Im August 2021 war bereits das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Das Inkrafttreten der maßgeblichen Regelungen des Gesetzes zum 1. Januar 2024 rückt nun immer näher. Personengesellschaften sollten sich spätestens jetzt einen Überblick über die neuen gesetzlichen Vorgaben des MoPeG verschaffen und die im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen zur Umsetzung der neuen Regelungen treffen.
Das MoPeG reformiert im Wesentlichen das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkungen zum 1. Januar 2024; aber auch für Personenhandelsgesellschaften – also die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) – sind Neuerungen vorgesehen.
Betrachtet man die schiere Zahl an von der Reform betroffenen Gesellschaften in Deutschland, kann man die Tragweite der Neuerungen erahnen. So ist zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine der am weitest verbreiteten Gesellschaftsform im deutschen Wirtschaftsraum. Im Jahr 2021 existierten in Deutschland ca. 400.000 Personengesellschaften[1]. Allein in Bayern wurden im Jahr 2022 etwa 7.100 GbRs gewerblich neu erfasst[2]. Sie können ohne Einhaltung besonderer Formvorschriften, Aufbringung eines Grundkapitals oder besonderen Verwaltungsaufwand gegründet werden.
In der Vergangenheit waren die Rechtsgrundlagen des Personengesellschaftsrechts, insbesondere im Hinblick auf GbR’s, Kritik ausgesetzt. Dem Gesetzgeber wurde vorgeworfen, den gesetzlichen Rahmen für Personengesellschaften über Jahrzehnte hinweg nur lückenhaft kodifiziert zu haben und so beachtliche Rechtsunsicherheit, insbesondere in Bezug auf die Rechtsfähigkeit der Personengesellschaften und die Stellung sowie das Zusammenwirken der Gesellschafter, herbeigeführt zu haben. Die anstehende Reform soll nun diese Lücken schließen und für mehr Rechtssicherheit im Umgang mit Personengesellschaften sorgen. Die Reform stärkt die Rechte der GbR-Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter und eröffnet zahlreiche neue Gestaltungsmöglichkeiten und -vorgaben für GbR-Gesellschaftsverträge. Hervorzuheben sind hier insbesondere:
- die Zuordnung eigenen Vermögens der Gesellschaft
- Transparenz durch Einführung eines Gesellschaftsregisters
- Einführung einer gesetzlichen Regelung zu Informations- und Rechenschaftspflichten der Gesellschafter
- erleichterter Transfer von Grundstücken
- mehr Flexibilität in der Rechtsformwahl und der Ausgestaltung
Die Zuordnung eigenen Vermögens der Gesellschaft
Lang erwartet und nun endlich auch im Gesetzestext festgelegt, ist die Einführung einer Legaldefinition der rechtsfähigen Personengesellschaft als selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten. Die Gesellschafter haben nach § 705 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. die Möglichkeit, die GbR als Außengesellschaft mit voller Rechtsfähigkeit auszustatten. Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR folgt, dass die Gesellschaft nunmehr eigenes Vermögen hält, nicht mehr lediglich - wie nach altem Recht - in Form von „gesamthandlichem Vermögen“ der Gesellschafter. Dies kann beispielsweise bei der Eröffnung von Bankkonten Erleichterungen bringen und die Eigentumszuordnung der Gesellschaft(er) erleichtern.
Unverändert bleibt bis auf Detailfragen jedoch, die unbeschränkte, gesamtschuldnerische und persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden.
Daneben ist zu beachten, dass die Gesellschafter die Möglichkeit haben, die GbR auch als „nicht rechtsfähige Gesellschaft“ zu errichten (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Eine solche reine Innengesellschaft soll gerade nicht am Rechtsverkehr teilnehmen und sich auf das reine Innenverhältnis der beteiligten Gesellschafter beschränken. Insofern dürften sich insbesondere im Bereich der Zusammenarbeitsmodelle zur Umsetzung von Projekten interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Mehr Transparenz durch Einführung eines Gesellschaftsregisters
Im Schulterschluss zu vorstehender Ziffer 1 steht die neueingeführte Möglichkeit die GbR im sog. „Gesellschaftsregister“ registrieren zu lassen: Die eingetragene GbR (eGbR). Die Eintragung als eGbR ist nicht zwingend erforderlich, vermittelt der GbR jedoch Subjektpublizität, also besonders ihren Vertragspartnern Rechtssicherheit im Hinblick auf die, die Gesellschaft bildenden Gesellschafter und deren Vertretungsberechtigungen.
Tatsächlich erforderlich kann die Eintragung der GbR in das vorgenannte Gesellschaftsregister bei Grundstücks-Transaktionen werden, da der registerrechtliche Vollzug eines Erwerbs, die sog. Grundbuchänderung, eine Voreintragung einer erwerbenden GbR nach In-Kraft-Treten des MoPeG voraussetzt. Diese Vor-Eintragung war nach der bisherigen Rechtslage nicht ohne Risiken möglich, ist nach neuer Rechtslage nun allerdings rechtssicherer möglich als durch die bestehenden, durch das MoPeG aufgehobenen gesetzlichen Regelungen.
Statuswechsel und Beschlüsse
Mit der Reform wird auch die Umwandlung einer eGbR in eine OHG, KG oder PartG im Rahmen eines sog. „Statuswechsels“ ausdrücklich ermöglicht. Dies erleichtert der Rechtspraxis das Hineinwechseln in und Hinauswechseln aus einer GbR aus bestimmten Gesellschaftsformen. Mit der Eintragung als eGbR ergeben sich folglich gesteigerte Möglichkeiten im Bereich der Transformationen (z.B. Formenwechsel, Verschmelzung, Spaltung).
Daneben ist vorgesehen, dass die Gesellschafter aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen fassen können, insbesondere auch für vertragsändernde Beschlüsse, was für mehr Flexibilität in Gestaltungsfragen sorgen dürfte. Zur Auflösung etwaiger Beschlussmängel wurden in Ergänzung hierzu zudem Regelungen getroffen, die sich an den Grundzügen des Aktienrechts orientieren. Inhaltlich wird hierbei zwischen schwerwiegenden Beschlussmängeln, die zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und anfechtbaren Beschlussmängeln unterscheiden, die im Rahmen eines Anfechtungszeitraums angreifbar sind.
Gründe, die bisher zur Auflösung der GbR geführt haben, werden zukünftig nur zum Ausscheiden des Gesellschafters führen unter Fortbestand der GbR (z.B. Insolvenz oder Tod eines Gesellschafters). Ergänzt werden diese Regelungen durch Regelungen zur Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters.
Sitz
eGbR’s und andere Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG) können einen vom inländischen Vertragssitz gemäß Gesellschaftsvertrag abweichenden inländischen oder ausländischen Verwaltungssitz haben, sofern die GbR entsprechend im Ausland als Rechtsform anerkannt wird. Diese Neuerung dürfte gerade für die GmbH & Co. KG Relevanz haben, da bisher deren Verwaltungssitz dem Sitz der Komplementärgesellschaft entsprach, welcher nicht im Ausland liegen durfte.
Bereits bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sollten die nun noch verbleibende Zeit nutzen und zum Anlass nehmen, die bestehenden Gesellschaftsverträge dahingehend zu prüfen, ob eine vertragliche Modifizierung der nun neu eingeführten gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Gesellschaft/Gesellschafter liegt und die Gesellschaftsverträge, wo erforderlich oder empfehlenswert, bis spätestens 1. Januar 2024 entsprechend anpassen. Im Falle von GbR’s sollte je nach Geschäftsmodell und Tätigkeitsbereich überprüft werden, ob die GbR ab dem 1. Januar 2024 in das neue Register für Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingetragen werden muss, da anderenfalls Wettbewerbsnachteile und Nachteile für die Geschäftsentwicklung drohen können.
Kommen Sie bei Fragen zu dem Thema jederzeit gerne auf uns zu - wir beraten Sie gerne rund um das MoPeG und zu sämtlichen Fragestellungen aus dem Gesellschaftsrecht.