Der BFH hatte in den Jahren 2019 und 2020 den EuGH mit grundlegenden Fragestellungen anlässlich der deutschen Regelungen zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft angerufen. Die Urteile des EuGH vom 01.12.2022 (Rs. C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“ und Rs. C-269/20 „Finanzamt T“) haben indes nicht zum befürchteten Paukenschlag hinsichtlich der Rolle des Organträgers als „Vertreter“ des Organkreises geführt, sie werden dafür aber weitreichende Konsequenzen für die Beurteilung der finanziellen Eingliederung sowie ggf. für die Behandlung von sog. Innenumsätzen haben.
Aussagen des EuGH:
- Die deutschen Regeln zur Organschaft stellen kein nationales Sonderrecht auf Basis einer typisierenden Betrachtung des Merkmals der Selbständigkeit dar.
- Anstelle des Organträgers könne grundsätzlich jede Gesellschaft des Organkreises diesen ggü. den Steuerbehörden vertreten, allerdings sei es – wie im deutschen Recht umgesetzt – auch zulässig, nur den Organträger als „einzigen Steuerpflichtigen“ anzusehen.
- Die einzelnen Organgesellschaften verlieren aufgrund der Eingliederung in den Organkreis ihren Status als Steuerpflichtiger.
- Die Begründung einer Organschaft setze nicht zwingend ein Unterordnungsverhältnis der Organgesellschaft zum Organträger voraus.
- Bei Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft ist für die Annahme der finanziellen Eingliederung nicht zusätzlich auch noch eine Stimmrechtsmehrheit erforderlich.
Mehr Interpretationsspielraum besteht hingegen bei den Aussagen des EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von sog. Innenumsätzen. Vor dem Hintergrund der Frage, ob die Leistungen einer Organgesellschaft an eine weitere Gesellschaft des Organkreises der Mehrwertsteuer unterliegen, kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Organgesellschaften – trotz Eingliederung – weiterhin selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen. Ein solches Verständnis hatte auch bereits die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht. Eine abschließende, klarstellende Aussage zu dieser Thematik oder eine Bezugnahme auf die Schlussanträge lässt das Urteil aber leider vermissen.
Konsequenzen für die deutsche Besteuerungspraxis
Vorgreiflich der konkreten Umsetzung dieser Vorgaben in den Folgeurteilen des BFH, lassen sich die Auswirkungen der Aussagen des EuGH wie folgt zusammenfassen:
Grundsätzlich erlaube es das Unionsrecht, auch andere Mitglieder der Organschaft als deren „Vertreter“ zu berufen. Die Festlegung des Organträgers als Vertreter des Organkreises sei den Mitgliedsstaaten jedoch nicht verwehrt. Die weiteren Vorgaben die der EuGH an die „Geeignetheit“ des Organträgers als Vertreter stellt, Willensdurchsetzung bei den Organgesellschaften sowie keine Gefahr von Steuerverlusten, scheinen der derzeitigen Rechtslage und Anwendungspraxis in Deutschland nicht entgegenzustehen.
Für die Prüfung der finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft stellt die Finanzverwaltung gegenwärtig zunächst auf das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung (größer 50%) ab, misst aber letztlich zusätzlich auch dem Verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte grundlegende Bedeutung zu, vgl. Abschn. 2.8 Abs. 5 UStAE. Mit der Ablehnung einer Stimmrechtsmehrheit als Kriterium für eine finanzielle Eingliederung widerspricht der EuGH hingegen der derzeitigen Finanzverwaltungsauffassung – in Fällen eines Unterordnungsverhältnisses solle eine Mehrheitsbeteiligung ausreichen.
Im Hinblick auf die vom EuGH thematisierte Behandlung von Innenumsätzen innerhalb einer Organschaft erscheint es möglich, dass sich Organschaften auf grundlegende Veränderungen vorbereiten müssen, sollte die Auffassung vertreten werden, auch der Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaften des Organkreises sei steuerbar. Abhängig von der jeweiligen Neuausrichtung der Organschaft dürfte diese Änderung vor allem Organschaften betreffen, bei denen einzelne bzw. ggf. auch alle Organkreismitglieder lediglich beschränkt oder in Gänze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. In letzter Konsequenz würde bei einer Steuerpflicht der bisher unbesteuerten Innenumsätze die hierauf anfallende Umsatzsteuer zu Kosten werden und könnte zu signifikanten finanziellen Mehrbelastungen dieser Unternehmer führen. Dies dürfte insbesondere Unternehmer und Unternehmensverbände aus der Banken-, Versicherungs-, aber auch der Krankenhausbranche betreffen. Möglicherweise offenbart sich hier aber auch nur ein grundlegender Unterschied zwischen der deutschen Lesart und der Lesart des EuGH des Begriffes der „Selbständigkeit“ im Zusammenhang mit der Organschaft. Denn der EuGH stellt bei seiner Auslegung sehr stark auf die Wechselwirkungen zwischen den einschlägigen Regelungen des Art. 4 der Sechsten Richtlinie ab, ohne sich allerdings ausdrücklich dazu zu äußern, ob im Ergebnis auf die Innenumsätze zwischen den Beteiligten an der Organschaft auch tatsächlich Umsatzsteuer anfällt. Diesen Schluss zieht er ausdrücklich nicht. Im Gegenteil, der EuGH betonte auch hier erneut, dass infolge der Organschaft die Beteiligten zu einem einzigen Steuerpflichtigen verschmelzen. Dies stünde der Annahme entgegen, dass dieser Vorgang Umsatzsteuer auslösen könnte, da auf beiden Seiten derselbe Steuerpflichtige stünde. Umso mehr ist hier angeraten, keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und die Folgeentscheidungen des BFH abzuwarten.
Handlungsbedarf
Unternehmer bzw. Unternehmensverbände, welche nach den derzeitigen Vorgaben eine Organschaft bilden und leben, können grundsätzlich hieran festhalten. Dies gilt jedenfalls für alle vergangenen, ggf. auch noch offenen sowie für gegenwärtige Besteuerungszeiträume. Für zukünftige Besteuerungszeiträume kann sich Anpassungs- bzw. Handlungsbedarf in Abhängigkeit von einer Gesetzesänderung, der zu erwartenden geänderten Rechtsprechung des BFH sowie einer entsprechend geänderten Finanzverwaltungsauffassung ergeben.
Sofern gegenwärtig Streitigkeiten bestehen, welche das Vorliegen der finanziellen Eingliederung betreffen, könnten sich betroffene Unternehmer hingegen schon jetzt auf diese EuGH-Rechtsprechung beziehen. Durch den Wegfall des Erfordernisses der Stimmrechtsmehrheit können sich grundlegend neue Argumentationsmöglichkeiten für die Annahme bzw. Ablehnung der finanziellen Eingliederung ergeben.