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DAC 7 Umsetzungsgesetz

Der Bundesrat hat am 16. 12. 2022 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (sog. „DAC 7- Umsetzungsgesetz“) angenommen, das zuvor am 10.11.2022 durch den Bundestag beschlossen wurde. Neben der Umsetzung der DAC 7-Richtlinie zur Schaffung steuerlicher Transparenz in der digitalen Plattformökonomie liegt ein zweiter Schwerpunkt des Gesetzes in verfahrensrechtlicher Sicht in der Modernisierung der Außenprüfung, die insbes. auch aus Verrechnungspreissicht von Bedeutung ist.*

 

Inhalte des DAC7 Umsetzungsgesetztes

Die Abgabenordnung (AO) wurde verändert, um Außenprüfungen zu beschleunigen.

Ein neues Stammgesetz, das "Plattformen Steuertransparenzgesetz" (PStTG) soll die Meldepflicht und automatisierten Austausch von Information für Plattformbetreiber regeln.

Der automatische Informationsaustausch mit Behörden im EU-Ausland soll verbessert werden.

 

Worum geht es beim DAC 7 Umsetzungsgesetz und was bedeutet dies?

Nach derzeitigem Rechtsstand soll die Finanzverwaltung gem. § 90 Abs. 3 S. 5 AO die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung der Außenprüfung verlangen. In begründeten Einzelfällen ist dies derzeit ausnahmsweise auch außerhalb von Außenprüfungen möglich. Nach dem neuen § 90 Abs. 4 AO soll die Finanzbehörde nunmehr jederzeit eine Vorlage der Aufzeichnungen nach Abs. 3 verlangen können. Im Falle einer Außenprüfung sollen die Aufzeichnungen zukünftig auch ohne ein gesondertes Verlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden, wobei die Vorlagefrist in begründeten Einzelfällen verlängert werden kann. Das ist insofern eine Verschärfung des Regelwerks, als dass eine solche Vorlage aktuell erst nach expliziter Anforderung durch die Betriebsprüfung zu erfolgen hat. Die zweite Verschärfung ergibt sich aus der Verkürzung der allgemeinen Vorlagefrist von bisher 60 Tagen auf nunmehr 30 Tagen.

Eine weitere Verschärfung betrifft den Umfang der vorzulegenden Aufzeichnungen: Aktuell soll die Anforderung von Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 6 GAufzV sowohl die Geschäftsbereiche als auch die Geschäftsbeziehungen bezeichnen sowie Art und Umfang der angeforderten Aufzeichnungen inhaltlich hinreichend bestimmen. Es soll also nicht „die Verrechnungspreisdokumentation“ angefordert werden können, sondern nur die für die jeweilige Außenprüfung relevanten Aufzeichnungen. Da sich der neue § 90 Abs. 4 AO auf Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO bezieht, wäre es nach dem Wortlaut notwendig, im Falle einer Außenprüfung ohne ein gesondertes Verlangen vollumfänglich sowohl Master File als auch Local File vorzulegen. Im Ergebnis führt dies zu einer quasi zeitnahen Dokumentationspflicht aller Verrechnungspreisaspekte für den Steuerpflichtigen.

Welche Auswirkungen auf Unternehmen ergeben sich durch das DAC 7 Umsetzungsgesetz?

Sollte diesen Pflichten nicht nachgekommen werden, finden sich auch in den Sanktionsmechanismen Verschärfungen. Im neuen § 162 Abs. 4 AO wird gem. der Gesetzesbegründung eine Differenzierung bzgl. des Zeitpunkts, zu welchem etwaige Zuschläge festzusetzen sind, eingeführt: Werden keine Aufzeichnungen vorgelegt oder sind die vorgelegten Aufzeichnungen unverwertbar, so ist der Zuschlag regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen soll der Zuschlag hingegen bereits nach der Fristüberschreitung festzusetzen sein. Zudem soll dieser neuerdings auch für volle Wochen und Monate in Teilbeträgen festgesetzt werden können.

 

Timeline

Die Neuregelung ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen. Sie gilt auch für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, für die nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wird.

 

Lösungsansätze

Unsere TP-Experten bei WTS können Sie durch die Implementierung effizienter Dokumentationsprozesse, die Ihren organisatorischen Anforderungen entsprechen, sowie durch die Erstellung einer konformen Verrechnungspreisdokumentation unterstützen.

Durch unser weltweites Netzwerk WTS Global kann dabei eine globale Konsistenz sichergestellt werden. Zudem können durch den flexiblen Einsatz geeigneter Technologie-Tools interne Ressourcen entlastet werden.

Für die Erstellung der Local Files wird ein modularer Dokumentationsansatz auf der Grundlage der OECD- Anforderungen vorgeschlagen. Dieser Ansatz basiert auf standardisierten Modulen und Vorlagen, d.h. der modulen Unternehmensanalyse, konzerninterne Transaktionen und standardisierten Transaktionsmodulen (pro Transaktion). Diese Module werden nach den Bedürfnissen der einzelnen Einheit zusammengeführt. Im Rahmen der Nachbearbeitung werden die Vorlagen mit unternehmensspezifischen Informationen gefüllt.

Wir digitalisieren Prozesse, um auf die kommenden Herausforderungen vorzubereiten. Ohne automatisierte Lösung ist es fast unmöglich, in absehbarer Zukunft alle TP-Anforderungen zu erfüllen. Jedes Projekt ist einzigartig und die „One fits all“-Lösungen gibt es nicht. WTS unterstützt bei der Auswahl der besten technologischen Lösung - oder eine Kombination von Lösungen.

 

Unsere TP-Experten bei WTS empfehlen einen zentralisierten Ansatz für die Vorbereitung der Local/Master Files. Hierfür bereiten wir OECD- konforme Local/Master Files zentral für die gesamte Gruppe vor, um eine möglichst große Konsistenz zu erzielen.

Auf der Grundlage einer Risikobewertung werden die lokalen WTS-Mitgliedsunternehmen flexibel einbezogen, indem wir die Länder in Risikostufen einteilen, um die Berücksichtigung lokaler Anfoderungen sicherzustellen. Auf Wunsch überprüfen die lokalen WTS- Mitgliedsfirmen die OECD-konformen Local/Master Files und passen diese an. Mit diesem Ansatz kann das richtige Gleichgewicht zwischen einer zentralen Sichtweise und lokalen Besonderheiten erreicht werden.

 

* Siehe hierzu: Bartelt/ Nientimp: BMF: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der "DAC 7"- Richtlinie und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts mit Schwerpunkt Außenprüfung. In: DStR-Aktuell, Heft 29/ 2022, S. 142- 144; Bartelt/ Nientimp: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur "DAC 7"-Umsetzung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts. In: GmbH-Rundschau, Jg. 113 (2022), R276-R278; van der Ham/Mank: Deutliche Verschärfung der Mitwirkungspflichten -Gesetz zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 11.11.2022, IStR, 2022, 891

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