Das am 01.07.2026 vom Koalitionsausschuss der schwarz-roten Bundesregierung beschlossene „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ umfasst ein 34 Punkte starkes Reformpaket zur Entlastung von Bürgern, zur Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und zum Bürokratieabbau. Bei der Einkommensteuer verständigten sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD unter Bundeskanzler Friedrich Merz nach monatelangen Verhandlungen auf ein jährliches Entlastungsvolumen von rund zehn Milliarden Euro. Hiervon sind allerdings rund ein Drittel verfassungsrechtlich geboten gewesen, um das Existenzminimum von Geringverdienern durch eine Anhebung des Grundfreibetrags zu sichern. Die steuerlichen Inhalte lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zum 01.01.2027 wird die Einkommensteuer insbesondere durch die Anhebung des Grundfreibe trags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie durch ein Abflachen der zweiten Progressionszone und eine Rechtsverschiebung des Spitzensteuersat zes gesenkt. Der Schwerpunkt der Entlastung liegt dabei auf kleinen und mittleren Einkommen sowie Familien. Die Entlastung wirkt am stärksten bei Familien mit Kindern; eine berufstätige Familie mit zwei Kindern und einem zu versteuernden Einkommen von € 60.000 kann ab 2028 um mehr als € 600 jährlich entlastet werden. Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, so dass dieser etwas später ab € 70.600 zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen € 17.800 und € 70.600 etwas abgeflacht (vgl. BMF Info zur Einkommensteuerreform). Die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf € 12.900 im Jahr 2028), des Kindergeldes (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf € 272 im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um € 200 auf € 1.430) werden im Gesetzgebungsverfahren bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert. Steuermindereinnahmen von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich gebotenen Anhebungen von Grund- und Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld hinausgehen, werden vom Bund ausgeglichen, wobei Mehreinnahmen aus anderen steuerlichen Maßnahmen gegengerechnet werden.
Zur Gegenfinanzierung wird die sog. Reichensteuer neu ausgestaltet. Ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000 soll ein Steuersatz von 45 % und ab € 280.000 ein Steuersatz von 47 % gelten. Zudem wird der pauschale Steuersatz bei Minijobs von 2 % auf 5 % angehoben. Die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen wird von 20 % auf 15 % (maximal von € 1.200 auf € 900 pro Jahr) reduziert.
Im Bereich des Arbeitsmarkts werden steuerliche Begünstigungen zielgerichtet erweitert bzw. neu ausgerichtet. Die steuerfreie Behandlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen nach § 3b EStG wird zum 01.01.2027 so angepasst, dass die Obergrenzen bis zu einem Stundenlohn von € 75 angehoben werden; innerhalb des Geltungsbereichs eines Tarifvertrags sollen diese Zuschläge zu dem vollständig beitragsfrei gestellt werden. Abfindungszahlungen werden steuerlich privilegiert, wenn zeitnah eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird; der steuerliche Vorteil steigt mit der Schnelligkeit des Übergangs in eine neue Beschäftigung, um einen schnellen Jobwechsel attraktiver zu machen.
Mit Blick auf Wachstum und kommunale Einnahmen wird für Rechenzentren eine spezielle gewerbesteuerliche Regelung angekündigt. Da Kommunen aufgrund der bisherigen Zerlegung der Gewerbesteuer nur wenig von der Ansiedlung von Rechenzentren profitieren, soll ein alternativer Zerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuer-Messbetrag eingeführt werden, der die kommunale Beteiligung an den Steuereinnahmen verbessert.
Beim Bürokratierückbau ist ein Berichtsentlastungsgesetz vorgesehen, das gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen pauschal abschafft, sofern ihre besondere Erforderlichkeit nicht im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich begründet wird (Beweislastumkehr) oder per Rechtsverordnung aufrechterhalten bleibt. Gleichzeitig sollen künftige neue Berichtspflichten grundsätzlich vermieden werden („Berichtspflichten-Bremse“). Die Ressorts haben den Auftrag, Dokumentationspflichten – ausgenommen EU- und verfassungsrechtlich zwingende Vorgaben – zu überprüfen und in einem ersten Schritt mindestens ein Viertel dieser Pflichten innerhalb von 12 Monaten abzuschaffen, ohne dabei Standards etwa zur Verhinderung von Steuerbetrug abzusenken.
Zur Entlastung der Steuerzahler von unnötigem Aufwand und zur Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens arbeiten Bund und Länder an Vorschlägen. Die Bundesregierung wird auf dieser Basis bis zum Herbst 2026 Vorschläge zur Steuervereinfachung, zur Verbesserung des Optionsmodells sowie zur Beschleunigung in einem Steuervereinfachungsgesetz bündeln. In einem ersten Schritt wird die Koalition eine automatisch vorausgefüllte, digitale Steuererklärung und eine Pflicht der Finanzämter zur Vergabe einer Steuernummer an Unternehmen innerhalb von maximal vier Wochen einführen. Außerdem soll die steuerliche Identifikationsnummer künftig ohne Einschränkung durch die Sozialversicherungsträger genutzt und verarbeitet werden können, um Prozesse zu vereinfachen, Automatisierung zu fördern sowie Fehlervermeidung und Missbrauchsbekämpfung zu verbessern. Die dafür erforderliche gesetzliche Änderung soll bis zum 01.01.2027 umgesetzt werden.
Die Reform fokussiert im Steuerbereich auf den Einkommensteuertarif. Dass im Gegenzug die Reichensteuer um 2%-Punkte erhöht wird, trifft insbesondere die Personenunternehmen. Denn 70 % der Steuerpflichtigen, die der Reichensteuer unterliegen, sind Personenunternehmen. Enttäuschend ist, dass es offenbar keine Pläne gibt, im Gegenzug zumindest die Thesaurierungsbegünstigung einfacher nutzbar zu machen. Damit wird der Investitionsstandort Deutschland geschädigt. Zudem bleiben wichtige Maßnahmen zur Stärkung des Investitions- und Unternehmensstandorts bislang aus. Dazu zählen insbesondere der Abbau von Steuerbürokratie, wettbewerbsfähigere Unternehmenssteuern, eine stärkere steuerliche Forschungsförderung sowie zusätzliche Investitionsanreize.