Bis zum 30.06.2020 sind die Meldungen zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für das Kalenderjahr 2019 über das elektronische Erfassungsportal einzureichen. Im Vergleich zum Vorjahr ergeben sich umfangreiche zusätzliche Meldepflichten für die Stromsteuerbefreiungen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten Kraftwärmekopplungsanlagen.
Stromsteuerbefreiungen neuerdings meldepflichtig
Aufgrund einer zum 01.07.2019 in Kraft getretenen Rechtsänderung gelten die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung über 2 MW) und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Strom aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zu 2 MW oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW) neuerdings als staatliche Beihilfe. Dies hat zur Folge, dass diese Begünstigungen jetzt auch unter die Meldepflichten nach der EnSTransV fallen.
Es ist zu beachten, dass die Meldepflichten zur EnSTransV unabhängig von den zum 31.12.2019 zu beantragenden förmlichen Erlaubnissen greifen. Insbesondere für Photovoltaikanlagen mussten förmliche Erlaubnissen regelmäßig nicht beantragt werden, weil die allgemeine Erlaubnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 StromStV für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 MW Anwendung findet. Dennoch sind diese Anlagen grundsätzlich im Rahmen der EnSTransV-Meldungen zu berücksichtigen, soweit die Bagatellreglung nicht genutzt werden kann.
Die maßgeblichen Begünstigungsbeträge für die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG errechnen sich durch Multiplikation der in 2019 in den begünstigten Anlagen erzeugten Strommengen mit dem Steuertarif nach § 3 StromStG in Höhe von 20,50 EUR/MWh. Dabei sind zunächst die erzeugten Strommengen je Steuerbefreiungstatbestand zu summieren. Im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sind bspw. regelmäßig in Photovoltaikanlagen erzeugte Strommengen mit Strom aus Blockheizkraftwerken zu addieren. In diesem Fall sind auch die unter allgemeiner Erlaubnis entnommen PV-Strommengen mitzumelden, soweit der errechnete Begünstigungsbetrag die Bagatellgrenze übersteigt.
Soweit Strom in Notstromaggregaten erzeugt wird und dann steuerfrei nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 StromStG entnommen wird, greift dagegen keine Meldepflicht nach der EnSTransV, da diese Begünstigung nicht als staatliche Beihilfen definiert wurde.
Bagatellgrenze für Steuerbegünstigungen bis zu 200.000 EUR je Kalenderjahr
Analog zum Vorjahr gilt für die EnSTransV-Meldung auch in diesem Jahr die Mindestgrenze in Höhe von 200.000 EUR je Begünstigungstatbestand. Soweit dieser Betrag nicht überschritten wird, muss eine in Anspruch genommene Begünstigung nicht gemeldet werden. Jedoch ist auch in diesem Fall die Berechnung der erhaltenen Begünstigung als Nachweis, dass keine Meldepflicht besteht, für eine etwaige Prüfung vorzuhalten.
Nach § 16 EnSTransV n.F. fallen die Meldepflichten zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) nunmehr ausdrücklich unter die Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung. Dementsprechend ist mit vermehrten Prüfungen durch die Zollverwaltung zu rechnen. Vor diesem Hintergrund ist zu der Meldepflicht eine vollumfängliche und ordnungsgemäße Dokumentation sicherzustellen.
Anzeigen und Erklärungen nach der EnSTransV
Die EnSTransV unterscheidet zwischen einer Anzeigepflicht für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sowie einer Erklärungspflicht für Steuerentlastungen. Bei der Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sollen die Meldepflichtigen der Zollverwaltung die Mengen an Strom- und Energieerzeugnissen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr entnommen oder verwendet haben, sowie die Höhe der entsprechenden Steuerbegünstigungen offenlegen (Verwendungsjahr).
Dagegen müssen die Begünstigten mit der Erklärung für Steuerentlastungen die Höhe der jeweiligen Entlastungen, die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlt worden sind, sowie die entsprechenden Mengen an Strom und Energieerzeugnissen melden. Durch die Abstellung auf das Auszahlungsjahr sollen aufwändige Korrekturen der Erklärungen bei Änderungen der Steuerentlastungsbeträge bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden. Die Meldungen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.
Verpflichtende elektronische Meldung
Für den vierten Meldezeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.2019 sind die Meldungen zur EnSTransV bis spätestens zum 30.06.2020 online über Erfassungsportal zur EnSTransV einzureichen. Das Erfassungsportal kann über https://enstransv.zoll.de aufgerufen werden. Das elektronische Portal ist grundsätzlich verbindlich zu nutzen. Eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung ist nur auf begründeten Antrag möglich.
Durchführung der Meldung
Existiert bereits ein Benutzerkonto z.B. aufgrund der Meldung aus dem Vorjahr, ist regelmäßig zunächst das vergebene Passwort zu aktualisieren, da dieses trotz des jährlichen Meldezyklus eine lediglich dreimonatige Gültigkeit aufweist.
Die Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen erfolgt im Online-Portal über die Ordnungsnummer 1461, die Erklärung für Steuerentlastungen über die Ordnungsnummer 1462. Nach der erfolgreichen Übermittlung der Meldungen im Portal erhält der Meldepflichtige eine Empfangsbestätigung mit einer Meldungs-ID zur eindeutigen Identifikation seiner Meldung bei Rückfragen durch das Hauptzollamt. Der Meldepflichtige kann dieses PDF-Dokument ausdrucken und archivieren. Es ist nicht an das Hauptzollamt zu versenden. Das Erfassungsportal überträgt die eingegebenen Daten automatisch an das jeweils zuständige Hauptzollamt.
Registrierung im Online-Portal
Erfolgten bisher noch keine elektronischen Meldungen muss der Meldepflichtige vor der Dateneingabe zunächst einmalig ein Benutzerkonto im elektronischen Erfassungsportal einrichten. Anschließend ist das Benutzerkonto über einen per E-Mail versendeten Bestätigungslink zu aktivieren. Im nächsten Schritt sind die Firmierung und Adresse des Meldepflichtigen sowie, soweit vorhanden, dessen Umsatzsteueridentifikationsnummer, Unternehmensnummer beim Hauptzollamt und Agrardieselnummer einzutragen. Es ist zu beachten, dass pro hinterlegte Email-Adresse nur ein Benutzerkonto und auch nur eine Gesellschaft registriert werden kann. Umgekehrt kann jedem Benutzerkonto auch nur jeweils eine Email-Adresse zugeordnet werden. Aus diesem Grund ist eine zentrale Speicherung der Zugangsdaten für das Meldeportal und der hinterlegten Email zu empfehlen. Dies kann bspw. mithilfe typisierter Email-Adressen (z.B. entransv1@wts.de, entransv2@wts.de) erfolgen.
Nach Eingabe dieser Daten wird ein Registrierungsantrag generiert, den der Meldepflichtige unterschreiben und an sein zuständiges Hauptzollamt übersenden muss. Dies kann durch Hochladen des gescannten Antrags direkt im Erfassungsportal, aber auch per Email oder Post erfolgen. Nach der Prüfung des Antrags wird das Benutzerkonto vom zuständigen Hauptzollamt freigeschaltet und kann zur Eingabe der EnSTransV-Meldungen genutzt werden.