Bisherige abkommensrechtliche Regelungen - gültig bis 31.12.2021
Regelungen zur Ansässigkeit und Tätigkeit im DBA
Bisher mussten Arbeitgeber regelmäßig im Rahmen von internationalen Mitarbeiterentsendungen die Besonderheit des DBAs mit den VAE berücksichtigen, wenn Mitarbeiter in die VAE entsandt wurden. Die im Art. 4 des DBA Deutschland / VAE geregelte Ansässigkeit war auf der einen Seite geknüpft an einen Wohnsitz in den VAE und zeitgleich musste die Bedingung erfüllt sein, dass ein in die VAE entsandter Mitarbeiter ein Staatsangehöriger der VAE war.
Dies führte in den Fällen, in denen Mitarbeiter gemeinsam mit Ihrer Familie in die VAE zogen und in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte verfügten dazu, dass sich die Ansässigkeit nicht auf die VAE verlagerte, weil die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit in den VAE nicht erfüllt wurde.
Somit konnte in diesen Fällen der Mittelpunkt der Lebensinteressen im abkommensrechtlichen Sinne nicht den VAE zugeordnet werden und der Mitarbeiter konnte bei gleichzeitiger Beibehaltung des deutschen Wohnsitzes keinen abkommensrechtlichen Wohnsitz in den VAE begründen.
Resultierend hieraus verblieb es bei der Ansässigkeit in Deutschland und führte, aufgrund der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht, zur vollen Besteuerung des Arbeitslohns in Deutschland.
Des Weiteren bot das Abkommen einem deutschen Mitarbeiter, der seinen deutschen Wohnsitz aufgegeben hatte und in die VAE gezogen war, bei einer Dienstreise nach Deutschland keinen Abkommensschutz, da das DBA mangels deutschem Wohnsitz und mangels einer VAE Staatsangehörigkeit in diesen Fällen gar nicht zur Anwendung kam. Der Mitarbeiter wurde somit in Deutschland "beschränkt steuerpflichtig" und musste im Zweifel eine Einkommensteuererklärung in Deutschland abgeben.
Der Art. 14 des DBA Deutschland / VAE war im Gegensatz zum Artikel zur Ansässigkeit vergleichbar mit Regelungen zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit aus anderen DBA. Demnach wurde das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, sofern
- sich der Mitarbeiter im Tätigkeitsstaat an weniger als 183 Tagen innerhalb eines 12 Monatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufgehalten hat und
- die Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und
- die Vergütungen von einer Betriebsstätte getragen werden (im Tätigkeitsstaat), die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Bei kumulativer Erfüllung dieser Voraussetzungen wurde das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem abkommensrechtlichen Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen.
Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA
Die Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat für in Deutschland "ansässige Personen" wurde gemäß Art. 22 Abs. 1 bislang durch die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vermieden. Da jedoch die VAE für natürliche Personen keine Steuern erheben, verblieb es in diesen Fällen (unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland) bei der deutschen Einkommensteuer.
Um die Thematik der abkommensrechtlichen Ansässigkeit im Zusammenhang mit Entsendungen in die VAE zu umgehen, wurde der deutsche Wohnsitz seitens der Mitarbeiter regelmäßig aufgegeben. Mit dem Ergebnis, dass die in den VAE erzielten Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit weder in Deutschland noch in den VAE der Besteuerung unterlagen.
Rechtslage ab 1. Januar 2022
Ab 1. Januar 2022 beginnt der vertragslose Zustand, der aus deutscher Sicht zu beurteilen ist.
Grundsätzlich verbleibt es in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bei der Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer. Aufgrund der Tatsache, dass die VAE keine Einkommensteuer für natürliche Personen erheben, wird es bei der vollen Besteuerung in Deutschland verbleiben.
Gestaltungsspielraum bietet sich nach wie vor im Rahmen von Mitarbeiterentsendungen in die VAE. Sollten Mitarbeiter für den Zeitraum der Entsendung ihren deutschen Wohnsitz aufgeben und nur noch der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, sind die in den VAE erzielten Einkünfte nicht in Deutschland steuerpflichtig.
Des Weiteren ergibt sich zukünftig im Rahmen von Bau- und Montagetätigkeiten in den VAE ggfs. die Möglichkeit der Anwendbarkeit des Auslandstätigkeitserlasses (ATE), der bei Tätigkeiten von Mitarbeitern im Ausland (mit dem kein DBA besteht) zur Anwendung kommt. Sollten Mitarbeiter in den VAE Tätigkeiten ausüben, die im Sinne des ATE begünstigt sind und die Voraussetzungen des ATE erfüllen, besteht die Möglichkeit der Freistellung von der Besteuerung des hierauf entfallenden Arbeitslohns in Deutschland.
Fazit:
Aufgrund der zuvor schon nahezu unmöglichen Verlagerung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit auf die VAE für in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige und deutsche Staatsangehörige kam es regelmäßig zur Zuweisung des vollen Besteuerungsrechts nach Deutschland. Insofern kann man dem Auslaufen des Abkommens im Zusammenhang mit Mitarbeiterentsendungen in die VAE zumindest insoweit einen positiven Aspekt abgewinnen, als dass zukünftig für bestimmte begünstigte Tätigkeiten der Mitarbeiter in den VAE der ATE angewendet werden kann.