Das BMF hat seine Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen mit der Verhandlungsgrundlage 2026 vom 03.07.2026 (VHG 2026) umfassend überarbeitet. Vor dieser Überarbeitung bestand die Verhandlungsgrundlage in der seit 2013 geltenden Fassung (VHG 2013). Das BMF setzt insbesondere die im OECD-Musterabkommen (OECD-MA) in der Fassung von 2017 bereits enthaltenen Inhalte um, auch wenn zwischenzeitlich eine Aktualisierung des OECD-MA aus November 2025 vorliegt. Die neue Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage enthält nunmehr wesentliche Entwicklungen des OECD-/BEPS-Projekts, ohne sie verbindlich für zukünftige deutsche DBA vorzugeben. Sie dient vielmehr als Ausgangspunkt für künftige DBA-Verhandlungen mit deutscher Beteiligung. Wesentliche Änderungen erfolgten in der Präambel, durch die Ergänzungen von Art. 1 Abs. 2, Art. 3, die Erweiterung des Betriebsstättenbegriffs in Art. 5 sowie der Gleichstellung der freiberuflichen Einkünfte mit den Unternehmensgewinnen.
Die Präambel der Verhandlungsgrundlage wurde entsprechend Art. 6 Abs. 1 des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Multilaterales Instrument oder MLI) neugefasst. Im neuen Wortlaut kommt nun vor allem auch die Zielsetzung der Verhinderung einer Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder Steuerumgehung, unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen, zum Ausdruck. Damit wurde der Mindeststandard zu Aktionspunkt 6 des gemeinsamen Projekts der OECD und der G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“ oder „BEPS“) umgesetzt. Die erweiterte Zweckbestimmung ist gemäß Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge für die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Abkommens von Bedeutung.
Steuerlich transparente und hybride Gesellschaften und allgemeine Begriffsbestimmungen
Neu ist Art. 1 Abs. 2 VHG 2026. Die Vorschrift erfasst – entsprechend Art. 1 Abs. 2 OECD-MA (Fassung 2017; nicht weiter angepasst in 2025) – erstmals ausdrücklich Einkünfte, die durch oder über ganz oder teilweise steuerlich transparente beziehungsweise hybride Rechtsträger oder Gebilde erzielt werden. Damit enthält die VHG 2026 nunmehr eine eindeutige Bestimmung, die auf deutscher Seite vor allem Personengesellschaften betrifft. Eine vergleichbare Regelung enthielt die VHG 2013 nicht. Der geänderte Art. 3 VHG 2026 stellt nun ausdrücklich klar, dass der Begriff der Geschäftstätigkeit sowohl gewerbliche als auch selbständige Tätigkeiten umfasst. Dies steht im Zusammenhang mit der Streichung des bisherigen Art. 14 über selbständige Arbeit. Art. 14 ist zwar noch in vielen deutschen Abkommen und auch in der VHG 2013 enthalten, entfällt jedoch in der Neufassung. Einkünfte aus freiberuflicher oder sonstiger selbständiger Tätigkeit werden damit grundsätzlich nach Art. 7 wie Unternehmensgewinne behandelt. Die systematische Gleichstellung ist in Art. 3 VHG 2026 durch eine entsprechende Begriffsdefinition abgesichert. Art. 3 Abs. 2 VHG 2026 eröffnet außerdem ausdrücklich die Möglichkeit, Auslegungsfragen im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu klären.
Ansässigkeit und Verständigungsverfahren
Auch Art. 4 Abs. 3 VHG 2026 erweitert die Bedeutung des Verständigungsverfahrens. Insbesondere bei Ansässigkeitskonflikten von Gesellschaften und anderen nicht natürlichen Personen tritt die einvernehmliche Bestimmung durch die zuständigen Behörden stärker an die Stelle einer rein schematischen Zuordnung. Die Regelung entspricht der OECD-Entwicklung, erhöht jedoch den Abstimmungsbedarf zwischen den Vertragsstaaten.
Betriebsstätte nach Art. 5 VHG 2026
Die Grunddefinition der Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung bleibt ebenso erhalten wie die Zwölfmonatsschwelle für Baustellen, Bauausführungen und Montagen. Materiell nähert sich Art. 5 VHG 2026 jedoch dem OECD-Musterabkommen und den BEPS-Empfehlungen an. Die Ausnahmen für Lagerung, Ausstellung, Auslieferung, Einkauf, Informationsbeschaffung und ähnliche Tätigkeiten gelten künftig durchgehend nur dann, wenn die Tätigkeit vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. Eine neue Anti-Fragmentierungsregel verhindert, dass ein zusammenhängender Geschäftsbetrieb künstlich auf dasselbe oder eng verbundene Unternehmen und mehrere Tätigkeitsorte aufgeteilt wird. Ergänzend wird definiert, unter welchen Voraussetzungen die im anderen Vertragsstaat tätigen Unternehmen als eng verbunden gelten. Maßgeblich sind insbesondere eigene oder gemeinsame Beherrschung oder eine unmittelbare beziehungsweise mittelbare Beteiligung von mehr als 50 Prozent. Die Geltung der Vertreterbetriebsstätte wird ebenfalls erweitert. Erfasst werden neben Verträgen im Namen des Unternehmens – deutlich konkreter als bisher – Verträge über die Übertragung oder Nutzung von Unternehmensvermögen sowie über Dienstleistungen des Unternehmens. Eine im OECD-Musterkommentar 2025 enthaltene Konkretisierung des Betriebsstättenbegriffs hinsichtlich Homeoffice-Sachverhalten enthält die Verhandlungsgrundlage weiterhin nicht.
Fazit
Die VHG 2026 orientiert sich stärker am OECD-Musterabkommen und an den BEPS-Vorgaben. Hervorzuheben sind die Einbeziehung selbständiger Tätigkeiten in Art. 7 VHG 2026, die stärkere Nutzung des Verständigungsverfahrens sowie die verschärfte Betriebsstättendefinition. Die VHG 2026 entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung auf bestehende DBA. Sie ist zudem kein verbindliches Muster, sondern bildet die deutsche Ausgangsposition für künftige Abkommensverhandlungen. Welche Regelungen letztlich gelten, hängt vom Wortlaut des jeweils abgeschlossenen oder geänderten DBA ab. Es ist dennoch davon auszugehen, dass zumindest zukünftig neu verhandelte und abgeschlossene deutsche DBA deutlich näher an den gegenwärtigen OECD-Vorgaben ausgestaltet sein werden.