Wird einem Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen, ist bei der Versteuerung nach der 1 % - Regelung der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte anzusetzen. Dadurch verringert sich sowohl der geldwerte Vorteil für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für lohnsteuerpflichtige Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Miet- oder Leasingrate) für das Kfz nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die
Die Begünstigung hängt nach dem Gesetzeswortlaut davon ab, wann das Fahrzeug vom Arbeitgeber angeschafft wurde und gilt u.E. solange, wie es dem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen wird (auch wenn die Nutzungsüberlassung über den 31.12.2021 hinausgehen sollte).
In einem Schreiben an die Verbände vom 19.12.2018 vertritt das BMF die Auffassung, dass es für die Anwendung der Regelung nicht darauf ankomme, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Entscheidend sei der Beginn der Nutzungsüberlassung an einen Mitarbeiter. Es könne daher nicht ein E-Fahrzeug, das vor dem 01.01.2019 bereits einem Mitarbeiter zu privaten Nutzung überlassen wurde, ab 01.01.2019 einem anderen Mitarbeiter überlassen werden, um von der Neuregelung Gebrauch machen zu können („Ringtausch“).
Die Halbierung des Bruttolistenpreises gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten (sog. S-Pedelecs, deren Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt und für die eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist).
Nach R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR ist der Bruttolistenpreis auf volle 100 € nach unten abzurunden. Ob die Abrundung vor oder nach dem Abschlag von 50% vorzunehmen ist, ist noch offen.
Beispiel: Dem Mitarbeiter wird ab dem 10.01.2019 ein Elektro-Kfz mit einem Bruttolistenpreis von 81.350 € und einer Batteriekapazität von 24 kWh zur privaten Nutzung überlassen. Das Fahrzeug erfüllt die Voraussetzungen des EMOG. Die Entfernung von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 10 Kilometer.
Abrundung nach Halbierung | Abrundung vor Halbierung | |
---|---|---|
Bruttolistenpreis | 81.350,00 | 81.350,00 |
Abrundung | 81.300,00 | |
Halber Bruttolistenpreis | 40.675,00 | 40.650,00 |
Abrundung | 40.600,00 | |
1%-Wert | 406,00 | 406,50 |
Vorteil Wohnung/Arbeit | 121,80 | 121,95 |
Summe geldwerter Vorteil | 527,80 | 528,45 |
Der Unterschied ist gering. Da Unternehmen die geldwerten Vorteile aber häufig in maschinellen Verfahren ermitteln, ist eine eindeutige Vorgabe zur Berechnung des geldwerten Vorteils erforderlich.
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, die die Voraussetzungen des EMOG nicht erfüllen, gilt der bisherige Nachteilsausgleich unverändert weiter. Danach ist der Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz um folgende Beträge zu mindern.
Anschaffungsjahr/Jahr der Erstzulassung |
Minderungsbetrag in €/kWh der Batteriekapazität |
Höchstbetrag in € |
2013 und früher | 500 | 10.000 |
2014 | 450 | 9.500 |
2015 | 400 | 9.000 |
2016 | 350 | 8.500 |
2017 | 300 | 8.000 |
2018 | 250 | 7.500 |
2019 | 200 | 7.000 |
2020 | 150 | 6.500 |
2021 | 100 | 6.000 |
2022 | 50 | 5.500 |
Für diese Minderung wurde im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 (BStBl. I, 835) festgelegt, dass die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 € nach Abzug des o.g. Abschlags vorzunehmen ist.
Variante zum Beispiel: Das überlassene Fahrzeug erfüllt die Voraussetzungen des EMOG nicht.
Bruttolistenpreis | 81.350,00 |
Abschlag | 4.800,00 |
geminderter Brutolistenpreis | 76.550,00 |
Abrundung | 76.500,00 |
1%-Wert | 765,00 |
Wohnung/Arbeit | 229,50 |
geldwerter Vorteil | 994,50 |
Für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2023 angeschafft/erstmals zugelassen werden, ist nach der aktuellen Rechtslage kein Abschlag vorgesehen.
Die o.g. Begünstigungen gelten nur für Zwecke der Lohnsteuer bzw. der Einkommensteuer. Für Umsatzsteuerzwecke sind die ungeminderten Bruttolistenpreise bzw. die vollen Gesamtkosten maßgebend.
(§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
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