Die Zollverwaltung hat unter www.zoll.de die neuen amtlichen Vordrucke für das Kalenderjahr 2018 bereitgestellt. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen.
Entlastungsanträge für das Produzierende Gewerbe
Im amtlichen Vordruck 1402 zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten für die Zuordnung zum Produzierenden Gewerbe wurde eine neue Wesentlichkeitsgrenze eingeführt. Auf eine Schwerpunktermittlung nach Punkt 3.3 kann nun unter Umständen verzichtet werden. Voraussetzung ist, dass das antragstellende Unternehmen Tätigkeiten ausübt, die nicht ausschließlich dem Produzierenden Gewerbe oder der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen sind. Die Tätigkeiten der anderen nicht begünstigten Abschnitte (z.B. Abschnitt G oder Abschnitt K) betragen in der Gesamtbetrachtung jedoch weniger als 5%. Die Gesamtbetrachtung hat anhand einer der Größen des § 15 Abs. 4 StromStV zu erfolgen, d.h. der Anzahl Beschäftigte je Tätigkeit, der mit den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze, der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten oder der Bruttowertschöpfungsanteile zu Herstellungspreisen der einzelnen Tätigkeiten. Das Hauptzollamt kann bei Zweifeln eine Zuordnung nach Punkt 3.3 fordern.
Mit Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Steuerbegünstigung für die Strommengen ausgeschlossen ist, die auf dem Betriebsgelände von Mitarbeitern eines anderen, rechtlich selbstständigen Unternehmens zur Erfüllung eines mit diesem Unternehmen abgeschlossenen Werkvertrags verbraucht werden. Entsprechend dem BFH-Urteil vom 18.03.2014, VII R 12/13 (NV), soll eine Steuerbegünstigung zudem für die Strommengen ausgeschlossen sein, die an eine von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes beherrschte, rechtlich selbständige Konzerngesellschaften geleistet werden.
Bei den Steuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nach §§ 9a, 9b, 10 StromStG bzw. §§ 51, 54, 55 EnergieStG ist in den amtlichen Vordrucken neuerdings ausdrücklich unter Punkt 6 durch Ankreuzen zu bestätigen, dass der zu begünstigende Strom oder die zu entlastenden Energieerzeugnisse nicht durch einen Dritten entnommen oder verwendet wurden.
Entsprechend der Erläuterungen zu den Formularen bezieht sich die Abfrage insbesondere auf Abgaben an beauftragte Unternehmen, wie z. B. Betriebsführungsgesellschaften und Werkvertragsunternehmen. Dabei wird unabhängig davon, ob dieses Unternehmen Teil des Konzernverbundes oder der Organgesellschaft ist, auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit (z. B. GmbH etc.) abgestellt.
Steuerentlastungen für Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen
Entlastungsfähig nach §§ 53, 53a, 53b EnergieStG sind ausschließlich die Energieerzeugnisse, die zur Stromerzeugung bzw. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme eingesetzt werden. Sofern der Verwender der Energieerzeugnisse, d.h. derjenige, der die Energieerzeugnisse in der begünstigten Anlage einsetzt, nicht Betreiber der Stromerzeugungsanlage ist, muss der Letztgenannte mit der Selbsterklärung auf dem neuen Vordruck 1130 bestätigen, dass die von ihm bezogene Nutzenergie vollständig oder anteilig (inkl. Bezifferung des Anteils) in einem Stromerzeugungs- oder KWK-Prozess eingesetzt wurde.
Zum 01.01.2018 wurde die teilweise Steuerentlastung für die Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53b EnergieStG a.F. in die Entlastungsnorm nach § 53a EnergieStG integriert. Die Beantragung für die beiden Begünstigungstatbestände erfolgt ab dem Antragsjahr 2018 über den neuen amtlichen Vordruck 1135. Es ist zu beachten, dass der Vordruck unterschiedliche Eingabetabellen für die verschiedenen Tatbestände der Entlastungsnorm vorsieht.
Bei der vollständigen Steuerentlastung für die Kraft-Wärme-Kopplung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG (entspricht: § 53a EnergieStG a.F.) sind mit dem Antragsjahr 2018 zudem erstmal alle ab dem 01.04.2012 gewährten Investitionsbeihilfen, die für die Einrichtung einer KWK-Anlage in Anspruch genommen wurden, in Abzug zu bringen. Die Steuerentlastung wird für denjenigen Teil gewährt, der die Investitionsbeihilfe übersteigt.
Die Steuerentlastung nach § 53a Abs. 6 EnergieStG stellt eine staatliche Betriebsbeihilfe im Sinn des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Entsprechend dem EU-Beihilferecht kann diese Steuerbegünstigung daher nur gewährt werden, wenn bereits erhaltene Investitionsbeihilfen von der Betriebsbeihilfe abgezogen werden.
Zu berücksichtigen sind sämtliche Investitionsbeihilfen, unabhängig davon, welche Institution oder staatliche Einrichtung diese gewährt hat. Beispiele für derartige Beihilfen sind das Mini-KWK-Impulsprogramm bis 20 kWel (Investitionszuschuss) des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Förderprogramm regenerative Energien - progres.nrw des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen oder zinsverbilligte Darlehen und Tilgungszuschüsse von Banken und Sparkassen.
Stromsteueranmeldung
Mit der Novelle der Stromsteuerverordnung zum 02.01.2018 wurde die Verpflichtung zur Meldung steuerfrei entnommener Strommengen nach § 4 Abs. 6 StromStV um einige Punkte ergänzt. Die Meldung ist nicht mehr auf die nach § 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG entnommenen Strommengen (Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW zur Abgabe im räumlichen Zusammenhang) begrenzt. Darüber hinaus sind nunmehr auch die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus grünen Netzen) und § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG (Strom zur Erzeugung) sowie § 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG (Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW zum Eigenverbrauch) entnommenen Mengen im amtlichen Formular zu melden.
Versorger, die eine jährliche Stromsteueranmeldung abgeben, sollten nach wie vor den Vordruck 1400 verwenden und die steuerfrei entnommenen Mengen hierüber melden. Dieser Vordruck ist unverändert zum Vorjahr. Die Abfrage der steuerfreien Strommengen im amtlichen Formblatt erfolgte bisher ohne Rechtsgrundlage.
Versorger, die keine zu versteuernden Mengen anzumelden haben, verwenden den neuen amtlichen Vordruck 1429. In diesem Formblatt sind die insgesamt steuerfrei verwendeten und/oder abgegebenen Strommengen separat je nach Steuerbefreiungstatbestand anzugeben. Eine Steuer wird nicht berechnet.
Abgabetermin für die Stromsteueranmeldung für das Kalenderjahr 2017 ist weiterhin der 31.05.2018. Dies gilt unabhängig davon, welcher Vordruck verwendet wird.
Energiesteueranmeldung
Neugestaltet wurde auch der Vordruck für die Energiesteueranmeldung für Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101). Die mit dem gleichen Vordruck zu beantragenden Steuerentlastungen nach §§ 46, 47, 47a und 52 EnergieStG sind nunmehr in getrennten Tabellen einzutragen.
Beantragung stromsteuerrechtlicher Erlaubnisse
In den folgenden Fällen wurde jeweils ein neuer amtlicher Vordruck für die Beantragung bzw. Anzeige einer stromsteuerrechtlichen Begünstigung und die dazugehörige Betriebserklärung auf zoll.de eingestellt. Die Beantragung erfolgte bisher formlos.
- Antrag auf Erlaubnis als Versorger (Vordrucke 1410 und 1410a)
- Anzeige als Versorger in den Fällen des § 1a Abs. 6, 7 StromStV (Vordrucke 1412 und 1412a)
- Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom zur Stromerzeugung (Vordrucke 1420 und 1420a)
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