1. Private Nutzung von Elektrofahrzeugen und Hybridelektrofahrzeugen
Wird einem Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug (auch) zur privaten Nutzung überlassen, ist bei der Versteuerung nach der
1 %-Regelung der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen. Wenn der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen (z.B. Miet- oder Leasingrate) für das Kfz nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Dadurch verringern sich sowohl der geldwerte Vorteil für Privatfahrten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für lohnsteuerpflichtige Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die
- nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden und
- die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EMOG) erfüllen, d.h.
- die eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenem Kilometer haben oder
- deren Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.
Die Halbierung des Bruttolistenpreises soll auch für nach dem 31.12.2021 angeschaffte Kfz beibehalten werden. Für im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll allerdings eine Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine von mindestens 60 Kilometern erforderlich sein. Für vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge soll diese 80 Kilometer betragen. Die Vorgabenhinsichtlich des Schadstoffausstoßes von höchstens 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer sollen unverändert bleiben.
Nach dem Gesetzeswortlaut hängt die Begünstigung davon ab, wann das Fahrzeug vom Arbeitgeber angeschafft wurde. Das BMF legt die Regelung großzügiger aus und vertritt die Auffassung, dass es auf den Beginn der Nutzungsüberlassung an einen Mitarbeiter ankomme. Unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung des E-Fahrzeugs könne die Bemessungsgrundlage halbiert werden, wenn das Fahrzeug nach dem 31.12.2018 einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen worden sei. Ein E-Fahrzeug, das bereits vor dem 01.01.2019 einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen wurde, könne aber nicht nachdem 01.01.2019 einem anderen Mitarbeiter überlassen werden, um von der Neuregelung Gebrauch machen zu können („Ringtausch“).
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, die die Voraussetzungen des EMOG nicht erfüllen, ist der Bruttolistenpreis um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kfz um folgende Beträge zu mindern:
Anschaffungsjahr/ Minderungsbetrag in €/kWh Höchstbetrag in €
Jahr der Erstzulassung |
Minderungsbetrag in €/kWh der Batteriekapazität |
Höchstbetrag in € |
2013 und früher |
500 |
10.000 |
2014 |
450 |
9.500 |
2015 |
400 |
9.000 |
2016 |
350 |
8.500 |
2017 |
300 |
8.000 |
2018 |
250 |
7.500 |
2019 |
200 |
7.000 |
2020 |
150 |
6.500 |
2021 |
100 |
6.000 |
2022 |
50 |
5.500 |
2. Private Nutzung von (Elektro-) Fahrrädern
Bewertung
Nach dem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.03.2019 (BStBl. I, 216) ist geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines (Elektro-) Fahrrads zur privaten Nutzung (das kein Kfz ist) mit monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der USt (im Folgenden: uvP) anzusetzen, wenn das (Elektro-) Fahrrad vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das (Elektro-) Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Wurde das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 dem Mitarbeiter – oder auch einem anderen Mitarbeiter – zur privaten Nutzung überlassen, ist der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % der auf volle 100 € abgerundeten uvP anzusetzen. Ein Tausch von bereits vorhandenen Fahrrädern unter den Mitarbeitern führt nicht zur Verringerung des geldwerten Vorteils.
Ob diese Regelung – entsprechend der Regelungen zur Überlassung der E-Kfz – zeitlich ausgedehnt werden wird, bleibt abzuwarten.
Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils
Erfolgt die Überlassung des Fahrrads (das verkehrsrechtlich kein Kfz ist) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 zufließt (§ 3 Nr. 37 EStG). Diese Regelung soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden.
3. Ladestrom und Infrastruktur
Ladesäulen im Betrieb des Arbeitgebers
Bereits seit dem 01.01.2017 sind Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens gem. § 3 Nr. 46 EStG lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen sind. Sie ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.
Es ist sowohl das Betanken von privaten Fahrzeugen der Mitarbeiter und von zur privaten Nutzung überlassenen Firmenwagen begünstigt. Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung ermittelt, ist der Vorteil ohnehin mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils abgegolten. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bleibt der steuerfreie Ladestrom bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Fahrzeugs außer Ansatz.
Nutzt der Mitarbeiter sein privates Elektrofahrzeug für Dienstreisen, kann das Kilometergeld von € 0,30 je gefahrenem Kilometer auch dann steuerfrei erstattet werden, wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen am Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei aufgeladen hat oder vom Arbeitgeber pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse erhalten hat.
Ladesäulen beim Mitarbeiter
Auch die Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung fällt unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 46 EStG. Dies gilt für die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör, sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen (Aufbau, Installation und Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, Wartung und Betrieb und die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten, z.B. Verlegen eines Starkstromkabels), nicht aber für den aus der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom.
Die in Tz. 3.1. und 3.2. genannten Regelungen setzen voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist insoweit nicht zulässig. Beide Regelungen sind aktuell bis 31.12.2020 befristet und sollen bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden. Der geldwerte Vorteil aus der kostenfreien oder verbilligten Beladung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich keine Kfz sind, wird von der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen nicht als Arbeitslohn gewertet. Dies gilt nach dem BMF-Schreiben vom 26.10.2017 (BStBl. 2017 I S.1439) ohne zeitliche Beschränkung.
4. Ladestrom für Firmenwagen
Nutzt der Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen, kann der Arbeitgeber für den Ladestrom folgende monatliche Pauschalen als Auslagenersatz steuerfrei erstatten (BMF-Schreiben vom 26.10.2017):
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
€ 20 für Elektrofahrzeuge
€ 10 für Hybridelektrofahrzeuge
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
€ 50 für Elektrofahrzeuge
€ 25 für Hybridelektrofahrzeuge
Die Pauschalen gelten nach aktuellem Stand im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2020. Auch hier ist noch offen, ob die Regelung verlängert wird.