeiten gibt es außerdem für die Produzenten von Wasserstoff. So wurden mit dem EEG 2021 erstmalig Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Diese betreffen zunächst nur die umlagebefreite Herstellung von sog. Grünem Wasserstoff also Wasserspaltung mit Strom aus erneuerbaren Energien, sowie eine neue Antragsvariante der Besonderen Ausgleichsregelung für Wasserstoffproduzenten. Ziel soll es sein, mit den neu eingeführten Vorschriften die Entwicklung von Technologien zur Herstellung von Wasserstoff zu unterstützen und eine Abwanderung der Wasserstoffproduktion ins Ausland zu verhindern. Es muss jedoch noch der Erlass einer entsprechenden Verordnung abgewartet werden. Der eigentliche Start kann sich daher noch etwas verzögern.
Amnestie für Scheibenpachtmodelle
Die Neuregelung zur Amnestie für sogenannte „Scheibenpachtmodelle“ in § 104 Abs. 5 EEG 2021 betrifft Unternehmen, die in der Vergangenheit ein Stromeigenversorgungsmodell über die Pacht einer sogenannten „Kraftwerksscheibe“ realisiert hatten (laut Gesetz ein „anteiliges vertragliches Nutzungsrecht eines Letztverbrauchers“). Bei diesen Modellen sah es nicht nur die Bundesnetzagentur als kritisch an, ob der Nutzer einer solchen Scheibenpacht auch tatsächlich Betreiber der Anlage war und damit von den Privilegien der Befreiung oder Reduzierung der EEG-Umlage profitieren durfte. Die bisherige Regelung in § 104 Abs. 4 EEG 2017 wollte hier Klarheit für Altfälle vor dem 1. August 2014 schaffen und sah eine Amnestie vor: Betroffenen Unternehmen wurde gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber ein Leistungsverweigerungsrecht gegen die Forderung auf Zahlung der EEG-Umlage eingeräumt. Dies war allerdings an die - höchst unklare - Voraussetzung geknüpft, dass der Nutzer die Anlage „wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat“. Dies hat zu erheblicher Beunruhigung in der Branche geführt, da in vielen Fällen Rückzahlungen der EEG-Umlage in Millionenhöhe im Risiko standen.
Das neue EEG 2021 ergänzt nun dieses Leistungsverweigerungsrecht um die Möglichkeit einer gütlichen Streitbeilegung. Unter engen Voraussetzungen erhalten betroffene Unternehmen das Recht, von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs zu verlangen. Dies setzt insbesondere voraus, dass zwischen den Parteien ein Streit oder eine Ungewissheit über das Bestehen des vorgenannten Leistungsverweigerungsrechts besteht. Darüber hinaus darf es noch keine rechtskräftige Entscheidung hierzu geben. Auch ist der Anspruch an die Erfüllung bestimmter Mitteilungspflichten in der Vergangenheit geknüpft. Der Anspruch kann von den Unternehmen nur bis zum 30. Juni 2022 geltend gemacht werden. Auf sein Leistungsverweigerungsrecht mit Blick auf die EEG-Umlage, die auf die betroffenen Strommengen anfallen könnte, muss das Unternehmen im Gegenzug verzichten. Danach, so beabsichtigt der Gesetzgeber, sollte durch diese Regelung für die streitigen Scheibenpacht-Altfälle endlich Rechtsfrieden hergestellt sein. Wie so viele Regelungen des deutschen Energierechts, die den Unternehmen finanzielle Entlastung gewähren, steht auch diese Regelung unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.
Keine Sanktionierung nach EEG bei Verletzung der Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister für bestimmte Bestandsanlagen
Für Betreiber von bestimmten Bestandsanlagen greift die Ausnahme, dass eine versäumte Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (Frist 31.01.2021) nicht zu Sanktionen bzw. zum Verlust von Zahlungsansprüchen nach dem EEG führt. Dies gilt für Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfallen. Betreiber von Anlagen, die nicht unter diese Ausnahme fallen, sollten ihre Registrierungspflicht prüfen und die versäumte Registrierung umgehend nachholen, um nicht unter einen Sanktionstatbestand zu fallen.
Smart-Meter-Einbaupflicht
Eine neue Pflicht kommt Betreibern von bestimmten Anlagen zu, diese technisch so auszustatten, dass Netzbetreiber oder andere Berechtigte damit über ein sog. Smart-Meter-Gateway unter anderem die Ist-Einspeisung abrufen können und diese ggf. fernsteuern können. Ob diese Pflicht besteht, ist unter anderem davon abhängig, welche installierte Leistung die Anlage hat.
Photovoltaik-Ausschreibungen für Dachanlagen
Nach langer Diskussion innerhalb des Marktsegments ist nun die Ausschreibungspflicht für große PV-Anlagen durch das EEG 2021 geregelt worden. Anlagen auf Gebäuden (Aufdachanlagen) mit einer Inbetriebnahme ab dem 1.4.2021 müssen erst ab 750 kWp ausgeschrieben werden. Damit ist die Leistungsgröße von 500 kWp, die vorab in der Diskussion war, vom Tisch. Seit einigen Jahren zeichnet sich der Trend ab, dass auf vielen Unternehmensdächern PV-Anlagen installiert werden. Für Dachanlagen zwischen 300 kWp bis 750 kWp kommt den Betreibern ein Wahlrecht zu, ob diese Anlagen am Ausschreibungsverfahren teilnehmen oder die halbe Einspeisevergütung erhalten. Aufdachanlagen konkurrieren jedoch in der Ausschreibung nicht mehr mit Freiflächen-PV. Die Terminologie unterscheidet nun klar zwischen Freiflächenanlagen und Anlagen, die sich in, an oder auf Gebäuden befinden. Wenn die Anlagen bezuschlagt werden, gilt weiterhin der Ausschluss des Eigenverbrauchs.