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10.06.2022

Restriktive Maßnahmen gegen Russland und Belarus aufgrund des Angriffskriegs gegen die Ukraine

Stand 09.06.2022, 16 Uhr

Key Facts
Übersicht über die aktuellsten Entwicklungen aus exportkontrollrechtlicher Sicht
Autor
Markus Wieners
Senior Manager
Rechtsanwalt
Düsseldorf
zum Profil

Aufgrund des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine wurden in den vergangenen Tagen zahlreiche restriktive Maßnahmen gegen die Russische Föderation erlassen. Weiterhin wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen Belarus aufgrund der Unterstützung des russischen Militärangriffs erweitert. Die aktuellsten Entwicklungen haben wir Ihnen im Folgenden aus exportkontrollrechtlicher Sicht zusammengefasst.

1. Was ist jetzt zu beachten und zu tun?

2. Übersicht: Relevante Embargoverordnungen

3. Zusammenfassung - sechstes Sanktionspaket vom 03. Juni 2022

4. Bereits geltende restriktive Maßnahmen gegen Russland

5. Bereits geltende restriktive Maßnahmen gegen Belarus

1. Was ist jetzt zu beachten und zu tun?

Die Maßnahmen und Sanktionslisten können sich in der aktuellen Situation jederzeit - auch kurzfristig - ändern. Daher empfehlen wir in jedem Fall bereits bei Geschäftsanbahnung und letztmalig vor unmittelbarem Versand der Ware eine sorgfältige Prüfung des Sachverhalts, insbesondere der Sanktionslisten in Bezug auf beteiligte Endkunden und Banken sowie der einschlägigen Embargoverordnungen.

Die Risiken von Geschäften mit oder Lieferungen an russische/belarussische Personen oder Unternehmen sind vielfältig.

Neben der juristisch anspruchsvollen Prüfung der einzelnen exportkontrollrechtlichen Embargoverordnungen und Sanktionsvorschriften besteht zusätzlich ein hohes strafrechtliches und wirtschaftliches Risiko bei Geschäften mit Russland und Belarus. Das gilt z.B. in folgenden Fällen:

» Der Kunde oder beteiligte Banken sind gelistet.

» Der militärische Endverwendungszweck kann nicht ausgeschlossen bzw. dokumentiert werden (wann benötige ich eine Endverbleibserklärung und reicht diese?).

» Wie gehe ich mit Kunden um, die dem russischen/belarussischen Staat direkt zugeordnet werden können oder an denen der Staat mehrheitlich beteiligt ist?

» Zahlungen vom Kunden sind bereits erfolgt, die Ware darf aber nicht geliefert werden (Rückzahlungsproblematik).

» Es bestehen Probleme bei der juristischen Auslegung der Rechtstexte.

Daneben gibt es rein praktische Hürden, z.B. werden an der Grenze zu Belarus/Russland die Waren nicht von den EU-Zollbehörden freigegeben, weil exportkontrollrechtliche Dokumente fehlen oder es findet sich kein Spediteur, der die Ware in die beiden Länder (weiter-) transportiert, weil sich während des Transportes die Sanktionsvorschriften geändert haben.

Eine konkrete Handlungsempfehlung gültig für alle Fälle ist daher an dieser Stelle, auch aufgrund der ständigen Rechtsänderungen, nicht möglich. Jeder Sachverhalt muss individuell gewürdigt werden.

Folgende generelle Anregungen für eine geschäftliche Tätigkeit und den Umgang mit der gegenwärtigen Lage können wir Ihnen geben:

» Aufgrund der Unsicherheit und der sich stets und jeden Tag ändernden Lage im Bereich der Sanktionen raten wir zu äußerster Vorsicht und Zurückhaltung bei Geschäften mit Bezug zu Russland, Belarus und den von Russland besetzten Gebieten auf dem Territorium der Ukraine.

» Zunächst gilt unsere Empfehlung, keine Geschäfte oder Arbeitsschritte zu unternehmen, welche vorher nicht durch Prüfung der entsprechenden Verordnungen und Sanktionslisten auf ihre rechtliche Zulässigkeit geprüft wurden. Beispielsweise sollten spätestens vor der endgültigen Versendung von Waren zwingend die Sanktionslisten und Embargoverordnungen noch einmal geprüft werden.

» Im Moment besteht ein hohes finanzielles Risiko für Geschäfte mit Russland und Belarus. Aufgrund der Sanktionierung russischer Banken und dem Bereitstellungsverbot von finanziellen Mitteln verstößt es möglicherweise auch gegen geltendes Recht, Zahlungen für bereits gelieferte Waren zu tätigen oder zu erhalten. Daher sollten Sie den Finanzbereich Ihres Unternehmens in die Entscheidung mit einbeziehen.

» Weiterhin empfehlen wir, dass Sie für sämtliche Geschäfte (nicht nur für die Lieferung von Dual-Use-Gütern) mit russischen oder belarussischen Geschäftspartnern von diesen vor Lieferung eine Endverbleibserklärung unterzeichnen lassen.

Wir stehen Ihnen bei der juristischen Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts sowie mit praktischen Empfehlungen für Ihr Russland/Belarus-Geschäft in dieser herausfordernden Zeit gerne zur Verfügung.

2. Übersicht: Relevante Embargoverordnungen

» Verordnung (EG) Nr. 765/2006: "Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine"

» Verordnung (EU) Nr. 269/2014: "Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen"

» Verordnung (EU) Nr. 692/2014: "Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion"

» Verordnung (EU) Nr. 833/2014: "Restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren"

» Verordnung (EU) Nr. 2022/263: "Restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete"

3. Zusammenfassung - sechstes Sanktionspaket vom 03. Juni 2022

3.1. neue Sanktionen gegen Russland und Belarus

» Erweiterung der Sanktionslisten um natürliche Personen, juristische Personen und Organisationen

› Weitere Personen wurden den Sanktionslisten hinzugefügt. Neben Reisebeschränkungen und dem Einfrieren der finanziellen Mittel bedeutet dies vor allem ein Bereitstellungsverbot für diese Personen und Organisationen. Dabei dürfen weder den sanktionierten Personen keinerlei wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (finanzielle Mittel, Waren, Immobilien, etc.)

› Weitere Organisationen wurden auf die Sanktionslisten gesetzte, welche ein generelles Exportverbot für Dual-Use Güter und anderweitig gelistete Güter an diese Organisationen bedeuten

» Weitere Banken wurden vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen

› Belarus: Zu den drei Banken, welche seit dem 20. März 2022 gelistet sind (Belagroprombank, Bank Dabrabyt, Entwicklungsbank der Republik Belarus), kommt noch eine weitere Bank ab dem 14. Juni 2022 hinzu (Belinvestbank (Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau)).

› Russland: Zu den sieben Banken, welche seit dem 12. März 2022 gelistet sind (Bank Otkritie, Novikombank, Promsvyazbank, Bank Rossiya, Sovcombank, VNESHECONOMBANK (VEB), VTB BANK), kommen ab dem 14. Juni 2022 noch drei weitere Banken hinzu (Sberbank, Credit Bank of Moscow, JSC Rosselkhozbank (Joint Stock Company Russian Agricultural Bank)).

3.2. neue Sanktionen gegen Russland

» Weitere Güter wurden dem Anhang VII (Güter, welche zur Stärkung des russischen Sicherheitssektors beitragen) und dem Anhang XXI (Güter, welche zur Stärkung der russischen Wirtschaft beitragen) der Verordnung (EU) 833/2014 hinzugefügt. Diese Güter unterliegen einem generellen Ausfuhrverbot nach Russland.

› Chemikalien und Technologien, welche zur Herstellung von Waffen verwendet werden können

› alle Frequenzumrichter

› uvm.

» Weitere russische TV Sender wurden sanktioniert, womit es Ihnen untersagt ist, in der EU Inhalte zu verbreiten

» Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die russische Regierung und russische Unternehmen

» Importverbot für Rohöl und bestimmte Erdölerzeugnisse aus Russland

› zahlreiche Ausnahmen zur Sicherstellung der Versorgung aller Mitgliedsstaaten, wie zum Beispiel: kein Verbot für Lieferungen über Pipelines, Ausnahmen für Bulgarien und Kroatien, etc.

4. Bereits geltende restriktive Maßnahmen gegen Russland

4.1. Krim und Sewastopol

Im Juni und Juli 2014 wurden als Reaktion auf die unrechtmäßige Eingliederung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation folgende Maßnahmen erlassen (Verordnung (EU) Nr. 692/2014):

»    Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung auf der Krim und der Stadt Sewastopol

»    Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Infrastrukturprojekte in bestimmten Sektoren auf der Krim und in Sewastopol

»    Weitere Sanktionen betreffen vor allem die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion/Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen

4.2. Donezk und Luhansk

In Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk ist die Verordnung (EU) Nr. 2022/263 vom 23. Februar 2022 beschlossen worden. Diese umfasst folgende Maßnahmen:

»    Einfuhrbeschränkungen für Waren mit Ursprung in den Gebieten der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk

»    Bereitstellungsverbot für Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr solcher Waren

»    Einschränkung des Handels mit Gütern und Technologien zur Verwendung in bestimmten Sektoren

»    Dienstleitungsverbot für die Sektoren Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl, Gas- und Mineralressourcen sowie Dienstleistungen i. Z. m. tourismusbezogenen Aktivitäten

»    Weitere Sanktionen betreffen vor allem die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion/Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen

4.3. Russland

4.3.1. Seit 2014

Im März 2014 wurden Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen erlassen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014). Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen sind, werden eingefroren. Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Bereitstellungsverbot). Seit diesen Erlassen erfolgten immer wieder Ergänzungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Die Maßnahmen betreffen nur die Personen, die in Anhang I Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführt sind. Mit diesen Personen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind nur betroffen, wenn sie selbst ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind. Das mittelbare Bereitstellungsverbot bleibt davon unberührt und ist zu beachten.

Im Juli 2014 wurden weitere Embargomaßnahmen erlassen. Diese umfassten ein Waffenembargo, Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter und für Ausrüstung für den Energiebereich sowie die Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt der Europäischen Union (Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Die Maßnahmen wurden im September 2014 im Rahmen verschiedener Rechtsakte ausgeweitet. Bestehende Dienstleistungsbeschränkungen in bestimmten Bereichen der Erdölexploration und -förderung wurden ausgeweitet und weitere Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt wurden erlassen (Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Weiterhin wurden die Listungsgründe des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erweitert (Verordnung (EU) Nr. 959/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014). In diesem Zuge erfolgte ebenfalls der Erlass des Verbots des Verkaufs, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (Verordnung (EU) 2021/821) an die in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 genannten Empfänger und das Verbot der Erbringung von hiermit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

Im Dezember 2014 wurden die restriktiven Maßnahmen generell überarbeitet (u.a. Spezifikation von Begriffen wie „Arktis“). Außerdem wurde an dieser Stelle die Genehmigungspflicht für die Ausfuhr, Lieferung und den Verkauf der Güter des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland ins Leben gerufen. Dies schließt die Erbringung technischer Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern mit ein (Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

4.3.2. Aktuelle Entwicklungen

Die Maßnahmen um Kapitalbeschränkungen in Zusammenhang mit der Bereitstellung von Finanzmittel an Russland, die Regierung und die Zentralbank wurden durch die Verordnungen (EU) 2022/259, 2022/262, 2022/394 und 2022/580 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erweitert. Dies schließt neben Banknoten jeglicher Währungen der EU auch Wertpapiere, welche als Zahlungsmittel verwendet werden können mit ein, was auch die Krytowährungen beinhaltet. Weiterhin wurden mehrere russische Banken vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen (Verordnung (EU) 2022/345 und 879/2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Ebenso wurden Transaktionen mit der russischen Zentralbank verboten (Verordnung (EU) 2022/334 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014).

Erweiterungen der Namenliste des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 werden als Reaktion auf die aktuellen Kriegsgeschehnisse immer wieder durchgeführt. Die Namensliste der vom Embargo betroffenen Personen und Organisationen umfasst nun unter anderem einflussreiche Oligarchen, wichtige Militärs und den russischen Außenminister Sergei Lawrow sowie den russischen Präsidenten Wladimir Putin. Die Änderungen wurden durch die Verordnungen (EU) 2022/236, 2022/260, 2022/261, 2022/332, 2022/336, 2022/396, 2022/408, 2022/427, 2022/581 und 2022/878 veranlasst. Wie oben beschrieben, werden die Vermögen der genannten Personen und Organisationen in der Europäischen Union durch die Listung eingefroren, und es herrscht ein Bereitstellungsverbot von finanziellen Mitteln.

Hinweis: Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sind auch belarussische Staatsbürger (zumeist Mitglieder des Militärs) erfasst.

Weiterhin wurde in den Verordnungen (EU) 2022/328, 2022/394, 2022/428, 2022/576 und 879/2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 festgelegt, dass die Ausfuhr der im Folgenden genannten Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland nunmehr grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit solchen Gütern ein:

»    Dual-Use-Güter, Artikel 2

»    Güter aus den Bereichen Elektronik, Computer, Telekommunikation, Informationssicherheit, Sensoren und Laser, Navigation und Luftfahrtelektronik, Marine, Luft- und Raumfahrt, Antriebe, Art. 2a (Anhang VII)

»    Güter der Ölraffinerie, Art. 3b (Anhang X)

»    Güter der Luft- und Raumfahrt (Anhang XI) und Flugturbinenkraftstoffe (Anhang XX), Art. 3c

»    Güter und Technologien der Seeschifffahrt, Art. 3f (Anhang XVI)

»    Eisen- und Stahlerzeugnisse, Art 3g (Anhang XVII)

»    Luxusgüter, Art 3h (Anhang XVIII)

»    Güter, welche zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen, Artikel 3k (Anhang XXIII)

Folgende Waren und damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder Finanzhilfen sind zur Einfuhr aus Russland verboten (Verordnung (EU) 2022/576 und 2022/879 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014):

» Güter, welche Russland erhebliche Einnahmen bringen, Art. 3i (Anhang XXI)

» Kohle und andere fossile Brennstoffe, Artikel 3j (Anhang XXII); Einfuhr von Erdgas und Erdöl sind weiterhin vom Embargo ausgenommen

» Rohöl und Erdölerzeugnisse

› hier existieren diverse Ausnahmen um die Versorgung aller Mitgliedstaaten zu gewähren (z.B. Ausnahme für Importe über Pipelines, Ausnahmen für Bulgarien und Kroatien, etc.)

Für diese Einfuhr- und Ausfuhrverbote sind Ausnahmen möglich, insbesondere für bereits abgeschlossene Geschäfte. Diese Ausnahmen sind jedoch genehmigungspflichtig und müssen somit vor Ausfuhr mit dem BAFA abgestimmt werden.

Des Weiteren wurden durch die Verordnung (EU) 2022/334 und 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 allen russischen Luftfahrtunternehmen, Schiffen, welche unter russischer Flagge registriert sind und allen Kraftverkehrsunternehmen der Zugang zum europäischen Luftraum, den europäischen Flughäfen und Häfen, sowie die Durchfahrt durch die EU untersagt.

In der Liste des Anhang XV der Verordnung (EU) 2022/350 und 2022/879 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sind russische Medienhäuser und deren Niederlassungen in der EU genannt, welche zur Verbreitung von Propaganda und Falschinformationen beitragen. Es ist den Betreibern verboten, ob über Fernsehen oder Internet, in der EU Inhalte zu verbreiten. Weiterhin ist es verboten diesen Medienhäusern Übertragungsgenehmigungen und Rundfunklizenzen zu erteilen.

Durch die Verordnung (EU) 2022/428 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde der Anhang XIX hinzugefügt, welche Unternehmen mit einer Beteiligung von 50% oder mehr durch den russischen Staat oder die russische Zentralbank, enthält. Sämtliche Geschäfte mit diesen Unternehmen sind verboten. In dieser Verordnung wurde weiterhin ein Verbot von Ratingdiensten für russische Unternehmen hinzugefügt.

Mit der Verordnung (EU) 2022/576 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurden ein Verbot öffentliche Aufträge an russische Personen oder Organisationen zu vergeben verhängt. Weiterhin gilt ein Verbot der Registrierung von Trusts, sofern russische Personen oder Organisationen begünstigt sind.

Durch die Verordnung (EU) 2022/879 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wurde ein Verbot zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung für die russische Regierung und russische Unternehmen eingesetzt.

5. Bereits geltende restriktive Maßnahmen gegen Belarus

5.1.1. Seit 2006

Im Jahr 2006 wurde die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen, worin festgelegt wurde, dass die finanziellen Mittel in der EU der Personen und Organisationen, welche im Anhang I der Verordnung genannt werden, eingefroren werden. Weiterhin gibt es ein Bereitstellungsverbot finanzieller Mittel.

5.1.2. Seit 2021

Angesichts der politischen Entwicklungen im Land und der erzwungenen Landung der Ryanair-Maschine in Minsk wurden weitere Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus erlassen. Güter- und personenbezogene Maßnahmen wurden durch die Verordnung (EU) 2021/1030 und Verordnung (EU) Nr. 588/2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erlassen. Neben einem Waffenembargo wurden dabei die folgenden Maßnahmen in Kraft gesetzt, wobei Dienstleistungen, technische Hilfe, Reparaturen und Wartungsmaßnahmen von den Beschränkungen mit umfasst sind. Folgende Güter sind für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus verboten:

»    Güter der internen Repression

»    Dual-Use Güter für Personen des Anhang V

»    Ausrüstung zur Kommunikationsüberwachung

»    Güter zur militärischen Endverwendung

»    Güter für die Tabakindustrie

»    Mineralölerzeugnisse

»    Übertragung von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Neuvergabe von Darlehen und Krediten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen

5.1.3. Aktuelle Entwicklungen

Als Reaktion auf die Unterstützung des Angriffskriegs auf die Ukraine durch Belarus wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen Belarus massiv verschärft. In der Verordnung (EU) 2022/355, 2022/876 und 2022/877 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wurden folgende Maßnahmen festgelegt:

»    Erweiterung der Namensliste des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006

»    (Weitere) Beschränkungen des Handels mit den folgenden Gütern. Dies schließt die Erbringung technischer Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit diesen Gütern mit ein:

›     Dual-Use Güter des Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821, Art. 1e

›     Güter mit militärischem Verwendungszweck, Art. 1f

›     Tabakerzeugnisse, Art. 1g

›     Mineralölerzeugnisse, Art. 1h

›     Kaliumchloriderzeugnisse, Art. 1i

›     Holzerzeugnisse, Art. 1o

›     Zementerzeugnisse, Art. 1p

›     Eisen- und Stahlerzeugnisse, Art. 1q

›     Kautschukerzeugnisse, Art. 1r,

›     Maschinen und Apparate, Art 1s

Durch die Verordnung 2022/398 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wurden weiterhin folgende Embargomaßnahmen erlassen:

»    Aufnahme von Kryptowährungen, Aktien und Wertpapiere jeder Art in das Finanzsanktionspaket

»    Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus sind verboten

»    Einlagebeschränkung für belarussische Bürger von maximal 100.000,- € bei EU-Finanzinstituten

»    Juristische Personen mit einer Beteiligung von > 50% durch ein Unternehmen aus Anhang XV der Verordnung, werden vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen

»    Handelsverbot an europäischen Börsen für Wertpapiere von Unternehmen mit einer Beteiligung > 50% durch den belarussischen Staat

»    Verkaufs- und Bereitstellungsverbot für Wertpapiere und Banknoten an belarussische Bürger Banken und andere Organisationen

»    Durchfuhrverbot durch das Gebiet der Union für belarussische Speditionen (Kraftverkehrsunternehmen)


Wir stehen Ihnen bei der juristischen Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts sowie mit praktischen Empfehlungen für Ihr Russland/Belarus-Geschäft in dieser herausfordernden Zeit gerne zur Verfügung.

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