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14.07.2023

BMF-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)

Das umfangreiche steuerliche Reformpaket befindet sich in der Frühkoordinierung mit den anderen Ressorts

Keyfacts
Aus dem BMF ist der Entwurf für ein Wachstumschancengesetz durchgesickert.
Enthalten sind zahlreiche und umfangreiche steuerliche Maßnahmen, die den Zielen „Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen“, „Vereinfachung“, „Modernisierung“ sowie der „Steuerfairness“ zugeordnet werden
Ob man sich innerhalb der Bundesregierung auf diese Maßnahmen verständigen kann, gilt noch als unsicher.
Zeitlich wird ein Beschluss im Bundeskabinett am 16.08.2023 angestrebt.

Aus dem Bundesfinanzministerium ist ein bereits als Referentenentwurf bezeichneter Entwurf für ein Wachstumschancengesetz durchgesickert. Es handelt sich dabei aber um einen Entwurf, der sich noch in der sog. Frühkoordinierung zwischen den Ministerien und dem Bundeskanzleramt befindet. Erst im Anschluss an diese Frühkoordinierung wird der Entwurf offiziell als Referentenentwurf bezeichnet und veröffentlicht. Erst ein solcher offizieller Referentenentwurf geht dann in die sog. Ressortabstimmung und wird zur Stellungnahme auch an die Bundesländer und die Verbände geschickt. Durch Kabinettsbeschluss wird ein ggf. nochmals geänderter Referentenentwurf dann zum Regierungsentwurf, mit dem das eigentliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Der durchgesickerte Entwurf ist daher nur ein interner und innerhalb der Bundesregierung unabgestimmter Entwurf, der lediglich die Auffassung des von der FDP geführten Bundesfinanzministeriums wiedergibt. Ob das von der SPD geführte Bundeskanzleramt und das von den Grünen geführte Bundeswirtschaftsministerium dem Entwurf insgesamt zustimmen wird, ist insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Investitionsprämie, die Verbesserung der Verlustverrechnung und die Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung noch unsicher.

 

Inhaltlich sollen Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumschancen der Wirtschaft u.a. durch folgende Maßnahmen gestärkt werden:

  • Einführung einer gewinnunabhängigen steuerlichen Investitionsprämie in Ergänzung zu den bestehenden Projektförderungen für begünstigte Klimaschutz-Investitionen i.S.v. Energieeffizienz-Investitionen in Höhe von 15 % der begünstigten Aufwendungen (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz). Gefördert werden Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie in bestehende bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen. Voraussetzung ist, dass diese in einem Energiesparkonzept oder Energiemanagementsystem enthalten sind. Die Bemessungsgrundlage ist auf 200 Mio. € begrenzt. Die Investitionsprämie beträgt daher im Förderzeitraum insgesamt höchstens 30 Mio. €. Die Investition ist begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes und vor dem 01.01.2028 begonnen und abgeschlossen hat oder nach dem 31.12.2027 abschließt, soweit vor dem 01.01.2028 Teilherstellungskosten entstanden oder Anzahlungen auf Anschaffungskosten geleistet werden. Solche Teilherstellungskosten oder Anzahlungen sind noch förderfähig. Ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Investitionsprämie sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG von den insoweit um die Investitionsprämie geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Ein weiterer Ausbau der Investitionsprämie soll geprüft werden.
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung, insbesondere durch Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben erforderliche und unerlässliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Erhöhung des förderfähigen Anteils der Kosten von Auftragsforschung auf 70 %. Die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage von bisher 4 Mio. € wird verdreifacht auf 12 Mio. € ab dem 01.01.2024 (§ 3 FZulG-E). Vorgesehen ist auch die Möglichkeit der Berücksichtigung der Forschungszulage im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens ab dem 01.01.2024 (§ 10 FZulG-E).
  • Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs, d.h. zum einen durch die Erweiterung des Verlustrücktrags bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf drei Jahre sowie die dauerhafte Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung ab dem VZ 2024 (§ 10d EStG-E) und zum anderen – unter Einbezug auch der gewerbesteuerlichen Regelung – durch eine befristete Aussetzung der sog. Mindestgewinnbesteuerung von 2024 bis 2027 und ab 2028 eine Anhebung des Sockelbetrags beim Verlustvortrag auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung (§ 10d EStG-E und § 10a GewStG-E).
  • Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter und den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten durch Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € auf 1.000 € und für Sammelposten von 1.000 € auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten auf drei Jahre für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG-E).
  • Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG-E für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20 % der Investitionskosten auf 50 % der Investitionskosten für nach dem 31.12.2023 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG-E) ab dem VZ 2025. Insbesondere wird die Thesaurierungsbegünstigung durch eine Reihe von Maßnahmen auch für diejenigen Unternehmer eröffnet, deren Einkünfte nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen: Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG-E entnommen werden, erhöht. Damit soll künftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung stehen. Die Verwendungsreihenfolge wird verbessert, so dass steuerfreie und tarifbesteuerte Gewinne, die im Unternehmen belassen wurden, vorrangig entnommen werden können. Dies soll für solche steuerfreien und tarifbesteuerten Gewinne gelten, die nach dem 31.12.2023 im Unternehmen belassen wurden. Darüber hinaus soll Gestaltungsmodellen entgegengetreten werden, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen. Ab dem VZ 2025 soll die Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits im Vorauszahlungsverfahren möglich sein (§ 37 Abs. 3 EStG-E).
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG-E). U.a. soll der Anwendungsbereich auf alle Personengesellschaften ausgeweitet werden, damit künftig auch insbesondere GbRs optieren können. Zudem soll die zeitliche Regelung zur Antragstellung angepasst werden, sodass auch in Neugründungsfällen eine Optionsausübung möglich wird. Auch soll die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen werden, dass Sonderbetriebsvermögen in Form einer funktional wesentlichen Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft (i.d.R. eine zu Null Prozent beteiligte GmbH) nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Auch in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion soll eine Anpassung dahingehend erfolgen, dass thesaurierte Gewinne grundsätzlich so lange nicht als ausgeschüttet gelten, bis sie entnommen werden. Eine besondere zeitliche Anwendungsregelung ist in Bezug auf die Änderungen nicht vorgesehen, so dass sie nach dem bisherigen § 34 Abs. 1 KStG sogar rückwirkend ab dem VZ 2022 gelten könnten.

 

Unter dem Aspekt der Vereinfachung des Steuersystems sollen u.a. folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Anhebung der Grenzen für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (§ 141 AO-E) sowie der Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften (§ 147a AO-E).
  • Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 € ab dem 01.01.2024 (§ 3 Nr. 73 EStG-E).
  • Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte von aktuell 600 € auf 1.000 € (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG-E).
  • Erhöhung der Freigrenze für den Quellensteuereinbehalt bei Vergütungen für Rechteüberlassungen von 5.000 € auf 10.000 € (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG-E).
  • Verzicht auf die Besteuerung der Soforthilfe Dezember (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) angesichts der Vollzugsaufwände der Finanzverwaltung und der zu erwartenden Steuermehreinnahmen durch ersatzlose Streichung der §§ 123 bis 126 EStG.
  • Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke von 35 € auf 50 € für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG-E).
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 30 € und von 14 € auf 15 € ab dem 01.01.2024 (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG-E).
  • Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen ab dem 01.01.2024 von 110 € auf 150 € (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG-E).
  • Vereinfachung der Berechnung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit tarifermäßigt zu besteuerndem Arbeitslohn durch Abschaffung der sog. Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab dem 01.01.2024 (Aufhebung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bleibt die Fünftelregelung weiterhin anwendbar.
  • Streichung der 100 €-Grenze als Voraussetzung für die Pauschalierung der Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % (§ 40b Abs. 3 EStG-E).
  • Ausweitung der beschränkten Steuerpflicht von nach Deutschland einpendelnden Arbeitnehmern, die ihre Tätigkeit nicht im Inland, sondern an einem anderen Ort im ausländischen Ansässigkeitsstaat oder einem Drittstaat – typischerweise im Homeoffice oder im Wege des mobilen Arbeitens (Ferienwohnung, Dienstreise) – ausüben, um ggf. abkommensrechtliche Bagatellregelungen nutzbar und eine Aufteilung zwischen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat (hier: Deutschland) entbehrlich zu machen (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG-E). Die Regelung soll erstmals auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 zufließen.
  • Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG-E ab dem 01.01.2024 von 600.000 € auf 800.000 €.
  • Befreiung der Kleinunternehmer von umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG-E).
  • Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und zur Entrichtung von Vorauszahlungen von 1.000 € auf 2.000 € ab dem 01.01.2024 (§ 18 UStG-E).
  • Vereinfachung des Meldeverfahrens für Kassen (§ 146a Abs. 4 AO-E).
  • Erhöhung der Nichtaufgriffsgrenze in § 20 Abs. 7 ErbStG-E von 600 € auf 5.000 €.
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens und Einführung eines Spendenregisters.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Modernisierung des Steuerrechts sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung durch Streckung des Anstiegs des Besteuerungsanteils je Kohorte, der Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags und des Altersentlastungsbetrags ab dem 01.01.2023 (§ 22 Nr. 1 Satz 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 24a Satz 5 EStG-E).
  • Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das MoPeG; besonders zu erwähnen ist hier die Änderung von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO-E zur Klarstellung, dass bei der Besteuerung nach dem Einkommen das Gesamthandsprinzip ungeachtet der neuen Zivilrechtslage (ab 01.01.2024) weiterhin zu beachten ist.
  • Erweiterung der Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG-E).

 

Auch die Förderung von Steuerfairness greift der Entwurf auf und sieht diesbezüglich u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Einführung einer Mitteilungspflicht bezogen auf innerstaatliche Steuergestaltungen (insbesondere §§ 138l bis 138n AO-E). Die Regelungen lehnen sich eng an die bisherige Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen an. Die den Intermediären neu auferlegten Mitwirkungspflichten sollen aber durch die Begrenzung der relevanten Gestaltungen und die Beschränkung des Kreises potenziell betroffener Nutzer durch § 138l Abs. 5 AO-E (Umsatzschwelle und Einkünfte bzw. Einkommensschwelle) in deutlich weniger Fällen als bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zur Anwendung kommen.
  • Verhinderung von Steuergestaltungen bei Immobilienfonds durch die Berücksichtigung von steuerlicher Vorbelastung. Die sog. Immobilien-Teilfreistellung bei Publikumsfonds, eine Steuerbefreiung für Erträge aus Immobilienfonds (60 % bei Inlands-/ 80 % bei Auslandsimmobilienfonds), soll künftig nur noch zur Anwendung kommen, wenn die betreffenden Einkünfte des Investmentfonds einer steuerlichen Vorbelastung unterlegen haben (§ 20 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 9a InvStG-E). Zudem soll auch die vergleichbare Steuerbefreiung für über Spezial-Investmentfonds bezogene Erträge, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der deutschen Besteuerung auszunehmen wären (§ 43 Abs. 1 InvStG), von einer steuerlichen Vorbelastung auf Ebene des Investmentfonds abhängig gemacht werden (subject-to-tax). Hintergrund der Gesetzesanpassungen sind – ausweislich der Begründung des Entwurfs – Investitionen in finnische Immobilien, die dort keiner steuerlichen Belastung unterlegen haben.
  • Verhinderung von weiteren (vermeintlichen) Steuergestaltungen bei Investmentfonds. Auf Ebene von Investmentfonds sollen Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Immobiliengesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die überwiegend in deutsche Immobilien investiert sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG), künftig der Steuerpflicht unterliegen. Dabei ist auf Ebene der Investmentfonds keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG anwendbar. Da jedoch sowohl die laufenden Mieteinnahmen als auch eine spätere Veräußerung der Immobilie bereits auf Ebene der Immobiliengesellschaft der Besteuerung unterliegen, würde somit eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung erfolgen. Die weitere Entwicklung des Gesetzesvorhabens bleibt abzuwarten.
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen ab dem 01.01.2025 (§ 14 UStG-E). Diese Verpflichtung soll allerdings nur in Bezug auf im Inland steuerpflichtige, aber auch bestimmte steuerbefreite Umsätze gelten, bei denen Leistender und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Bis zum 31.12.2025 soll der leistende Unternehmer aus Vereinfachungsgründen zunächst noch auf andere Rechnungsformen als die elektronische Rechnung ausweichen können. In den Jahren 2026 und 2027 ausgeführte Umsätze sollen bis zum 31.12.2027 – anstelle der elektronischen Rechnungsstellung – auch weiterhin durch die Nutzung des EDI-Verfahrens abgerechnet werden können (§ 27 Abs. 39 UStG-E).
  • Umfassende Reform und Anpassung der Zinsschranke (§ 4h EStG-E) an die Vorgaben der ATAD-Richtlinie ab dem 01.01.2024. U.a. sollen sowohl die Konzernklausel (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG) als auch die Escape-Klausel für Eigenkapital (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG) gestrichen werden. Darüber hinaus soll die derzeit geltende Freigrenze i.H.v. 3 Mio. € künftig einen Freibetrag bilden.
  • Einführung einer Zinshöhenschranke (4l EStG-E) ab dem 01.01.2024. Zinsaufwendungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG sollen danach nicht abziehbar sein, soweit der vereinbarte Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstzinssatz übersteigt. Flankiert wird diese Abzugsbeschränkung von einer speziellen Gegenbeweismöglichkeit sowie einer Substanzausnahme. Laut Begründung des Entwurfs sollen damit Gestaltungen unter Zwischenschaltung substanzloser Gesellschaften vermieden werden.

 

Darüber hinaus sind noch folgende weitere Maßnahmen zu erwähnen:

  • Anpassung der sog. Nachspaltungsveräußerungssperre (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ff. UmwStG-E). Für künftige Spaltungen sollen die Möglichkeiten zu steuerneutralen Spaltungen in Reaktion auf das BFH-Urteil vom 11.08.2021 (I R 39/18) wieder auf ihren ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Anwendungsbereich zurückgeführt werden. Dabei soll erstmals der Begriff der „außenstehenden Person“ i.S.d. § 15 Abs. 2 UmwStG sowie das Merkmal „Vorbereitung einer Veräußerung“ definiert werden.
  • Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze in Bezug auf die sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags von Grundstücksunternehmen für bestimmte Einnahmen aus Stromlieferungen (aus dem Betrieb aus Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, Betrieb von Ladestationen für E-Fahrzeuge oder E-Fahrräder (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG-E) von 10 % auf 20 %. Die Erhöhung soll bereits ab dem Erhebungszeitraum 2023 Anwendung finden.
  • Verbesserung der Investitionsmöglichkeiten von Investmentfonds durch den Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien. Danach sollen Spezial-Investmentfonds künftig bis zu 20 % ihrer Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge erzielen dürfen, ohne damit gegen die steuerlichen Anlagebestimmungen des § 26 InvStG zu verstoßen.
  • Schaffung einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage zur Teilnahme an internationalen Risikobewertungsverfahren (§ 89b AO-E). Damit soll sowohl klar zum Ausdruck gebracht werden, dass solche internationalen Risikobewertungsverfahren mit deutscher Beteiligung möglich sind, als auch im Sinne von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ein Rahmen für Voraussetzungen, Abläufe und die rechtliche Einordnung der Ergebnisse gesetzt werden. Die Regelung lehnt sich an die bestehenden Verfahren ICAP und ETACA an, bleibt aber offen für andere Verfahren.
  • Umsetzung der Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie zu Joint Audits (§ 12 EU-Amtshilfegesetz-E „Gleichzeitige Prüfung“ und § 12a EU-Amtshilfegesetz-E „Gemeinsame Prüfung“).

 

Bisher sind die Verbände nicht offiziell zur Kommentierung des vorliegenden Entwurfs aufgerufen worden. Dem Vernehmen nach wird aber mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 21.07.2023 geplant. Unabhängig davon, dass die Verbände offiziell noch gar keinen Referentenentwurf bekommen haben, erscheint dies auch angesichts des großen Umfangs des Entwurfs sowie der Fülle und Komplexität der Regelungen völlig unangemessen. Hintergrund des Zeitdrucks ist dem Vernehmen nach, dass der 16.08.2023 als Termin für den Beschluss im Bundeskabinett vorgesehen ist.

Beitrag erschienen in Tax Weekly
#26/2023 - Referentenentwurf eines Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes und BMF-Entwurf eines Wachstumschancengesetzes
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